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   EuGH, 05.02.2020 - C-341/18   

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https://dejure.org/2020,1183
EuGH, 05.02.2020 - C-341/18 (https://dejure.org/2020,1183)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2020 - C-341/18 (https://dejure.org/2020,1183)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - C-341/18 (https://dejure.org/2020,1183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port de Rotterdam)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Überwachung der Außengrenzen - Staatsangehörige von Drittstaaten - Art. 11 Abs. 1 - Abstempeln der Reisedokumente - Ausreisestempel - Bestimmung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verordnung (EU) 2016/399; Schengener Grenzkodex; Überwachung der Außengrenzen; Staatsangehörige von Drittstaaten; Art. 11 Abs. 1; Abstempeln der Reisedokumente; Ausreisestempel; Bestimmung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Schengenraum; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Überwachung der Außengrenzen - Staatsangehörige von Drittstaaten - Art. 11 Abs. 1 - Abstempeln der Reisedokumente - Ausreisestempel - Bestimmung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enrôlement des marins dans le port de Rotterdam)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Überwachung der Außengrenzen - Staatsangehörige von Drittstaaten - Art. 11 Abs. 1 - Abstempeln der Reisedokumente - Ausreisestempel - Bestimmung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    J. u.a.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Gegenstand und Grundsätze des Schengener Grenzkodex gemäß seinem Art. 1 sind, die Entwicklung der Union als einem gemeinsamen Raum für den freien Verkehr der Bürger ohne Binnengrenzen zu fördern und dazu Regeln für die Kontrolle von Personen festzulegen, die die Außengrenzen der Staaten des Schengenraums überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers, C-606/10, EU:C:2012:348, Rn. 23).

    Was schließlich das Ziel von Art. 11 Abs. 1 des Schengenkodex betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Kodex ganz allgemein zu dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen gehört, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug insbesondere auf die Kontrollen an den Außengrenzen nach Art. 3 Abs. 2 EUV und Art. 67 Abs. 2 AEUV der freie Personenverkehr gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers, C-606/10, EU:C:2012:348, Rn. 25).

    Nach dem sechsten Erwägungsgrund dieses Kodex liegen Kontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Association nationale d'assistance aux frontières pour les étrangers, C-606/10, EU:C:2012:348, Rn. 24).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verkörpert ein solcher Stempel eine Einreise- oder Ausreiseerlaubnis (Urteil vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 52).

    Was zunächst die Wendung in Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex betrifft, sind, da weder diese Vorschrift noch eine andere Vorschrift dieses Kodex, und insbesondere nicht sein Art. 2, eine Definition des Begriffs "Ausreise" aus dem Schengenraum enthält, die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73, vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 43).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    In seinem üblichen Sinn ist der Begriff "Ausreise" aus dem Schengenraum jedoch unzweideutig und muss dahin verstanden werden, dass er sich auf die physische Handlung einer Person bezieht, sich von einem Ort, der zum Hoheitsgebiet des Schengenraums gehört, an einen Ort, der nicht zu diesem Hoheitsgebiet gehört, zu begeben (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, El Dakkak und Intercontinental, C-17/16, EU:C:2017:341, Rn. 19 bis 21, sowie vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 30).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    Was zunächst die Wendung in Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex betrifft, sind, da weder diese Vorschrift noch eine andere Vorschrift dieses Kodex, und insbesondere nicht sein Art. 2, eine Definition des Begriffs "Ausreise" aus dem Schengenraum enthält, die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73, vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 43).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    Was erstens die Feststellung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Schengenraum betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 38, sowie vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 26).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-575/12

    Drittstaatsangehörige können auch dann in das Hoheitsgebiet der Union einreisen,

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    Daraus folgt, dass die Anbringung von Ein- und Ausreisestempel eng damit verbunden ist, dass die zuständigen nationalen Behörden ihre Aufgabe wahrnehmen, u. a. kurzfristige Aufenthalte im Schengenraum zu prüfen, um gemäß Art. 13 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex insbesondere den unbefugten Grenzübertritt zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Air Baltic Corporation, C-575/12, EU:C:2014:2155, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-17/16

    Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    In seinem üblichen Sinn ist der Begriff "Ausreise" aus dem Schengenraum jedoch unzweideutig und muss dahin verstanden werden, dass er sich auf die physische Handlung einer Person bezieht, sich von einem Ort, der zum Hoheitsgebiet des Schengenraums gehört, an einen Ort, der nicht zu diesem Hoheitsgebiet gehört, zu begeben (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, El Dakkak und Intercontinental, C-17/16, EU:C:2017:341, Rn. 19 bis 21, sowie vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 30).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    Was zunächst die Wendung in Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex betrifft, sind, da weder diese Vorschrift noch eine andere Vorschrift dieses Kodex, und insbesondere nicht sein Art. 2, eine Definition des Begriffs "Ausreise" aus dem Schengenraum enthält, die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73, vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 12. September 2019, Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C-104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 43).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-306/16

    Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf

    Auszug aus EuGH, 05.02.2020 - C-341/18
    Was erstens die Feststellung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Schengenraum betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C-306/16, EU:C:2017:844, Rn. 38, sowie vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 26).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-143/22

    Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie

    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Einreise einer Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle erfolgen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 45).
  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

    Insoweit verkennt sie, dass unionsrechtliche Bestimmungen in der Regel nicht unter Heranziehung nationaler Normen und von den Mitgliedstaaten verwendeter Begriffe, sondern vielmehr autonom auszulegen sind (vgl. EuGH, C-341/18, TranspR 2020, 517 Rn. 40; Urteile vom 24. September 2020, C-516/19, juris Rn. 44; vom 27. Januar 2022, C-347/20, juris Rn. 42).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19

    Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf

    Der unionsrechtliche Begriff der "Ausreise" aus dem Schengenraum (und damit auch dem Bundesgebiet) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - C-17/16 [ECLI:EU:C:2017:341], El Dakkak und Intercontinental - Rn. 19 bis 21 und vom 5. Februar 2020 - C-341/18 [ECLI:EU:C:2020:76], J. u.a. - Rn. 43) dahin zu verstehen, dass er sich auf die physische Handlung einer Person bezieht, sich von einem Ort, der zum Hoheitsgebiet des Schengenraums gehört, an einen Ort, der nicht zum Hoheitsgebiet gehört, zu begeben.

    Der bloße Umstand, dass eine Person eine Grenzübergangsstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Schengener Grenzkodex (SGK) überschritten hat, an der die Überwachung der Außengrenzen erfolgt, bedeutet nicht, dass diese Person den Schengenraum verlassen hat, wenn sie sich noch in einem Teil des zum Schengenraum gehörenden Hoheitsgebietes eines Staates aufhält (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - C-341/18 - Rn. 45).

    Die Ausreisestempel werden nach Art. 11 Abs. 1 SGK "bei der Ausreise" aus dem Schengenraum angebracht, wobei die Ausreise dem Überschreiten einer Außengrenze entspricht (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - C-341/18 - Rn. 68 f.).

    Wenn eine "Ausreise" im Sinne des Schengener Grenzkodex dem Überschreiten einer Außengrenze des Schengenraums entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - C-341/18 - Rn. 43 ff., 69), liegt nahe, dass Gleiches spiegelbildlich auch für den Begriff der "Einreise" gilt - mit der Folge, dass bei einer Anreise mit einem Seeschiff von einem Ort außerhalb des Schengenraums die Einreise grundsätzlich bereits mit der Einfahrt in das Küstenmeer erfolgt.

    Denn die Überschrift des Kapitels 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 der AufenthV ("Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen") bekräftigt, dass die Befreiungstatbestände nur auf Personal oder Benutzer bestimmter Beförderungsmittel (Flugzeuge und Schiffe) anwendbar sind und der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Waren dienen sollen, aber nicht dem Verbleiben von Besatzungsmitgliedern eines Seeschiffs zur Verrichtung von Offshore-Arbeiten (ähnlich zu den Ausnahmebestimmungen des Schengener Grenzkodexes EuGH, Urteil vom 5. Februar 2020 - C-341/18 - Rn. 65 f.).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Was schließlich das mit Art. 25 Abs. 4 des Schengener Grenzkodex und diesem Grenzkodex selbst verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Kodex in den allgemeineren Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einfügt, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug insbesondere auf die Kontrollen an den Außengrenzen nach Art. 3 Abs. 2 EUV und Art. 67 Abs. 2 AEUV der freie Personenverkehr gewährleistet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

    72 Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam) (C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 45).

    73 Zum Begriff der "Ausreise" im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 562/2006 vgl. Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam) (C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 47 und 48).

    77 Vgl. hierzu Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam) (C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 Vgl. hierzu Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam) (C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 45).

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung

    Insoweit verkennt sie, dass unionsrechtliche Bestimmungen in der Regel nicht unter Heranziehung nationaler Normen und von den Mitgliedstaaten verwendeter Begriffe, sondern vielmehr autonom auszulegen sind (vgl. EuGH, C-341/18, TranspR 2020, 517 Rn. 40; Urteile vom 24. September 2020, C-516/19, juris Rn. 44; vom 27. Januar 2022, C-347/20, juris Rn. 42).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-516/19

    NMI Technologietransfer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Zur Feststellung, ob von dem Begriff "öffentliche Stelle" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 Einrichtungen wie Universitäten, Hochschulen sowie Industrie- und Handelskammern umfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union unabhängig von den in den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffen eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens den Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 betrifft, ist die Bedeutung und Tragweite des Begriffs "öffentliche Stelle", da weder diese Vorschrift noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung, insbesondere nicht ihr Art. 2, eine Definition dieses Begriffs enthält, entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es ist daher Sache des Gerichtshofs, Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara

    Nach diesen Vorbemerkungen ist festzustellen, dass, da Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, der Begriff "Nebenumsatz" im Sinne dieser Bestimmung einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung erhalten muss, die nicht nur den Wortlaut der Bestimmung, sondern auch ihren Kontext und das mit ihr verfolgte Ziel berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

    11 Vgl. insoweit Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam) (C-341/18, EU:C:2020:76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-347/20

    Zinātnes parks - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 -

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