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   EuGH, 05.05.2022 - C-101/21   

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https://dejure.org/2022,10122
EuGH, 05.05.2022 - C-101/21 (https://dejure.org/2022,10122)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-101/21 (https://dejure.org/2022,10122)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-101/21 (https://dejure.org/2022,10122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    HJ () und de directeur d'une société)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94/EG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Art. 2 Abs. 2 - Begriff "Arbeitnehmer" - Art. 12 Buchst. a und c - Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94/EG - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Art. 2 Abs. 2 - Begriff "Arbeitnehmer" - Art. 12 Buchst. a und c - Grenzen für die Verpflichtungen der Garantieeinrichtungen - ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1803
  • EuZW 2022, 602
  • NZA 2022, 765
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.11.2014 - C-311/13

    Tümer - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Es weist insoweit darauf hin, dass mit der Richtlinie 2008/94 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein sozialer Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, allen Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Andersson, C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 25, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37), und dass die Mitgliedstaaten somit bestimmte Personen nur in den speziellen in dieser Richtlinie festgelegten Fällen von diesem Schutz ausschließen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret, C-334/92, EU:C:1993:945, Rn. 14, vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 39, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37).

    Die Mitgliedstaaten können daher den Begriff "Arbeitnehmer" nicht nach ihrem Gutdünken so definieren, dass die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie gefährdet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 42).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Definition des Begriffs "Arbeitnehmer" unter Berücksichtigung dieser sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie 2008/94 sowie des Wortlauts ihres Art. 1 Abs. 1 notwendigerweise auf ein Arbeitsverhältnis bezieht, das einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine Vergütung für die geleistete Arbeit entstehen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 44).

    Daher stünde es im Widerspruch zu dieser sozialen Zweckbestimmung, Personen, denen die nationale Regelung generell die Arbeitnehmereigenschaft zuerkennt und die nach dieser Regelung gegen ihren Arbeitgeber Arbeitsentgeltansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie haben, den Schutz zu nehmen, den diese Richtlinie für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 45).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-30/10

    Andersson

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Es weist insoweit darauf hin, dass mit der Richtlinie 2008/94 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein sozialer Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, allen Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Andersson, C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 25, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37), und dass die Mitgliedstaaten somit bestimmte Personen nur in den speziellen in dieser Richtlinie festgelegten Fällen von diesem Schutz ausschließen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret, C-334/92, EU:C:1993:945, Rn. 14, vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 39, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37).

    Diese Bestimmung beruht u. a. auf der stillschweigenden Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig Inhaber eines wesentlichen Teils des betreffenden Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte, eben dadurch für die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens teilweise verantwortlich sein kann (Urteil vom 10. Februar 2011, Andersson, C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 24).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-201/01

    Walcher

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Außerdem muss ihre Auslegung im Einklang mit dem sozialen Zweck der Richtlinie 2008/94 stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2003, Walcher, C-201/01, EU:C:2003:450, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung treffen dürfen, müssen daher zur Verhinderung solcher Verhaltensweisen erforderlich sein (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2003, Walcher, C-201/01, EU:C:2003:450, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Es weist insoweit darauf hin, dass mit der Richtlinie 2008/94 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein sozialer Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, allen Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Andersson, C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 25, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37), und dass die Mitgliedstaaten somit bestimmte Personen nur in den speziellen in dieser Richtlinie festgelegten Fällen von diesem Schutz ausschließen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret, C-334/92, EU:C:1993:945, Rn. 14, vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 39, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen eines Missbrauchs, die nicht mit Blick auf alle besonderen Umstände jedes Einzelfalls widerlegt werden kann, ist jedoch unzulässig (vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27, und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 64, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Grenville Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:287, Nr. 65).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen eines Missbrauchs, die nicht mit Blick auf alle besonderen Umstände jedes Einzelfalls widerlegt werden kann, ist jedoch unzulässig (vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27, und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 64, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Grenville Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:287, Nr. 65).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-498/06

    Robledillo Núñez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Außerdem müsse der etwaige Ausschluss eines Rechts objektiv gerechtfertigt sein und eine zur Vermeidung von Missbräuchen erforderliche Maßnahme darstellen (Urteil vom 21. Februar 2008, Robledillo Núñez, C-498/06, EU:C:2008:109, Rn. 44).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-435/10

    van Ardennen - Richtlinie 80/987/EWG - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Es weist insoweit darauf hin, dass mit der Richtlinie 2008/94 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein sozialer Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, allen Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Andersson, C-30/10, EU:C:2011:66, Rn. 25, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37), und dass die Mitgliedstaaten somit bestimmte Personen nur in den speziellen in dieser Richtlinie festgelegten Fällen von diesem Schutz ausschließen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1993, Wagner Miret, C-334/92, EU:C:1993:945, Rn. 14, vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, EU:C:2011:751, Rn. 39, und vom 5. November 2014, Tümer, C-311/13, EU:C:2014:2337, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-101/21
    Eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen eines Missbrauchs, die nicht mit Blick auf alle besonderen Umstände jedes Einzelfalls widerlegt werden kann, ist jedoch unzulässig (vgl. entsprechend Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27, und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 64, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Grenville Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:287, Nr. 65).
  • OLG München, 15.11.2023 - 7 U 1977/22

    VW-Dieselskandal: Anspruch auf Differenzschaden bei Motortyp EA 288 (hier: VW

    Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen (EuGH, Urteil vom 21.2023 - C-101/21, Rz. 62).
  • LG Traunstein, 12.02.2024 - 2 O 899/23

    Sittenwidrigkeit, Abschalteinrichtung, Klagepartei, Grob fahrlässige Unkenntnis,

    Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen (EuGH, Urteil vom 21.2023 - C-101/21, Rz. 62).
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