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   EuGH, 05.04.2022 - C-161/20   

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https://dejure.org/2022,7038
EuGH, 05.04.2022 - C-161/20 (https://dejure.org/2022,7038)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2022 - C-161/20 (https://dejure.org/2022,7038)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2022 - C-161/20 (https://dejure.org/2022,7038)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates, der sich aus der Handlung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der die an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gerichtete Eingabe betreffend die Einführung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss des Rates, der sich aus der Handlung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der die an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gerichtete Eingabe betreffend die Einführung von ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH - C-659/16 (anhängig)

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss des AStV, ein Diskussionspapier einem durch eine internationale Übereinkunft geschaffenen internationalen Gremium vorzulegen, für zulässig erklärt, soweit ein solcher Beschluss Rechtswirkungen erzeugen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 59 bis 67).

    Gleichwohl muss die Union nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie sich entschließt, ihre Zuständigkeiten auszuüben, dies unter Beachtung des Völkerrechts tun (Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Diese Bestimmung trifft jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Union ihre ausschließliche Außenkompetenz gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV ausübt oder ob sie eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ausübt, sei es zusammen mit diesen oder sei es, dass der Rat von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Rat die erforderliche Mehrheit zu erzielen, damit die Union die Außenkompetenz allein ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Auszug aus EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss des AStV, ein Diskussionspapier einem durch eine internationale Übereinkunft geschaffenen internationalen Gremium vorzulegen, für zulässig erklärt, soweit ein solcher Beschluss Rechtswirkungen erzeugen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 59 bis 67).

    Gleichwohl muss die Union nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie sich entschließt, ihre Zuständigkeiten auszuüben, dies unter Beachtung des Völkerrechts tun (Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).

    Diese Bestimmung trifft jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Union ihre ausschließliche Außenkompetenz gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV ausübt oder ob sie eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ausübt, sei es zusammen mit diesen oder sei es, dass der Rat von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Rat die erforderliche Mehrheit zu erzielen, damit die Union die Außenkompetenz allein ausübt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

    Auszug aus EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
    In diesem Zusammenhang dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Eingaben an diese Organisation zu übermitteln, unabhängig davon, ob diese Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union oder in eine Zuständigkeit fallen, die die Union mit den Mitgliedstaaten teilt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 [Übereinkommen Nr. 170 der IAO] vom 19. März 1993, EU:C:1993:106, Rn. 5, Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 31, und Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 44).

    Was als Viertes und Letztes das Vorbringen der Kommission betrifft, wonach die Republik Kroatien die streitige Eingabe nicht habe übermitteln können, ohne gegen die Außenzuständigkeit der Union und die Befugnis der Kommission zur Vertretung nach außen zu verstoßen, trifft es zu, dass allein der Umstand, dass die Union nicht Mitglied einer internationalen Organisation ist, einem Mitgliedstaat, der im Rahmen seiner Beteiligung an einer internationalen Organisation einzeln auftritt, nicht erlaubt, Verpflichtungen einzugehen, die die Unionsrechtsnormen, die zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind, beeinträchtigen könnten (Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 30).

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
    In diesem Zusammenhang dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Eingaben an diese Organisation zu übermitteln, unabhängig davon, ob diese Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union oder in eine Zuständigkeit fallen, die die Union mit den Mitgliedstaaten teilt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 [Übereinkommen Nr. 170 der IAO] vom 19. März 1993, EU:C:1993:106, Rn. 5, Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 31, und Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 44).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
    Der Gerichtshof ist zwar grundsätzlich nicht dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten im Hinblick auf Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu prüfen, bei dem die Union nicht Vertragspartei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
    In diesem Zusammenhang dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Eingaben an diese Organisation zu übermitteln, unabhängig davon, ob diese Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union oder in eine Zuständigkeit fallen, die die Union mit den Mitgliedstaaten teilt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 [Übereinkommen Nr. 170 der IAO] vom 19. März 1993, EU:C:1993:106, Rn. 5, Urteil vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland, C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 31, und Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 44).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

    Auszug aus EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
    Gleichwohl muss die Union nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie sich entschließt, ihre Zuständigkeiten auszuüben, dies unter Beachtung des Völkerrechts tun (Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 127).
  • EuGH, 17.01.2023 - C-632/20

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beteiligung des

    Insoweit ist festzustellen, dass zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 35 Abs. 2 der Verordnung 2018/1971 eine außerhalb der Union gelegene Gebietskörperschaft, die von der Union nicht als unabhängiger Staat anerkannt wurde, einem "Drittland" im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden können muss - ohne dass dabei das Völkerrecht missachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9, und vom 5. April 2022, Kommission/Rat [Internationale Seeschifffahrtsorganisation], C-161/20, EU:C:2022:260, Rn. 32).
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