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   EuGH, 05.04.2017 - C-94/17   

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https://dejure.org/2017,10705
EuGH, 05.04.2017 - C-94/17 (https://dejure.org/2017,10705)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2017 - C-94/17 (https://dejure.org/2017,10705)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2017 - C-94/17 (https://dejure.org/2017,10705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Escobedo Cortés

    (fremdsprachig)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Zinssatzklausel im Darlehensvertrag missbräuchlich?

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 1029
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Der Gerichtshof hat aus diesen Bestimmungen sowie aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen abgeleitet, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein Kriterium definiert, anhand dessen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu beurteilen ist, wenn diese Regelung das nationale Gericht, das mit einer Klausel befasst ist, die dieses Kriterium nicht erfüllt, daran hindert, die Missbräuchlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Klausel für missbräuchlich zu erklären und unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28 bis 42).

    Vor diesem Hintergrund kann, wie der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, die Nichtigerklärung einer Vertragsklausel, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, keine negativen Konsequenzen für den betroffenen Verbraucher haben, da die Beträge, die der Darlehensgeber von ihm verlangen kann, mangels Anwendung der Verzugszinsen zwangsläufig geringer sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung hierüber nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 seiner Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Das Tribunal Supremo scheint sich also den insbesondere im Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68, 69, 71 und 74), wiedergegebenen Anforderungen angeschlossen zu haben.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Vertragsklauseln, mit denen es befasst wird, als missbräuchlich einzustufen sind, wobei es nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71).

  • EuGH, 07.12.2017 - C-446/17

    Woonhaven Antwerpen

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Dieser Ausschluss ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich erhalten wollte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Wesentlichen hervor, dass dieser Ausschluss andere bindende Rechtsvorschriften umfasst als diejenigen, die sich auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln beziehen, insbesondere diejenigen, die den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht nach spanischem Recht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsmittels die Missbräuchlichkeit und insbesondere die Kriterien, anhand deren sie festzustellen ist - ein Punkt, über den es wohl noch nicht abschließend entschieden hat - von Amts wegen prüfen kann oder prüfen muss, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob eine Vertragsklausel als missbräuchlich zu erachten ist, einer Frage der öffentlichen Ordnung gleichkommt und das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Gericht nach spanischem Recht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsmittels die Missbräuchlichkeit und insbesondere die Kriterien, anhand deren sie festzustellen ist - ein Punkt, über den es wohl noch nicht abschließend entschieden hat - von Amts wegen prüfen kann oder prüfen muss, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Frage, ob eine Vertragsklausel als missbräuchlich zu erachten ist, einer Frage der öffentlichen Ordnung gleichkommt und das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 40, 41 und 44).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht nämlich darin, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Jőrös, C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 46, und vom 31. Mai 2018, Sziber, C-483/16, EU:C:2018:367, Rn. 32).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-7/16

    Banco Popular Español und PL Salvador

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Im Beschluss vom 5. Juli 2016, Banco Popular Español und PL Salvador (C-7/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:523, Rn. 24 bis 27), hat der Gerichtshof im Licht dieser Rechtsprechung bereits entschieden, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss eine nationale Vorschrift wie Art. 1535 des Zivilgesetzbuchs umfasst, da dieser Artikel eine bindende Vorschrift ist und nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betrifft.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Hinsichtlich der Frage, ob die Richtlinie 93/13 der Anwendung eines Kriteriums der Rechtsprechung wie dem in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten entgegensteht, soweit sich aus ihm ergibt, dass eine unwiderlegbare Vermutung besteht, wonach jede dieses Kriterium erfüllende Vertragsklausel missbräuchlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie auf der Prämisse beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Biuro podróży "Partner", C-119/15, EU:C:2016:987, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 05.04.2017 - C-94/17
    Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klausel ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • EuGH, 31.05.2018 - C-483/16

    Sziber

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    In den verbundenen Rechtssachen C-96/16 und C-94/17.

    Banco de Sabadell SA (C-94/17).

    Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Banco Santander SA auf der einen und Frau Mercedes Godoy Bonet und Herrn Mahamadou Demba auf der anderen Seite (C-96/16) sowie zwischen Herrn Rafael Ramón Escobedo Cortés und der Banco de Sabadell SA (C-94/17) wegen der Abwicklung von den genannten Parteien geschlossener Darlehensverträge.

    Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 stellte das Tribunal Supremo in seinen Urteilen Nr. 265/2015 vom 22. April 2015, Nr. 470/2015 vom 7. September 2015 und Nr. 469/2015 vom 8. September 2015 (im Folgenden: Urteile vom 22. April, 7. und 8. September 2015) fest, dass die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Spanien unterschiedliche Kriterien anwendeten, wenn keine gesetzlichen Kriterien vorhanden seien, aus denen sich eindeutige Regeln für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht ausgehandelter Klauseln ergäben, mit denen in Verträgen mit Verbrauchern über persönliche Darlehen der Satz der Verzugszinsen festgelegt werde.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 und vom 5. April 2017 sind die Anträge des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 von Barcelona) und des Tribunal Supremo, die Rechtssachen C-96/16 und C-94/17 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

    Mit Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und der ersten Frage in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Zinssatz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.

    Sowohl Banco Santander und die spanische Regierung (Rechtssache C-96/16) als auch Banco de Sabadell (Rechtssache C-94/17) bringen vor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Fragen unzulässig seien, da sie eine rein hypothetische Problematik aufwürfen.

    Zweitens ist auch bei der ersten Frage in der Rechtssache C-94/17 nicht offensichtlich, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem rein hypothetischer Natur ist.

    Folglich sind Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und die erste Frage in der Rechtssache C-94/17 zulässig.

    Daher ist auf Buchst. a der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, nach der eine nicht ausgehandelte Klausel eines mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die den anwendbaren Satz der Verzugszinsen festlegt, missbräuchlich ist, weil sie dem in Zahlungsverzug befindlichen Verbraucher einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt, wenn dieser Zinssatz den Satz der vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt.

    Mit Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

    Hierzu ist nämlich, wie sich aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 ergibt, festzustellen, dass Verzugszinsen die Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens durch den Schuldner zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeiten ahnden sollen, ihn davon abhalten sollen, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug zu geraten, und gegebenenfalls den Darlehensgeber für den aufgrund des Zahlungsverzugs erlittenen Schaden entschädigen sollen.

    Nach alledem ist auf Buchst. b der zweiten Frage in der Rechtssache C-96/16 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsprechung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsprechung des Tribunal Supremo nicht entgegensteht, wonach die Folge der Missbräuchlichkeit einer nicht ausgehandelten Klausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag, die den Satz der Verzugszinsen festsetzt, im gänzlichen Wegfall dieser Zinsen besteht, während die vertraglich vorgesehenen Darlehenszinsen weiterhin anfallen.

    Da die zweite Frage in der Rechtssache C-94/17 verneint wurde, ist die dritte Frage in dieser Rechtssache nicht zu beantworten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

    Der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 ist zu entnehmen, dass Herr Rafael Escobedo Cortés am 11. Januar 1999 mit der Caja de Ahorros del Mediterráneo, nunmehr Banco de Sabadell, einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen in Höhe von 17 633, 70 Euro, zahlbar in monatlichen Raten, für den Erwerb seiner Familienwohnung abschloss.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. April 2017 ist der Antrag des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die Rechtssache C-94/17 dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückgewiesen worden.

    In der Rechtssache C-96/16 haben die Banco Santander, die spanische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben, in der Rechtssache C-94/17 die Banco de Sabadell, die spanische und die polnische Regierung sowie die Kommission.

    Mit Beschluss vom 21. November 2017 sind die Rechtssachen C-96/16 und C-94/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C-96/16 und Frage 1 in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung, im vorliegenden Fall der des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), entgegensteht, wonach vorformulierte Klauseln in Darlehensverträgen - ohne dingliche Sicherung in der Rechtssache C-96/16 und ohne Hypothek in der Rechtssache C-94/17 -, in denen Verzugszinsen in einer Höhe vorgesehen sind, die mehr als zwei Prozentpunkte über den im Vertrag vorgesehenen Darlehenszinsen liegen, für missbräuchlich zu erklären sind.

