Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.1980 - 98/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,405
EuGH, 05.03.1980 - 98/79 (https://dejure.org/1980,405)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.1980 - 98/79 (https://dejure.org/1980,405)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 1980 - 98/79 (https://dejure.org/1980,405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Pecastaing / Belgischer Staat

    1 . FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - AUSLÄNDERRECHTLICHE MASSNAHMEN - GERICHTLICHER RECHTSSCHUTZ - INLÄNDERN GEGENÜBER VERWALTUNGSAKTEN ZUSTEHENDE RECHTSBEHELFE - FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WENIGER GÜNSTIGE FORM- ODER VERFAHRENSERFORDERNISSE - ...

  • EU-Kommission

    Pecastaing / Belgischer Staat

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV
    1. FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - AUSLÄNDERRECHTLICHE MASSNAHMEN - GERICHTLICHER RECHTSSCHUTZ - INLÄNDERN GEGENÜBER VERWALTUNGSAKTEN ZUSTEHENDE RECHTSBEHELFE - FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WENIGER GÜNSTIGE FORM- ODER VERFAHRENSERFORDERNISSE - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2630
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 05.03.1980 - 98/79
    In Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 hat der Gerichtshof in Nr. 4 des Tenors seines Urteils vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, gestützt auf die Randnummern 52 bis 62 der Entscheidungsgründe, für Recht erkannt:.

    Angesichts des Tenors des Urteils des Gerichtshofes vom 8. April 1976 (Rechtssache 48/75, Royer; Slg. 1976, 497) stehe wohl fest, daß der gerichtliche Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe.

    - Die Anerkennung einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen Royer und Rutili (Urteil vom 28. Oktober 1975, Rechtssache 36/75; Slg. 1975, 1219).

    b) Gehören zu den Rechtsbehelfsverfahren, die in den Artikeln 8 und 9 garantiert sind und die ausgeschöpft sein müssen, bevor eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vollzogen werden darf (Urteil Royer), alle Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht zwischen einem Inhaber des Aufenthaltsrechts und den öffentlichen Behörden eines Mitgliedstaats, die dieses Recht verwehren, zum Beispiel eine gegen diesen Staat gerichtete Klage wegen Schadensersatzes für schuldhaftes Verhalten, und zwar auch dann, wenn das in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Verfahren eingehalten worden ist? Kommt mit anderen Worten jedem Rechtsbehelfsverfahren des einzelstaatlichen Rechts aufschiebende Wirkung zu?.

    des Bestehens dieses Rechtsbehelfs auch der im Urteil Royer aufgestellte Grundsatz, daß die Vollziehung der Maßnahme bis zur Ausschöpfung dieses Rechtsbehelfsverfahrens unzulässig sei.

    6 Im Hinblick auf die Entscheidung über diesen Antrag hat das einzelstaatliche Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: In Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 hat der Gerichtshof in Nr. 4 des Tenors seines Urteils vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, gestützt auf die Randnummern 52 bis 62 der Entscheidungsgründe, für Recht erkannt:.

    In seinem Vorlagebeschluß nimmt das einzelstaatliche Gericht zum einen auf bestimmte Elemente der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497) ergeben, und zum anderen auf den Begriff des "fairen Prozesses" Bezug, der in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten umschrieben ist.

    Zwar ist, wie der Gerichtshof in dem Urteil Royer (Randnr. 60 der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, aus der Tatsache, daß der Betroffene nach Artikel 8 einen Rechtsbehelf gegen die ihn belastende Maßnahme einlegen können muß, abzuleiten, daß die Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - außer im Falle nachweislicher Dringlichkeit - nicht vollziehbar sein darf, bevor nicht der Betroffene in der Lage war, die zur Einlegung seines Rechtsbehelfs erforderlichen Formalitäten zu erledigen.

    7 Was die Auslegung des für sich betrachteten Artikels 9 angeht, so ist daran zu erinnern, daß das in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren vor einer "zuständigen Stelle", wie der Gerichtshof bereits in dem Urteil Royer (Randnr. 59) festgestellt hat, außer in dringenden Fällen der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vorausgehen muß.

    Vor allem dann, wenn ein Mitgliedstaat Artikel 9 zu dem Zweck angewandt hat, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die gegebenen gerichtlichen Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, würde dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn die Vollziehung der fraglichen Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - außer in dringenden Fällen - nicht so lange aufgeschoben würde, bis diese Stelle sich geäußert hat (Urteil Royer, Randnr. 61).

