Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.1986 - 242/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3079
EuGH, 05.03.1986 - 242/84 (https://dejure.org/1986,3079)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.1986 - 242/84 (https://dejure.org/1986,3079)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 1986 - 242/84 (https://dejure.org/1986,3079)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,3079) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Tezi / Minister van Economische Zaken

    1 . FREIER WARENVERKEHR - IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN - VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - VORAUSSETZUNGEN - VERWIRKLICHUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

  • EU-Kommission

    Tezi / Minister van Economische Zaken

  • Wolters Kluwer

    Schutzmaßnahmen in der gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaften; Handel mit Textilerzeugnissen zwischen Macau und der Gemeinschaft; Auslegung der Art. 113 und 115 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Rechtmäßigkeit einer ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIER WARENVERKEHR - IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN - VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - VORAUSSETZUNGEN - VERWIRKLICHUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.12.1983 - 218/82

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.03.1986 - 242/84
    33 Zwar kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82 (Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063) ausgeführt hat, ein gemeinschaftliches Gesamtkontingent in Teilquoten aufgeteilt werden.
  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.03.1986 - 242/84
    2i Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921), in dem festgestellt worden sei, daß "die unvollständige Verwirklichung der gemeinschaftlichen Handelspolitik am Ende der Übergangszeit ... es neben anderen Umständen mit sich [bringt], daß zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in der Handelspolitik fortbestehen können, die geeignet sind, Verkehrsverlagerungen hervorzurufen oder zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einzelnen Mitgliedstaaten zu führen".
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1985 - 59/84

    Tezi Textiel BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

    Ausführungen zur Rechtssache 242/84 900 4.1.

    Die besonderen Aspekte der Rechtssache 242/84 906 * Aus dem Niederländischen übersetzt.

    Ergebnis in der Rechtssache 242/84 907 5. Ausführungen zur Rechtssache 59/84 908 5.1.

    Der ablehnende Bescheid des Wirtschaftsministers vom 6. Mai 1983, der auf der Grundlage der Ermächtigungsentscheidung der Kommission vom 12. April 1983 erging, bildete den unmittelbaren Anlaß für die Rechtssache 242/84, ist aber für den Gerichtshof nur mittelbar von Bedeutung.

    Die Rechtssache 242/84 betrifft dagegen ein Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven.

    Die allgemeinen Probleme der Auslegung der Artikel 113 und 115, auf denen in beiden Verfahren der Hauptakzent liegt, werde ich anschließend (in Abschnitt 4 meiner Ausführungen zur Rechtssache 242/84) behandeln.

    Die Fragen des vorlegenden Gerichts und ihre Bedeutung für beide Rechtssachen In der Rechtssache 242/84 hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven dem Gerichtshof folgende zwei Fragen vorgelegt: 1) Sind die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen, daß für die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (Allfaserabkommen) und nach Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates im Bereich des internationalen Handels mit Textilwaren noch Raum ist für die Anwendung des Artikels 115? 2) Ist, wenn die Frage 1 zu bejahen ist, Artikel 115 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter den "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen" auch eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen ist, wie sie in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist?.

    a) Der Standpunkt der Klägerin zu dieser Frage kommt am klarsten in der Rechtssache 242/84 zum Ausdruck.

    Zur Auslegung des Artikels 113 Absatz 1 hat sie jedoch in der Rechtssache 242/84 die Auffassung vertreten, die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Handelspolitik umfasse sowohl Maßnahmen der Liberalisierung als auch der Einschränkung des Handels mit Drittländern.

    Auf wichtige Erläuterungen, die die Kommission noch in der Sitzung gegeben hat, werde ich in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 242/84 noch zurückkommen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 242/84 noch vor, die Verordnung Nr. 3589/82 führe zu keiner einheitlichen Handelspolitik, da sie eine Aufteilung des Gemeinschaftskontingents in nationale Teilquoten vorsehe, bei der den nationalen Märkten Rechnung getragen werde und nicht den Bedürfnissen des Gemeinschaftsmarkts als solcher.

    Nach Ansicht der Kommission sind die in der Rechtssache 242/84 vorgelegten Fragen daher wie folgt zu beantworten: 1) Artikel 115 EWG-Vertrag ist dahin gehend auszulegen, daß er auf den Handel mit Textilwaren anwendbar ist, soweit die Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich zu Unterschieden zwischen den von den Mitgliedstaaten anzuwendenden handelspolitischen Maßnahmen führt.

    Ausführungen zur Rechtssache 242/84 4.1.

    Ich möchte in Erinnerung rufen, daß die Fragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache 242/84 wie folgt lauten: 1) Sind die Artikel 113 und 115 EWG-Vertrag in ihrem Zusammenhang gesehen so auszulegen, daß für die Kommission nach Abschluß der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (Allfaserabkommen) und nach Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates im Bereich des internationalen Handels mit Textilwaren noch Raum ist für die Anwendung des Artikels 115? 2) Ist, wenn die Frage 1 zu bejahen ist, Artikel 115 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter den "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen" auch eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen ist, wie sie in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist?.

    Die besonderen Aspekte der Rechtssache 242/84.

    In der Rechtssache 242/84 geht es insbesondere um zwei Fragen: Ist für die Kommission nach Abschluß des Allfaserabkommens und nach Erlaß der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates im Bereich des internationalen Handels mit Textilwaren noch Raum für die Anwendung des Artikels 115, und ist, wenn dies zu bejahen ist, Artikel 115 EWG-Vertrag so auszulegen, daß unter den "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen" auch eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstehen ist, wie sie in Anhang IV der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist?.

    Ergebnis in der Rechtssache 242/84 Aufgrund meiner vorangegangenen Darstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofes erübrigt es sich meines Erachtens, auch noch ausführlich auf die wirtschaftlichen Argumente einzugehen, die verschiedene Regierungen in diesem Verfahren zur Begründung ihres Standpunkts vorgetragen haben, etwa daß es möglich sein muß, eine differenzierte Handelspolitik auch durch die Anwendung von Artikel 115 zu unterstützen.

    Die hierfür von ihr vorgetragenen Argumente sind im wesentlichen dieselben wie diejenigen, die sie später auch in der Rechtssache 242/84 angeführt hat.

    Aufgrund meiner vorangegangenen Ausführungen in der Rechtssache 242/84 meine ich jedoch, daß sich dieses Ergebnis nicht ausschließlich aus den in dieser Begründung genannten Artikeln des Vertrages, dem Allfaserabkommen und der Verordnung Nr. 3589/82 herleiten läßt.

    Der Kürze wegen verweise ich dazu auf meine Ausführungen in der Rechtssache 242/84.

    An sich reicht dazu wohl bereits der Hinweis, daß nach meinen vorangegangenen Ausführungen in der Rechtssache 242/84 weder eine Aufteilung von gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, wie sie in Anhang IV der Verordnung Nr. 3589/82 des Rates festgelegt ist, noch eine nationale Maßnahme zur Durchführung einer solchen Gemeinschaftsmaßnahme als eine "von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffene handelspolitische Maßnahme" im Sinne der ersten Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 115 EWG-Vertrag angesehen werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1988 - 114/86

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Kommission der

    - Urteil vom 5. März 1986 in der Rechtssache 242/84, Tezi BV/Minister van Economische Zaken, Slg. 1986, 935.25 - Urteil vom 21. Februar 1974 in der Rechtssache 153/73, Holtz & Willemsen GmbH/Rat, Slg. 1974, 675.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht