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   EuGH, 05.04.2017 - C-598/14 P   

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https://dejure.org/2017,9244
EuGH, 05.04.2017 - C-598/14 P (https://dejure.org/2017,9244)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2017 - C-598/14 P (https://dejure.org/2017,9244)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2017 - C-598/14 P (https://dejure.org/2017,9244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUIPO / Szajner

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 - Art. 65 Abs. 1 und 2 - Wortmarke LAGUIOLE - Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund eines älteren Rechts, das nach nationalem Recht erworben wurde - Anwendung des nationalen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 - Art. 65 Abs. 1 und 2 - Wortmarke LAGUIOLE - Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund eines älteren Rechts, das nach nationalem Recht erworben wurde - Anwendung des nationalen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Der Gerichtshof bestätigt, dass die Gesellschaft Forge de Laguiole der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene insbesondere im Bereich Messerschmiedewaren und Bestecke widersprechen kann

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EUIPO / Szajner

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 - Art. 65 Abs. 1 und 2 - Wortmarke LAGUIOLE - Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund eines älteren Rechts, das nach nationalem Recht erworben wurde - Anwendung des nationalen ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintragung der Marke Laguiole

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gesellschaft Forge de Laguiole kann der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene widersprechen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    EUIPO / Szajner

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 - Art. 65 Abs. 1 und 2 - Wortmarke LAGUIOLE - Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund eines älteren Rechts, das nach nationalem Recht erworben wurde - Anwendung des nationalen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2017, 502
  • GRUR-RR 2017, 301
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-598/14
    Nach dieser Regel obliegt es dem Antragsteller nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 49 und 50, sowie vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 34).

    Was zweitens insbesondere die Verpflichtungen des EUIPO betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt wird, es zunächst Sache der zuständigen Stellen des EUIPO ist, die Aussagekraft und die Tragweite der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben zu beurteilen, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschrift dargetan werden soll (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 51, und vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 35).

    Da zudem die Entscheidungen der zuständigen Stellen des EUIPO bewirken können, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird, setzt die Tragweite einer solchen Entscheidung zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es vom Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens dargestellt wird, lediglich zu bestätigen (Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 43).

    Drittens ist nach Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 das Gericht dafür zuständig, die vom EUIPO vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 52, und vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 36).

    Daher muss die vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen (Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 44).

    Dann ist festzustellen, dass die Kontrolle durch das EUIPO und das Gericht unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu erfolgen hat, wonach die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 207/2009 sicherzustellen ist, die in der Gewährleistung des Schutzes der Unionsmarke liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 40).

    Diese nationale Rechtsvorschrift hat nämlich zu den Angaben gehört, die der Beschwerdekammer zur Beurteilung vorgelegt worden sind, und die Anwendung dieser Rechtsvorschrift durch die Beschwerdekammer unterliegt nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 36 bis 38).

    Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Teil des Rechts auf ein faires Verfahren ist, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, unterliegt aber die Berücksichtigung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts, die nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO ergangen ist, durch das Gericht der Voraussetzung, dass den Parteien wie im vorliegenden Fall die Möglichkeit gegeben wird, vor dem Gericht zu der einschlägigen nationalen Entscheidung Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 52 bis 54).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-598/14
    Nach dieser Regel obliegt es dem Antragsteller nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 49 und 50, sowie vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 34).

    Was zweitens insbesondere die Verpflichtungen des EUIPO betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt wird, es zunächst Sache der zuständigen Stellen des EUIPO ist, die Aussagekraft und die Tragweite der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben zu beurteilen, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschrift dargetan werden soll (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 51, und vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 35).

    Drittens ist nach Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 das Gericht dafür zuständig, die vom EUIPO vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 52, und vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 36).

    Diese Schlussfolgerung wird durch die Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, wonach erstens das Gericht sich grundsätzlich darauf beschränken muss, auf der Grundlage der Angaben, die der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zugrunde lagen, die Entscheidung zu finden, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen, zweitens das Gericht die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag, und drittens das Gericht die Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern kann, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72, sowie vom 26. Oktober 2016, Westermann Lernspielverlage/EUIPO, C-482/15 P, EU:C:2016:805, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist in Bezug auf die Überprüfung der vom Gericht zum anzuwendenden nationalen Recht getroffenen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, zunächst zu prüfen, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, des Weiteren, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53).

    Demnach obliegt es dem Gerichtshof, zu prüfen, ob das Vorbringen des EUIPO Fehler des Gerichts im Rahmen seiner Feststellungen zu den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften zum Gegenstand hat, die auf der Grundlage der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils einer Kontrolle durch den Gerichtshof unterzogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 54).

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-598/14
    Dazu trägt das EUIPO vor, obwohl das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Firma von Forge de Laguiole es ihr ermögliche, Herrn Szajner die Benutzung der Marke LAGUIOLE zu untersagen, allein vom französischen Recht abhänge, habe es den Umfang des Schutzes der Firma in Rn. 63 des angefochtenen Urteils ausschließlich unter Berufung auf seine eigene Rechtsprechung definiert, nämlich auf das Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR] (T-256/04, EU:T:2007:46), das die Benutzung älterer Marken betroffen habe und das das Gericht analog zur Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94, der Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 entspreche, herangezogen habe.
  • EuGH, 26.10.2016 - C-482/15

    Westermann Lernspielverlage / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarkenanmeldung -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-598/14
    Diese Schlussfolgerung wird durch die Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, wonach erstens das Gericht sich grundsätzlich darauf beschränken muss, auf der Grundlage der Angaben, die der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zugrunde lagen, die Entscheidung zu finden, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen, zweitens das Gericht die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag, und drittens das Gericht die Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern kann, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 71 und 72, sowie vom 26. Oktober 2016, Westermann Lernspielverlage/EUIPO, C-482/15 P, EU:C:2016:805, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.10.2014 - T-453/11

    Szajner / OHMI - Forge de Laguiole (LAGUIOLE)

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-598/14
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Oktober 2014, Szajner/HABM - Forge de Laguiole (LAGUIOLE) (T-453/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:901), mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juni 2011 (Sache R 181/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Forge de Laguiole SARL und Herrn Gilbert Szajner (im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise aufgehoben hat.
  • EuG, 24.10.2018 - T-435/12

    Bacardi/ EUIPO - Palírna U zeleného stromu (42 BELOW) - Unionsmarke -

    Nach dieser Regel obliegt es dem Antragsteller nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 49 und 50, vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 34, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 35).

    Da zudem die Entscheidungen der zuständigen Stellen des EUIPO bewirken können, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird, setzt die Tragweite einer solchen Entscheidung zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es vom Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens dargestellt wird, lediglich zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 51, vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 35 und 43, sowie vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 36).

    Drittens ist nach Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 das Gericht dafür zuständig, die vom EUIPO vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 52, vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 36, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 37).

    Daher muss die vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 44, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 38).

    Die Kontrolle durch das EUIPO und das Gericht hat unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu erfolgen, wonach die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 207/2009 sicherzustellen ist, die in der Gewährleistung des Schutzes der Unionsmarke liegt (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 40, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 39).

  • EuG, 07.02.2019 - T-287/17

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC) - Unionsmarke -

    Ihm obliegt es nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Entscheidung der zuständigen Stellen des EUIPO bewirken kann, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird, setzt die Tragweite einer solchen Entscheidung zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es vom Nichtigkeitsantragsteller dargestellt wird, lediglich zu bestätigen (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 43, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 36).

    Sodann ist nach Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001) das Gericht dafür zuständig, die vom EUIPO vorgenommene Beurteilung der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften, deren Schutz er geltend macht, dargetan werden soll, einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen (Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 44, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 38).

