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   EuGH, 05.04.2017 - C-298/15   

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https://dejure.org/2017,9283
EuGH, 05.04.2017 - C-298/15 (https://dejure.org/2017,9283)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2017 - C-298/15 (https://dejure.org/2017,9283)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2017 - C-298/15 (https://dejure.org/2017,9283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Borta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Auftrag, der den in dieser Richtlinie normierten Schwellenwert nicht erreicht - Art. 49 und 56 AEUV - Beschränkung des Einsatzes von Unterauftragnehmern - Einreichung eines gemeinsamen Angebots - ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorabentscheidungsersuchen; Unterschwellenvergabe; grenzüberschreitendes Interesse; Unterauftragnehmer; Eignungsleihe; Eigenleistungsvorgabe; Änderungen der Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist

  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschwellenbereich: Bieter muss ausgeschriebene Hauptleistung nicht selbst erbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Borta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Auftrag, der den in dieser Richtlinie normierten Schwellenwert nicht erreicht - Art. 49 und 56 AEUV - Beschränkung des Einsatzes von Unterauftragnehmern - Einreichung eines gemeinsamen Angebots - ...

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT-Vergabe: Auftraggeber darf Selbstausführung des Auftrags nicht pauschal vorschreiben

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auftragnehmer darf nicht zur Selbstausführung der "Hauptleistung" verpflichtet werden!

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Subunternehmer dürfen nicht verboten werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH verschärft erneut Regeln für Unterschwellenvergaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur Selbstausführung der "Hauptleistung" ist unzulässig! (VPR 2017, 167)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur Selbstausführung der "Hauptleistung" ist unzulässig! (IBR 2017, 512)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Borta

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Auftrag, der den in dieser Richtlinie normierten Schwellenwert nicht erreicht - Art. 49 und 56 AEUV - Beschränkung des Einsatzes von Unterauftragnehmern - Einreichung eines gemeinsamen Angebots - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2017, 748
  • VergabeR 2017, 448
  • ZfBR 2017, 484
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 07.04.2016 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dieser Bestimmung wird jedem Wirtschaftsteilnehmer für den Fall, dass der Auftraggeber ein Eignungskriterium festlegt, das Anforderungen an die technischen oder beruflichen Fähigkeiten umfasst, das Recht zuerkannt, sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet der Rechtsnatur der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen - zu stützen, sofern gegenüber dem Auftraggeber nachgewiesen wird, dass dem Bieter die Mittel dieser Unternehmen, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es läuft der Richtlinie 2004/17 aber nicht zuwider, dass die Ausübung des in ihrem Art. 54 Abs. 6 verankerten Rechts bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eingeschränkt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 39).

    Es lässt sich insbesondere nicht ausschließen, dass sich unter besonderen Umständen - in Anbetracht der Eigenart eines bestimmten Auftrags und der mit ihm verfolgten Ziele sowie der betreffenden Arbeiten - die Kapazitäten, über die ein Drittunternehmen verfügt und die für die Ausführung eines bestimmten Auftrags erforderlich sind, nicht für eine Übertragung auf den Bieter eignen, so dass er sich nur dann auf die betreffenden Kapazitäten stützen kann, wenn das Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Ausführung des Auftrags beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 41).

    Unter solchen Umständen darf der Auftraggeber im Interesse der ordnungsgemäßen Ausführung dieses Auftrags in den Auftragsunterlagen ausdrücklich genaue Regeln angeben, die es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, sofern diese Regeln mit dem Gegenstand und den Zielen des Auftrags zusammenhängen und diesen angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 54 bis 56).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    SC Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Daher ist diese Richtlinie auf diesen Auftrag nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof dann, wenn die in den beiden vorstehenden Randnummern dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gleichwohl - um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben - auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen nicht angeführt hat (Urteil vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann auch das Interesse von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern an der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe dieses Auftrags berücksichtigt werden, sofern sich erweist, dass dieses Interesse real und nicht fiktiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich des Weiteren, dass der Auftraggeber während des Vergabeverfahrens den Umfang der wesentlichen Bedingungen des Auftrags grundsätzlich nicht verändern darf, zu denen die technischen Spezifikationen und die Vergabekriterien gehören und auf die die interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei ihrer Entscheidung, ob sie die Einreichung eines Angebots vorbereiten oder nicht oder aber auf eine Teilnahme am Verfahren über die Vergabe des fraglichen Auftrags verzichten, vertraut haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 55, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 27 bis 29).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Wenngleich die Richtlinie 2004/17 auf solche Aufträge nicht anwendbar ist, unterliegen diese jedoch diesen Regeln und Grundsätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 22 bis 24, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 27, und vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 41, und vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 37).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses verfolgt und soweit sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, d. h. geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 44).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-6/15

    TNS Dimarso - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Das Transparenzgebot soll insbesondere ausschließen, dass es zu einer Günstlingswirtschaft oder willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso, C-6/15, EU:C:2016:555, Rn. 22).

    Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot verlangen auch, dass der Gegenstand des betreffenden Auftrags sowie die Kriterien für seine Vergabe vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieses Auftrags an klar bestimmt sind und dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die abgegebenen Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 56, 88 und 109, vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso, C-6/15, EU:C:2016:555, Rn. 23).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-368/10

    Das Unionsrecht steht nicht grundsätzlich einem öffentlichen Auftrag entgegen,

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot verlangen auch, dass der Gegenstand des betreffenden Auftrags sowie die Kriterien für seine Vergabe vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieses Auftrags an klar bestimmt sind und dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die abgegebenen Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 56, 88 und 109, vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso, C-6/15, EU:C:2016:555, Rn. 23).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich des Weiteren, dass der Auftraggeber während des Vergabeverfahrens den Umfang der wesentlichen Bedingungen des Auftrags grundsätzlich nicht verändern darf, zu denen die technischen Spezifikationen und die Vergabekriterien gehören und auf die die interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei ihrer Entscheidung, ob sie die Einreichung eines Angebots vorbereiten oder nicht oder aber auf eine Teilnahme am Verfahren über die Vergabe des fraglichen Auftrags verzichten, vertraut haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 55, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 27 bis 29).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 41, und vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 37).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses verfolgt und soweit sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, d. h. geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, und vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 44).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Das Transparenzgebot soll insbesondere ausschließen, dass es zu einer Günstlingswirtschaft oder willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso, C-6/15, EU:C:2016:555, Rn. 22).

    Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot verlangen auch, dass der Gegenstand des betreffenden Auftrags sowie die Kriterien für seine Vergabe vom Beginn des Verfahrens über die Vergabe dieses Auftrags an klar bestimmt sind und dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die abgegebenen Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 56, 88 und 109, vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44, und vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso, C-6/15, EU:C:2016:555, Rn. 23).

  • EuGH, 07.07.2011 - C-310/10

    Agafitei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 24 Abs. 5 des Vergabegesetzes, soweit er auf Aufträge anwendbar ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17 fallen, im Sinne der oben in Rn. 34 wiedergegebenen Rechtsprechung unmittelbar und unbedingt auf diese Richtlinie verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 45).

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 27 Abs. 4 des Vergabegesetzes, soweit er auf Aufträge anwendbar ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17 fallen, im Sinne der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung unmittelbar und unbedingt auf diese Richtlinie verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, EU:C:2011:467, Rn. 45).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22).

    Somit ist die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch den betreffenden Rechtsakt geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22 und 23, und vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks, C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 20).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-298/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22).

    Somit ist die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch den betreffenden Rechtsakt geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22 und 23, und vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks, C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 20).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 18.03.2004 - C-314/01

    Siemens und ARGE Telekom

  • EuGH, 24.01.2008 - C-532/06

    Lianakis u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

  • EuGH, 14.07.2016 - C-406/14

    Wroclaw - Miasto na prawach powiatu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer

  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

  • EuGH, 14.01.2016 - C-234/14

    Ostas celtnieks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 18.12.2014 - C-470/13

    Generali-Providencia Biztosító - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 04.04.2019 - C-699/17

    Allianz Vorsorgekasse - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    In diesem Zusammenhang vertritt es unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), die Ansicht, dass ein klares Interesse der Union daran bestehe, dass diese Richtlinie einheitlich ausgelegt werde, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden.

    Daher ist diese Richtlinie auf diesen Auftrag nicht anwendbar (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch den betreffenden Rechtsakt geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was einen Auftrag, der in Anbetracht seines Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt, anbelangt, sind jedoch die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, insbesondere die Art. 49 und 56 AEUV sowie die daraus folgenden Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz, zu berücksichtigen, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 ff.), vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 21 ff.); Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 ff.), Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 ff.), sowie vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und 34).

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 25), vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks (C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 19 bis 21), sowie vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 32).

