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   EuGH, 05.05.2015 - C-146/13, C-147/13   

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https://dejure.org/2015,9401
EuGH, 05.05.2015 - C-146/13, C-147/13 (https://dejure.org/2015,9401)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2015 - C-146/13, C-147/13 (https://dejure.org/2015,9401)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - C-146/13, C-147/13 (https://dejure.org/2015,9401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit - Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes - Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 - Art. 118 Abs. 1 AEUV - Rechtsgrundlage - Art. 291 AEUV - Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    CORE - Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ab

  • heise.de (Pressebericht, 06.05.2015)

    Erweiterte Klage gegen EU-Einheitspatent abgewiesen

  • heise.de (Pressebericht, 16.04.2013)

    EU-Gemeinschaftspatent

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes abgewiesen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kein Erfolg für spanische Klagen gegen EU-Patent

  • noerr.com (Kurzinformation)

    EU-Patent: Spanien scheitert mit Klagen

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Olé! - Fortsetzung im spanischen Kampf gegen das Konzept des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

  • stjerna.de PDF (Sitzungsbericht und Anmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Einheitspatent" und Gerichtsbarkeit - Die mündliche Verhandlung der Klagen Spaniens beim EuGH

  • stjerna.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Zypriotischer Kompromiss" kompromittiert - Methoden zur Durchsetzung des "Einheitspatent-Pakets"

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spanien / Parlament und Rat

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, S. 1) - Fehlende Rechtsgrundlage ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 562
  • GRUR Int. 2015, 551
  • EuZW 2015, 548
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf sieben Klagegründe, mit denen eine Verletzung der rechtsstaatlichen Werte, das Fehlen einer Rechtsgrundlage, ein Ermessensmissbrauch, ein Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV und, hilfsweise, gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) formulierten Grundsätze, ein Verstoß gegen ebendiese Grundsätze wegen der Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem EPEW auf das EPA und im sechsten und im siebten Klagegrund ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gerügt werden.

    Zum vierten und zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV und gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze.

    Die Zuweisung einer solchen Durchführungsbefugnis an die teilnehmenden Mitgliedstaaten stelle einen Verstoß gegen Art. 291 AEUV und die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze dar.

    Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.

    Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht das Königreich Spanien geltend, Art. 9 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung, der bestimmte Verwaltungsaufgaben dem EPA übertrage, verstoße gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze.

    Es bezweifelt außerdem die Erheblichkeit des Urteils Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) im Fall der Zuweisung von Befugnissen an eine internationale Einrichtung wie den engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation.

    Somit sei das Urteil Meroni/ Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) im vorliegenden Fall unerheblich.

    Jedenfalls liegen nach Ansicht des Parlaments und des Rates die durch das Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) festgelegten Bedingungen vor.

    In Beantwortung des fünften Klagegrundes ist nach Ansicht des Parlaments und des Rates die sich aus dem Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) ergebende Rechtsprechung aus den in ihrer Erwiderung zum vierten Klagegrund dargelegten Gründen nicht einschlägig.

    Das zweite Argument, auf das der vierte sowie der fünfte Klagegrund gestützt werden, betrifft einen Verstoß gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze.

    Zweitens ist das Argument eines Verstoßes gegen die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) dargelegten Grundsätze, auf das der vierte und der fünfte Klagegrund gestützt werden, zu prüfen.

    Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine Übertragung von Befugnissen, die nach freiem Ermessen auszuüben sind, einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen und, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik ermöglichen, durch ein Unionsorgan an eine private Einrichtung mit dem AEU-Vertrag unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 43, 44 und 45, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 und 42).

    Da der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien weder den teilnehmenden Mitgliedstaaten noch dem EPA ihm aufgrund des Unionsrechts eigene Durchführungsbefugnisse übertragen hat, können die vom Gerichtshof im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7) aufgestellten Grundsätze keine Anwendung finden.

  • EuGH, 16.04.2013 - C-274/11

    Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Diese durch den Vertrag von Lissabon in den AEU-Vertrag eingeführte Bestimmung bezieht sich speziell auf die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts, der zu einem Bereich der geteilten Zuständigkeiten der Union gemäß Art. 4 AEUV gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien und Italien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 16 bis 26).

    Der Gerichtshof hat ferner zu den Worten "in der Union" in dieser Bestimmung festgestellt, dass der auf diese Weise geschaffene europäische Rechtstitel für geistiges Eigentum und der durch diesen gewährte einheitliche Schutz, da die durch diese Vorschrift übertragene Zuständigkeit im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt wird, nicht in der gesamten Union, sondern nur im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gelten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien und Italien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 67 und 68).