    Es erscheint angebracht, einige Vorbemerkungen zur Zulässigkeit der Fragen anzubringen, die die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit der Richtlinie 93/13 betreffen, da die Zulässigkeit von der Banco Santander und der spanischen Regierung in der Rechtssache C-96/16 sowie der Banco de Sabadell in der Rechtssache C-94/17 mit der Begründung in Frage gestellt worden ist, dass in dieser Frage ein hypothetisches Problem aufgeworfen werde.

    In der Rechtssache C-94/17 erhebt die Banco de Sabadell einen sehr ähnlichen Einwand.

    Was insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Zweifel des Gerichts in der Rechtssache C-94/17 angeht, hat dieses darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel, mit dem es befasst sei, zwar konkret die Folgen der Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel betreffe, aber auch Zweifel bezüglich der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 über die Feststellung der Missbräuchlichkeit aufwerfe.

    Wie das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-94/17 erklärt hat, orientiert sich das von ihm aufgestellte Kriterium hinsichtlich der Festlegung des Verzugszinssatzes an dem, was aufgrund von in anderen Bereichen anwendbaren nationalen Vorschriften als angemessen angesehen werden kann.

    Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C-96/16 und Frage 1 in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, nach der die Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinssatz vorgesehen ist, der den festgelegten jährlichen Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, missbräuchlich ist, sofern diese Rechtsprechung nicht die Möglichkeit des nationalen Gerichts beeinträchtigt, selbständig und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob Klauseln, die dieses Kriterium nicht erfüllen, missbräuchlich sind.

    Mit Frage 2 Buchst. b in der Rechtssache C-96/16 sowie den Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-94/17 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dem Lösungsansatz der Urteile des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegensteht, wonach die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der der Verzugszinssatz festgelegt wird, zur Folge hat, dass keine Verzugszinsen anfallen und nur die Darlehenszinsen weiterlaufen.

    Falls diese Frage bejaht wird, möchte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in der Rechtssache C-94/17 wissen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, insbesondere, ob als Folge nicht nur die Verzugszinsen, sondern auch die im Vertrag vorgesehenen Darlehenszinsen wegfallen müssen oder ob Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen sind.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird vorgeschlagen, auf Frage 2 Buchst. b in der Rechtssache C-96/16 und Frage 2 in der Rechtssache C-94/17 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem nicht entgegenstehen, dass nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Darlehensvertrags, in der ein Verzugszinssatz festgesetzt ist, der den vereinbarten Darlehenszinssatz um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt, aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung die Klausel, in der der Darlehenszinssatz festgesetzt ist, bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens anwendbar bleibt.

    Aufgrund dieser Antwort erübrigt sich die Beantwortung der dritten Frage in der Rechtssache C-94/17.

    In der Rechtssache C-94/17 des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien):.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-192/20

    Prima banka Slovensko

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 1 AEUV, von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, im Folgenden: Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, EU:C:2018:643).

    Prima banka Slovensko legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés ergebe sich, dass der Kreditnehmer, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, im Fall der vorzeitigen Fälligstellung des von ihm aufgenommenen Darlehens nicht nur zur Zahlung von Verzugszinsen, sondern auch zur Zahlung der Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrags verpflichtet sei.

    Ist die Richtlinie 93/13, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, in Verbindung mit der Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés vorgenommen hat, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der Rahmenschutzbestimmung nach § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs entgegensteht, die es nicht erlaubt, die Stellung des Verbrauchers durch einen Vertrag im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung zu verschlechtern, die im Fall des Verzugs mit der Darlehensrückzahlung auf Seiten des Verbrauchers dem Gläubiger die folgenden Rechte gewährt:.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich seine Zweifel an der Vereinbarkeit der slowakischen Rechtsvorschriften und insbesondere von § 54 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés ergäben, das von den slowakischen Gerichten unterschiedlich ausgelegt worden sei.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Darlehensvertrag geschlossen hat, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen, sofern die Zahlung von Verzugszinsen und anderen Vertragsstrafen, die nach diesem Vertrag geschuldet sind, den Ersatz des dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schadens ermöglicht.

    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Wesentlichen hervor, dass dieser Ausschluss andere bindende Rechtsvorschriften umfasst als diejenigen, die sich auf die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln beziehen, insbesondere diejenigen, die den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Kumulierung von Zinsen sei Prima banka Slovensko zufolge vom Gerichtshof im Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés genehmigt worden.

    Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis auf das mit der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel gestützt, das darin besteht, den Verbraucher zu schützen und Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen, indem für missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet gelassen werden und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des in Rede stehenden Vertrags aufrechterhalten wird (Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés, Rn. 75).

    Folglich ergibt sich, anders als Prima banka Slovensko nahezulegen scheint, aus dem Urteil Banco Santander und Escobedo Cortés nicht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen seien, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Gewerbetreibenden, der einen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher geschlossen hat, nicht erlauben, im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung dieses Vertrags und auf der Grundlage von dessen Bestimmungen neben den Verzugszinsen die Zahlung der Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung dieser Fälligstellung bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu verlangen.

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage nach der Anwendung einer Klausel über das Wechselkursrisiko im Ausgangsverfahren noch aktuell ist, zumal das vorlegende Gericht möglicherweise die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84), zwar die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt hat, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, damit der betreffende Vertrag weiterhin Bestand hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch hervorgeht, dass diese Möglichkeit auf Fälle beschränkt ist, in denen der Verbraucher durch die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt besonders nachteiligen, ihn bestrafenden Konsequenzen ausgesetzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 74, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 61).

    Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 113 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643), festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien aufzustellen, anhand deren die Instanzgerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben.

  • EuGH, 11.04.2024 - C-770/22

    OSTP Italy

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 50, sowie vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Bestimmung], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 24).
  • EuGH, 08.11.2023 - C-177/23

    Investcapital

    En ce qui concerne, plus précisément, la cession de crédits, la Cour a eu l'occasion de rappeler que l'exclusion du champ d'application de cette directive prévue à cette disposition est justifiée par le fait qu'il est légitime de présumer que le législateur national a établi un équilibre entre l'ensemble des droits et des obligations des parties à certains contrats, équilibre que le législateur de l'Union européenne a explicitement entendu préserver (arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 43).

    Les dispositions législatives ou réglementaires impératives autres que celles se rapportant au contrôle des clauses abusives et, notamment, à l'étendue des pouvoirs du juge national afin d'apprécier le caractère abusif d'une clause contractuelle sont donc exclues du champ d'application de la directive 93/13 (voir, en ce sens, arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 44).

    La Cour a jugé en conséquence, s'agissant de la cession de crédits, que sont exclues du champ d'application de la directive 93/13 des pratiques professionnelles consistant à céder ou à acheter une créance détenue à l'égard d'un consommateur en l'absence d'une clause contractuelle spécifique en ce sens, d'une notification de cette cession ou d'un accord donné par ce consommateur, celui-ci étant également privé de la faculté de racheter sa dette, et ainsi de l'éteindre, en remboursant au cessionnaire le prix que celui-ci a versé au titre de ladite cession, majoré des frais, des intérêts et des dépens applicables (arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 47).

    Cette directive n'est pas non plus applicable à des dispositions nationales qui encadrent une telle possibilité de rachat et régissent la substitution du cédant par le cessionnaire dans les procédures en cours (arrêt du 7 août 2018, Banco Santander et Escobedo Cortés, C-96/16 et C-94/17, EU:C:2018:643, point 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

    29 Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés (C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 69).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass diese Ausnahme die bindenden Rechtsvorschriften erfasst, die nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 44).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

    Weiter kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Aufgabe, die Auslegung des Rechts zu harmonisieren, und im Interesse der Rechtssicherheit befugt sind, unter Beachtung der Richtlinie 93/13 bestimmte Kriterien zu erarbeiten, anhand deren die nachrangigen Gerichte die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 68).
  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • OLG Schleswig, 07.06.2021 - 16 U 53/21

    Transparenzanforderungen an Lebensversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2002 über

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

  • EuGH, 29.06.2017 - C-256/17

    Sandd

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