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   EuGH, 05.03.2009 - C-222/07   

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https://dejure.org/2009,1820
EuGH, 05.03.2009 - C-222/07 (https://dejure.org/2009,1820)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - C-222/07 (https://dejure.org/2009,1820)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - C-222/07 (https://dejure.org/2009,1820)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit ...

  • Telemedicus

    Zur Finanzierung europäischer und landessprachlicher Spiel- und Fernsehfilme durch Betriebseinnahmen

  • Telemedicus

    Zur Finanzierung europäischer und landessprachlicher Spiel- und Fernsehfilme durch Betriebseinnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    UTECA

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit - ...

  • EU-Kommission PDF

    UTECA

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit - ...

  • EU-Kommission

    UTECA

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit - ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Verpflichtung von Fernsehveranstaltern teilweiser Mittelabführung zur Vorfinanzierung inländischer Produktionen; Fehlen der Eigenschaft als staatliche Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Verpflichtung von Fernsehveranstaltern teilweiser Mittelabführung zur Vorfinanzierung inländischer Produktionen; Fehlen der Eigenschaft als staatliche Beihilfe - [Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA) gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER BETRIEBSEINNAHMEN AUF DIE FINANZIERUNG EUROPÄISCHER SPIEL- UND FERNSEHFILME ZU VERWENDEN

  • Telemedicus (Zusammenfassung)

    Finanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    UTECA

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten - Art. 87 EG - Staatliche Beihilfe - Richtlinie 89/552/EWG - Ausübung der Fernsehtätigkeit ...

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Sprache ist Kultur genug

  • beck.de (Kurzinformation)

    Urteil in der Rechtssache UTECA

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaat darf Fernsehveranstalter verpflichten, einen Teil der Betriebseinnahmen in Filme der Landessprache zu investieren - Filme in der Originalsprache einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) eingereicht am 3. Mai 2007 - UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Asociadas) / Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales, Ente Público RTVE und Administración Estado

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) - Auslegung der Art. 12 EG und 87 Abs. 3 EG sowie des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 254
  • DÖV 2009, 417
  • ZUM 2009, 395
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 11.01.2007 - C-40/05

    Lyyski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beschränkungen -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Was schließlich Art. 12 EG betrifft, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ebenfalls ersucht und in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, ist daran zu erinnern, dass er als eigenständige Grundlage nur auf gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte angewandt werden kann, für die der EG-Vertrag keine speziellen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 11. Januar 2007, Lyyski, C-40/05, Slg. 2007, I-99, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf den Gebieten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist das Diskriminierungsverbot aber durch die Art. 39 Abs. 2 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG konkretisiert worden (vgl. zu Art. 39 Abs. 2 EG Urteil Lyyski, Randnr. 34, zu Art. 49 EG Urteil vom 11. Dezember 2003, AMOK, C-289/02, Slg. 2003, I-15059, Randnr. 26, und zu den Art. 43 EG und 56 EG Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 99).

  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof das Ziel eines Mitgliedstaats, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen und zu fördern, als einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19, und United Pan-Europe Communications Belgium u. a., Randnr. 43).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Auf den Gebieten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist das Diskriminierungsverbot aber durch die Art. 39 Abs. 2 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG konkretisiert worden (vgl. zu Art. 39 Abs. 2 EG Urteil Lyyski, Randnr. 34, zu Art. 49 EG Urteil vom 11. Dezember 2003, AMOK, C-289/02, Slg. 2003, I-15059, Randnr. 26, und zu den Art. 43 EG und 56 EG Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 99).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Soweit eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche für öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter gilt, ist außerdem nicht ersichtlich, dass etwa der betreffende Vorteil von der Kontrolle der öffentlichen Stellen über solche Fernsehveranstalter oder diesen von den genannten Stellen erteilten Anweisungen abhängt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Bei der Ausübung dieser Befugnis sind jedoch die durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1999, ARD, C-6/98, Slg. 1999, I-7599, Randnr. 49, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-6/98

    ARD

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Bei der Ausübung dieser Befugnis sind jedoch die durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1999, ARD, C-6/98, Slg. 1999, I-7599, Randnr. 49, und vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe, dass alle in Art. 87 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnrn.
  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    29 und 44, und vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop, C-34/95 bis C-36/95, Slg. 1997, I-3843, Randnr. 3).
  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern Mindestnormen vorsieht, denen Fernsehsendungen, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben und für den Empfang dort bestimmt sind, entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec, C-412/93, Slg. 1995, I-179, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

    AMOK

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
    Auf den Gebieten der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist das Diskriminierungsverbot aber durch die Art. 39 Abs. 2 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG konkretisiert worden (vgl. zu Art. 39 Abs. 2 EG Urteil Lyyski, Randnr. 34, zu Art. 49 EG Urteil vom 11. Dezember 2003, AMOK, C-289/02, Slg. 2003, I-15059, Randnr. 26, und zu den Art. 43 EG und 56 EG Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 99).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Für die Prüfung der Rechtfertigung einer Beschränkung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen ist zu beachten, dass eine Beschränkung von durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch darf eine solche Beschränkung zusätzlich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes des fraglichen geistigen Eigentums zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil UTECA, Randnrn.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Ferner bedeutet die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 43).
  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg, EU:C:2009:124, Rn. 47), festgestellt, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.

    Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Vorteil, der mit einer solchen Maßnahme der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats gewährt wird, kein Vorteil ist, der unmittelbar vom Staat oder über eine von ihm benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird, sondern aus einer allgemeinen Regelung resultiert, mit der den Fernsehveranstaltern, ob öffentlich-rechtlich oder privat, auferlegt wird, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von Spiel- oder Fernsehfilmen zu verwenden (Urteil UTECA, EU:C:2009:124, Rn. 44 und 45).

    Gleiches gilt für die Rechtssache, die dem Urteil UTECA, oben in Rn. 194 angeführt, EU:C:2009:124), zugrunde lag und in der die Fernsehveranstalter vom Staat verpflichtet worden waren, einen bestimmten Anteil ihrer Betriebseinnahmen für einen besonderen Zweck (Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme) zu verwenden.

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