    Entgegen dem Vorbringen des Parlaments habe der Gerichtshof in seinem Urteil Spanien und Italien/Rat (C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240) über diese Frage nicht entschieden.

    Das Parlament führt aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Spanien und Italien/Rat (C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240) das Vorbringen des Königreichs Spanien und der Italienischen Republik zu einem Ermessensmissbrauch zurückgewiesen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24, und Spanien und Italien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.

    Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine Übertragung von Befugnissen, die nach freiem Ermessen auszuüben sind, einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen und, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik ermöglichen, durch ein Unionsorgan an eine private Einrichtung mit dem AEU-Vertrag unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 43, 44 und 45, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-562/12

    Liivimaa Lihaveis - Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Im Rahmen einer solchen Klage ist der Unionsrichter auch nicht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zuständig, die von einer nationalen Behörde getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Liivimaa Lihaveis, C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.1978 - 31/78

    Bussone

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV voraus, dass die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zulasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne dass es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf, sofern die betreffende Verordnung nicht den Mitgliedstaaten die Aufgabe überlässt, selbst die erforderlichen Rechts-, Verwaltungs- und Finanzvorschriften zu erlassen, damit die Bestimmungen der Verordnung durchgeführt werden können (vgl. Urteile Bussone, 31/78, EU:C:1978:217, Rn. 32, und ANAFE, C-606/10, EU:C:2012:348, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Mit dem ersten Teil des sechsten Klagegrundes führt das Königreich Spanien aus, es gebe keinen substanziellen Unterschied zwischen dem EPG-Übereinkommen und dem Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung eines für Rechtsstreitigkeiten im Bereich der europäischen Patente und Gemeinschaftspatente zuständigen Gerichts, den der Gerichtshof für nicht mit dem EU- und dem AEU-Vertrag vereinbar erklärt habe (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV voraus, dass die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zulasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne dass es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf, sofern die betreffende Verordnung nicht den Mitgliedstaaten die Aufgabe überlässt, selbst die erforderlichen Rechts-, Verwaltungs- und Finanzvorschriften zu erlassen, damit die Bestimmungen der Verordnung durchgeführt werden können (vgl. Urteile Bussone, 31/78, EU:C:1978:217, Rn. 32, und ANAFE, C-606/10, EU:C:2012:348, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB - Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Das Königreich Spanien macht, hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht verstoßen wurde, geltend, die in Rede stehende Befugnisübertragung erfülle nicht die Bedingungen, die im Urteil Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), das durch die Urteile Romano (98/80, EU:C:1981:104), Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306) und Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament (C-270/12, EU:C:2014:18) bestätigt worden sei, festgelegt worden seien.
  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 05.05.2015 - C-146/13
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Der Gerichtshof wies beide Klagen ab (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13 und C-147/13, EU:C:2015:298 und EU:C:2015:299).

    Denn die Erteilung der europäischen Patente werde nicht durch die angefochtene Verordnung geregelt und das Erteilungsverfahren auch nicht durch die akzessorische Anknüpfung in das Unionsrecht integriert (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 28 ff.).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

    Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes ist festzustellen, dass eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56).
  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV ist das Gericht aber nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit einer von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft zu entscheiden (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 101).
  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV ist das Gericht aber nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit einer von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft zu entscheiden (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 101).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

    66 Ein Befugnismissbrauch liegt vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass ein Rechtsakt ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das der AEUV speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56, und vom 16. April 2013, Spanien und Italien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

    32 Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 82), vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat (C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56), und vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 24).
  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV ist das Gericht aber nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit einer von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft zu entscheiden (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 101).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-259/21

    Parlament/ Rat (Mesures techniques relatives aux possibilités de pêche) -

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Rechtshandlung nur dann einen Missbrauch von Befugnissen dar, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 5. Mai 2015, Spanien/Parlament und Rat, C-146/13, EU:C:2015:298, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2018 - T-834/16

    QC / Europäischer Rat

    Or, dans le cadre d'un recours introduit au titre de l'article 263 TFUE, le Tribunal n'est pas compétent pour statuer sur la légalité d'un accord international conclu par les États membres, le cas échéant avec un État tiers (arrêt du 5 mai 2015, Espagne/Parlement et Conseil, C-146/13, EU:C:2015:298, point 101 ; ordonnances du 28 février 2017, NF/Conseil européen, T-192/16, EU:T:2017:128, point 73 ; du 28 février 2017, NG/Conseil européen, T-193/16, EU:T:2017:129, point 74, et du 28 février 2017, NM/Conseil européen, T-257/16, EU:T:2017:130, point 72).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 2 K 2115/19
    Auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-146/13 vom 05.05.2015 sowie C-97/90 vom 11.07.1991 werde in diesem Zusammenhang verwiesen.
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