  • EuG, 14.07.2021 - T-75/20

    Abitron Germany/ EUIPO - Hetronic International (NOVA) - Unionsmarke -

    Nach dieser Regel obliegt es dem Antragsteller nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 49 und 50, vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 34, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 35).
  • EuG, 24.04.2018 - T-183/17

    Menta y Limón Decoración/ EUIPO-Ayuntamiento de Santa Cruz de La

    Cette règle fait peser sur le demandeur en nullité la charge de présenter à l'EUIPO non seulement les éléments démontrant qu'il remplit les conditions requises, conformément à la législation nationale dont il demande l'application, afin de pouvoir faire interdire l'usage d'une marque de l'Union en vertu d'un droit antérieur, mais aussi les éléments établissant le contenu de cette législation (arrêts du 5 juillet 2011, Edwin/OHMI, C-263/09 P, EU:C:2011:452, points 49 et 50 ; du 27 mars 2014, 0HMI/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, point 43, et du 5 avril 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, point 35).

    En effet, s'agissant des obligations auxquelles est soumis l'EUIPO, la Cour a jugé que, dans le cas où une demande en nullité d'une marque de l'Union est fondée sur un droit antérieur protégé par une règle de droit national, il incombait, en premier lieu, aux instances compétentes de l'EUIPO d'apprécier l'autorité et la portée des éléments présentés par le demandeur afin d'établir le contenu de ladite règle (arrêts du 5 juillet 2011, Edwin/OHMI, C-263/09 P, EU:C:2011:452, point 51 ; du 27 mars 2014, 0HMI/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, point 35, et du 5 avril 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, point 36).

    Étant donné que la décision des instances compétentes de l'EUIPO peut avoir pour effet de priver le titulaire de la marque d'un droit qui lui a été conféré, la portée d'une telle décision implique nécessairement que l'instance qui prend celle-ci ne soit pas limitée à un rôle de simple validation du droit national tel que présenté par le demandeur en nullité (arrêts du 27 mars 2014, 0HMI/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, point 43, et du 5 avril 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, point 36).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-418/16

    mobile.de / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Da mobile.de im ersten Rechtszug Klägerin und nicht Streithelferin gewesen und mit ihren Anträgen insgesamt unterlegen ist, ist mit diesem Umstand für sich genommen ihre Antragsbefugnis und ihr Rechtsschutzinteresse im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels dargetan, ohne dass sie den Nachweis zu führen braucht, dass sie von der Entscheidung des Gerichts unmittelbar berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    26 Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53), und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner (C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 56).
  • EuG, 24.04.2018 - T-133/16

    Das Gericht der Europäischen Union stellt fest, dass ein und dieselbe Person

    Außerdem ist festzustellen, dass der Umstand, dass das Urteil des Conseil d'État (Staatrat) vom 30. Juni 2016 nach den angefochtenen Beschlüssen ergangen ist, seiner Berücksichtigung bei der Auslegung von Art. L. 511-13 CMF nicht entgegensteht, da die Klägerinnen die Möglichkeit hatten, sich vor dem Gericht zu äußern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 44 bis 46).
  • EuG, 18.07.2017 - T-45/16

    Alfonso Egüed / EUIPO - Jackson Family Farms (BYRON) - Unionsmarke -

    Das EUIPO kann sich von Amts wegen über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen eines geltend gemachten Widerspruchsgrundes und vor allem für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich sind (siehe entsprechend Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 43 und 45, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 36).

    Das Gericht, das in einem zweiten Schritt eine gerichtliche Kontrolle durchführt, muss für eine effektive Kontrolle über die vorgelegten Dokumente hinaus den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der vom Widersprechenden geltend gemachten Rechtsvorschriften prüfen dürfen (siehe entsprechend Urteile vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 44, und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner, C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

    49 Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner (C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-478/16

    EUIPO / Group OOD - Rechtsmittel - Unionsmarke - Definition und Erwerb der

    30 Urteil vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner (C-598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-418/16

    mobile.de / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 20.01.2021 - T-656/18

    Jares Procházková und Jares/ EUIPO - Elton Hodinárská (MANUFACTURE PRIM 1949)

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