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus EuGH, 05.03.1980 - 98/79
    - Die Anerkennung einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen Royer und Rutili (Urteil vom 28. Oktober 1975, Rechtssache 36/75; Slg. 1975, 1219).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat er als wesentliches Erfordernis eines fairen Verfahrens erachtet (vgl. Pecastaing, Urteil vom 5. März 1980, RS 98/79, Slg. 1980, S. 691 ff.; National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S. 2033 (2058)).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 64/221, die diejenigen über das Rechtsbehelfssystem in Artikel 8 der Richtlinie ergänzen und die die Unzulänglichkeiten dieser Rechtsbehelfe ausgleichen sollen (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Welche Rechtsbehelfe und welcher Rechtsweg gegeben ist, unterliegt insoweit ausschließlich dem innerstaatlichen Recht (EuGH, Urteil vom 5.3.1980 - Rs. 98/79 -, Slg. 1980, 619, RdNr. 10).

    Er hat hierzu unter Hinweis auf das Urteil Pecastaing (EuGH, Urteil vom 5.3.1980, a.a.O., RdNr. 20) ausgeführt: "... hätte der Adressat einer Entscheidung über die Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor der Erteilung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 9 Absatz 2 das Recht, die Stellungnahme der in Artikel 9 Absatz 1 genannten "unabhängigen Stelle" auch in den dort nicht genannten Fällen zu erhalten, so hätte er dieses Recht selbst dann, wenn sich die Rechtsbehelfe auf die Sachverhaltsfeststellungen erstreckten und eine erschöpfende Prüfung des gesamten Sachverhalts umfassten.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die in Art. 9 RL 64/221/EWG enthaltene Vorschrift über die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle eine prozessuale Mindestgarantie in den Fällen gewährleisten soll, in denen die Rechtsmittel, die nach Art. 8 RL 64/221/EWG entsprechend der nationalen Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte gegeben sind, unzulänglich sind (EuGH, Urteile vom 25.7.2002 C-459/99 - MRAX; vom 9.11.2000 C-357/98 - Yiadom; vom 17.6.1997 C-65/95 und C-11/95 RdNr. 34 - Shingara und Radiom ; vom 30.11.1995 C-175/94 RdNr. 16f. - Gallagher; vom 18.10.1990 C-297/88 und C- 197/89 RdNr. 62 - Dzodzi; vom 22.5.1980 131/79 RdNr. 12 - Santillo; vom 5.3.1980 Rs 98/79 RdNr. 15 - Pecastaing).

    Dem entspricht die Auslegung dieser Alternative des Art. 9 RL 64/221/EWG durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 5.3.1980 (a.a.O.).

    Soweit die Gerichte insoweit keine oder keine ausreichenden Befugnisse zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätten, solle das Verfahren nach Art. 9 RL 64/221/EWG der Richtlinie dem Betroffenen ermöglichen, zu beantragen und gegebenenfalls zu erwirken, dass die Vollziehung der geplanten Maßnahme ausgesetzt wird, und ihm so einen "Ausgleich dafür bieten, dass es nicht möglich ist, die Vollziehung durch die Gerichte aussetzen zu lassen" (Urteil vom 5.3.1980 a.a.O. RdNr. 15).

    Für die Ausübung derartiger Befugnisse durch die einzelstaatlichen Gerichte gelte Art. 8 der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 5.3.1980 a.a.O. ).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme der zuständigen Stelle treffen darf (Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnr. 17, und Dzodzi, Randnr. 62).
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    1) In seinem Urteil Pecastaing vom 5. März 1980 hat der Gerichtshof klargestellt, daß Artikel 9 der Richtlinie 64/221 den Personen, die durch eine Entziehung oder Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis betroffen sind, ein Minimum an verfahrensmäßigem Schutz gewährleisten soll.

    Trotz der Interventionen der Präsidenten der Anwaltskammern von Brüssel und Lüttich und der Schlußanträge der Generalanwälte Capotorti und Warner in den Rechtssachen 98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691) und Santillo (a.a.O.) werde die Übermittlung der Akten im Rahmen des Verfahrens vor der Commission consultative weiterhin abgelehnt.