  • EuGH, 26.09.2019 - C-63/18

    Vitali

    Der Einsatz von Unterauftragnehmern, der den Zugang kleinerer und mittlerer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen fördern kann, trägt zur Erreichung dieses Ziels bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch lässt ein solches allgemeines Verbot keinen Raum für eine Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-387/14

    Esaprojekt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Ebenso kann der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - in Anbetracht der Art der betreffenden Arbeiten sowie des Gegenstands und der Ziele des Auftrags - nach Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 Beschränkungen vorsehen, u. a. bezogen auf einen Rückgriff auf eine begrenzte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 39 bis 41, und vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    (3) Die restlichen von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 05.04.2017 - C-298/15 -, ZfBR 2017, 484 , vom 08.12.2016 - C-553/15 -, NZBau 2017, 109 , vom 06.10.2016 - C-318/15 -, NZBau 2016, 781 , vom 02.06.2016 - C-410/14 -, NZBau 2016, 441 , vom 17.12.2015 - C-25/14 und C-26/14 - [UNIS], NZA 2016, 113 , vom 17.11.2015 - C-115/14 - [RegioPost], NVwZ 2016, 212 , vom 14.11.2013 - C-221/12 - [Belgacom], EWS 2013, 468 , vom 13.10.2005 - C-458/03 -, Slg 2005, I-8585 und vom 21.07.2005 - C-231/03 - [Coname], Slg. 2005, I-7287 ) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

    Unter Berufung auf Rn. 91 des Urteils vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), hielt die Kommission diese Anforderung, die allen Mitgliedern eines Konsortiums unabhängig von ihren spezifischen beruflichen Fähigkeiten innerhalb dieses Konsortiums auferlegt worden war, für unverhältnismäßig.

    Die beiden Richtlinien haben nämlich einen ähnlichen Gegenstand und teilen dieselben Rechtsgrundlagen, und die einschlägige Bestimmung der Richtlinie 2004/18 hat denselben Wortlaut wie die ihr entsprechende Bestimmung in der Richtlinie 2004/17, wobei das Urteil vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), zudem auf das Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz (C-324/14, EU:C:2016:214), Bezug nimmt, das die Auslegung der Richtlinie 2004/18 betrifft.

  • VK Niedersachsen, 19.09.2019 - VgK-33/19

    Ausschreibung der Flüchtlingssozialberatung in einem Landkreis europaweit im

    Sofern der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse an der Leistungserbringung durch bestimmte Personen gehabt hätte, hätte er unter Berücksichtigung des EuGH Urteils vom 05.04.2017, Rs. C-298/15, die Optionen zur Angabe und Auswahl von Unterauftragnehmern nach § 36 VgV ausschöpfen müssen.

    Sofern der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse an der Leistungserbringung durch bestimmte Personen gehabt habe, hätte er unter Berücksichtigung des EuGH Urteils vom 05.04.2017, Rs. C-298/15, die Optionen zur Angabe und Auswahl von Unterauftragnehmern nach § 36 VgV ausschöpfen müssen.

  • EuGH, 16.06.2022 - C-376/21

    Obshtina Razlog

    Dies ermöglich nämlich, künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden und zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallenden Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36 und 37, vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und 34, sowie vom 31. März 2022, Smetna palata na Republika Bulgaria, C-195/21, Rn. 43).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-526/17

    Kommission / Italien

    Ferner sei gemäß dem Urteil vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266" Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei einem fehlenden Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe der ursprünglichen Konzession im Fall einer wesentlichen Änderung dieser Konzession erst recht die Durchführung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb erforderlich.

    Ferner ließen sich die Urteile vom 13. April 2010, Wall (C-91/08, EU:C:2010:182), und vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da sie sich auf andere Umstände als die der vorliegenden Rechtssache bezögen.

  • EuGH, 27.11.2019 - C-402/18

    Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service

    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein solches Ziel gewisse Beschränkungen des Einsatzes von Unterauftragnehmern rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere könnte in Betracht gezogen werden, zum einen die Bieter zu verpflichten, anzugeben, welchen Anteil am Auftrag und welche Arbeiten sie an Unterauftragnehmer vergeben möchten sowie die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer anzugeben, und zum anderen dem Auftraggeber zu ermöglichen, den Austausch von Unterauftragnehmern zu untersagen, wenn er zuvor nicht Namen, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der neu vorgeschlagenen Unterauftragnehmer überprüfen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 57).

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

  • VK Niedersachsen, 05.09.2017 - VgK-26/17

    Neue Verhandlungsrunde setzt Vorgaben zu besonderen Leistungen voraus!

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuGH, 31.03.2022 - C-195/21

    Smetna palata na Republika Bulgaria

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

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