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   EuGH, 05.05.1994 - C-21/92   

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https://dejure.org/1994,3535
EuGH, 05.05.1994 - C-21/92 (https://dejure.org/1994,3535)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.1994 - C-21/92 (https://dejure.org/1994,3535)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - C-21/92 (https://dejure.org/1994,3535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

    Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 und 3a Absatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91
    Landwirtschaft; Gemeinsame Marktorganisation; Milch und Milcherzeugnisse; Zusätzliche Abgabe für Milch; Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen; Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • EU-Kommission

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ; Festsetzung einer Referenzmenge für Milch

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3a; ; VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c; ; EWG-Vertrag Art. 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Berechnung der spezifischen Referenzmenge - Kürzungssätze und Kürzungen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 05.05.1994 - C-21/92
    10 Auch diese 60-%-Regelung wurde vom Gerichtshof wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für ungültig erklärt, weil er einen Kürzungssatz von 40 % für die unter Artikel 3a der geänderten Verordnung Nr. 857/84 fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repräsentativen Wert der Sätze für die Erzeuger gemäß Artikel 2 entsprach, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Sätze um mehr als das Doppelte überstieg, als eine Beschränkung ansah, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigte (Urteile vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn.

    11 Im Anschluß an die beiden Urteile Spagl und Pastätter wurde durch die Verordnung Nr. 1639/91 für die Berechnung der spezifischen Referenzmenge ein neuer Artikel 3a Absatz 2 eingeführt, in dem es heisst:.

    21 Erstens hat der Gerichtshof in den Urteilen Spagl und Pastätter die beiden Grundsätze herausgearbeitet, daß der die Erzeugung wiederaufnehmende Erzeuger keinen Beschränkungen unterworfen werden darf, die ihn wegen seiner Nichtvermarktungsverpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigen, und daß er gegenüber den übrigen Erzeugern nicht ungerecht bevorteilt werden darf.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 05.05.1994 - C-21/92
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnrn. 27 und 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnrn. 16 und 17) hat der Gerichtshof diese Regelung wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für ungültig erklärt.

    8 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hatte, nicht darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden würde wiederaufnehmen können und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen sein würde (Urteile Mulder, Randnr. 23, und Von Deetzen, Randnr. 12).

    Wie der Gerichtshof aber weiter ausgeführt hat, durfte ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden war, die Vermarktung seiner Erzeugnisse im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen sein würde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hatte (Urteile Mulder, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 05.05.1994 - C-21/92
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnrn. 27 und 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnrn. 16 und 17) hat der Gerichtshof diese Regelung wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für ungültig erklärt.

    8 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hatte, nicht darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden würde wiederaufnehmen können und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen sein würde (Urteile Mulder, Randnr. 23, und Von Deetzen, Randnr. 12).

    Wie der Gerichtshof aber weiter ausgeführt hat, durfte ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden war, die Vermarktung seiner Erzeugnisse im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen sein würde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hatte (Urteile Mulder, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 05.05.1994 - C-21/92
    24 und 29, und C-217/89, Pastätter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn.
  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.1994 - C-21/92
    34 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß die vom Rat gewählte Methode zu ihren Ungunsten von der vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder II, Slg. 1992, I-3061) angewendeten abweiche.
  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
    Nachdem die in dieser Sache vom Finanzgericht (FG) eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994 Rs. C-21/92 (EuGHE I 1994, 1619-1655) ergangen war, erstrebten sie nur noch die Erhöhung der ihnen berechneten spezifischen Referenzmenge auf 91 5 % der Prämienmilchmenge.

    Nachdem der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG hin entschieden hat, daß die Basiskürzung in Höhe von 4, 5 % als allgemeiner Aussetzungssatz zu dem repräsentativen Kürzungssatz hinzukommt (EuGH, Urteil in EuGHE I 1994, 1619-1655), ist nur noch die Höhe des repräsentativen Kürzungssatzes streitig, den der nationale Verordnungsgeber aus dem Verhältnis zwischen der für das Milchwirtschaftsjahr 1990/1991 durch Art. 5c Abs. 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 804/68 (VO Nr. 804/68) i.d.F. der Verordnung ( EWG ) Nr. 3879/89 (VO Nr. 3879/89) des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABlEG Nr. L 378/l) festgelegten Gesamtgarantiemenge von 22, 519 Mio. Tonnen zu der im Kalenderjahr 1983 tatsächlich gelieferten Milchmenge in Höhe von 25, 176 Mio. Tonnen ermittelt hat.

    Diese Berechnung steht in Übereinstimmung mit den durch Art. 3a VO Nr. 857/84 geregelten --nicht übergeordnetem Gemeinschaftsrecht widersprechenden (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE I 1994, 1619-1655)-- Vorgaben.

    Auch der EuGH geht in seiner in dieser Sache eingeholten Vorabentscheidung in EuGHE I 1994, 1619-1655 erkennbar von dieser Auslegung des Art. 3a Abs. 2 VO Nr. 857/84 aus.

    In diesen Entscheidungen hat der EuGH zwar anerkannt, daß der Rat einen Kürzungssatz anwenden durfte, der einem repräsentativen Wert der Kürzungssätze für die Erzeuger entsprach, die die Erzeugung fortgesetzt hatten (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 21).

    Wie das FG ferner in Übereinstimmung mit der von ihm eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 30-36) zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, daß der Verordnungsgeber nicht berücksichtigt hat, daß die ehemaligen Nichtvermarkter an der Produktionssteigerung von 1981 bis 1983 nicht teilgenommen haben.

    Zwar hat der EuGH in der eingeholten Vorabentscheidung (in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 37-39) zum Ausdruck gebracht, daß Art. 3a VO Nr. 857/84 die Anpassung des repräsentativen Prozentsatzes (Kürzungssatzes) aus den in Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 857/84 vorgesehenen Gründen zuläßt.

    Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, daß eine solche Anpassung aber nur schwer möglich ist und praktisch nur nach Maßgabe der Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen, d.h. nach Maßgabe der Größe des Betriebes angepaßt werden kann (in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 38).

    Der Vertrauensschutz gewährleistet nur, daß die ehemaligen Nichtvermarkter von Beschränkungen freizustellen sind, die sie in besonderer Weise deswegen treffen würden, weil sie sich befristet zur Nichtvermarktung von Milch entschlossen haben (EuGH, Urteile in EuGHE 1988, 2321, Rz. 24; in EuGHE 1988, 2355, Rz. 13; in EuGHE I 1990, 4539-4584, Rz. 22; vom 22. Oktober 1992 Rs. C-85/90, EuGHE I 1992, 5305; in ZfZ 1993, 49, Rz. 8; vom 27. Januar 1994 Rs. C-98/91, EuGHE I 1994, 248 ff., Rz. 26; in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 21).

    Dabei ist nur insgesamt die Gruppe der Dauererzeuger mit der Gruppe der ehemaligen Nichtvermarkter zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE I 1994, 1619-1655, Rz. 33).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Der Rat verweist u. a. auf das Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-21/92 (Kamp, Slg. 1994, I-1619) und erklärt sich dazu bereit, einem repräsentativen Kürzungssatz von 7, 5 % zuzustimmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

    Die Kommission billigt diesen Ansatz des Sachverständigen hingegen nicht und verweist insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen zur Stüt- 26 - Es sei insoweit daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Kamp, auf das sich der Kläger übrigens zur Stützung seiner Argumentation beruft, entschieden hat, daß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 dahin auszulegen ist, daß bei der Berechnung der von der Zusatzabgabe befreiten Referenzmilchmengen, die Erzeugern zuzuteilen waren, die die Lieferungen im Rahmen des Prämiensystems für die Nichtvermarktung oder die Umstellung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingestellt hatten, die Basismenge, die sich nach dem Umfang der Erzeugung vor dem Nichtvermarktungszeitraum richtet, um einen Prozentsatz zu kürzen ist, der für sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Kürzungssätze repräsentativ ist, sowie um einen weiteren Prozentsatz, der der Basiskürzung entspricht, die im Wege der zeitweiligen Aussetzung eines Teils der Referenzmengen nach der Verordnung Nr. 775/87 auf alle Erzeuger der Gemeinschaft angewandt worden ist (Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-21/92, Slg. 1994, I-1619).
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