    Verfahrensfragen, die sich auf die Beweislast beziehen (Fragen B 8), 9) und 10)): Wenn die Richtlinie in Artikel 9 Absatz 2 zugunsten des Angehörigen eines Staates der Gemeinschaft die Möglichkeit vorsehe, eine unabhängige Stelle anzurufen, so geschehe dies, damit eine Kontrolle, die sich nicht nur auf die Gesetzmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme erstrecke, stattfinden könne, bevor die Entscheidung endgültig erlassen werde (Urteil Pecastaing).

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Die frühere Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die Beurteilung, ob ein dringender Fall vorliege, sei allein Sache der Verwaltung und von den Gerichten nicht zu überprüfen (Urteil vom 5. März 1980, Rs. C-98/79 - Pecastaing - Slg. 1980, 691 Rn. 19 f.), ist nach dessen eigener Rechtsprechung überholt.
  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    41 Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 8 der Richtlinie 64/221 ergibt, dass jede unter die Richtlinie fallende Person insbesondere gegen die Entscheidung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muss, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen (vgl. Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme der zuständigen Stelle treffen darf (Urteile Pecastaing, Randnr. 17, Dzodzi, Randnr. 62, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 106).

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

    Die Kläger verweisen u. a. auf das Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691), wonach sich Artikel 8 der Richtlinie auf alleRechtsbehelfe beziehe, die im Rahmen der Gerichtsverfassung des betreffendenMitgliedstaats gegen Verwaltungsakte gegeben seien.

    Daß der Betroffene gegen die Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilungoder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen dieEntscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfeeinlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen,bedeutet jedoch, daß kein Mitgliedstaat, will er nicht gegen die Verpflichtung ausArtikel 8 der Richtlinie verstoßen, für die durch die Richtlinie geschütztenPersonen Rechtsbehelfe vorsehen darf, für die besondere Verfahrensvorschriftengelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegenVerwaltungsakte einlegen (Urteile Pecastaing, Randnr. 10, und vom 18. Oktober1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763,Randnr. 58).

    Das widerspräche demZweck dieser Bestimmungen, da das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zurPrüfung und Stellungnahme als Ausgleich für die Unzulänglichkeiten der vonArtikel 8 erfaßten Rechtsbehelfe gedacht ist (siehe Urteil Pecastaing, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Kein Mitgliedstaat darf daher, will er nicht gegen die Verpflichtung aus Artikel 8 verstossen, für die durch die Richtlinie geschützten Personen Rechtsbehelfe vorsehen, für die besondere Verfahrensvorschriften gelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegen Maßnahmen der Verwaltung einlegen ( Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnr. 10 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05

    Verwaltungsverfahren bei Ausweisungsverfügung gegen nach EWGAssRBes 1/80

    Mit Schriftsatz vom 18.10.2005, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen am 09.11.2005, hat der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Berufung eingelegt und die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beurteilung der Frage der Dringlichkeit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 05.03.1980, NJW 1980, 2630 ff.) allein Sache der Verwaltung.

    In dem vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 05.03.1980 (Rs 98/79 , NJW 1980, 2630 ff.) heißt es zwar, dass durch das in Art. 9 RL 64/221/EWG vorgesehene Verfahren zur Prüfung und Stellungnahme den Gerichten nicht das Recht zur Prüfung der Dringlichkeit einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet habe verliehen werden sollen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • EuGH, 09.11.2000 - C-357/98

    Yiadom

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-482/01

    DIE GENERALANWÄLTIN ÄUSSERT SICH ZUR BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN, DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1998 - C-185/95

    Baustahlgewebe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03

    Dörr und Ünal

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2004 - 13 S 585/04

    Aussetzung bei Bedeutsamkeit eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-65/95

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Mann Singh

  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/94

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

  • OVG Berlin, 06.09.2002 - 8 N 131.02

    Ausweisung, EU-Bürger, Italien, Freizügigkeit, Vorverfahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-184/16

    Petrea

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1982 - 115/81

    Rezguia Adoui gegen Belgischen Staat und Stadt Lüttich und Dominique Cornuaille

  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/95

    1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidung - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-175/94

    The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte: John

  • VG Karlsruhe, 15.09.2005 - 6 K 4214/03

    Übereinstimmung landesrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit in

  • VG Freiburg, 25.10.2001 - 1 K 1016/01
  • OVG Hamburg, 22.10.1987 - Bs V 143/87

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Versagung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht