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   EuGH, 05.05.2022 - C-265/20   

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EuGH, 05.05.2022 - C-265/20 (https://dejure.org/2022,10115)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-265/20 (https://dejure.org/2022,10115)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-265/20 (https://dejure.org/2022,10115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Universiteit Antwerpen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Akademisches Personal in Teilzeitbeschäftigung - Automatische feste ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Akademisches Personal in Teilzeitbeschäftigung - Automatische ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen eines teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 848
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.10.2019 - C-439/18

    AEAT (Calcul de l'ancienneté pour les travailleurs à temps partiel de type

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Was erstens die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Ernennung von Mitgliedern des autonomen akademischen Personals "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 dieser Rahmenvereinbarung sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Paragraf als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden muss, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Auslegung dieses Paragrafen, die den Zugang zu einer festen Ernennung vom Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne dieses Paragrafen ausnimmt, würde den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks dieses Paragrafen einengen, indem eine auf die Natur der Beschäftigungsbedingungen gestützte Unterscheidung eingeführt wird, die der Wortlaut dieses Paragrafen in keiner Weise nahelegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 31).

    Um festzustellen, ob Arbeitnehmer eine gleiche oder ähnliche Arbeit im Sinne dieser Rahmenvereinbarung verrichten, ist eine Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen, wie die Art ihrer Arbeit, ihre Qualifikationen und Fertigkeiten, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-472/18 (anhängig)

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Was erstens die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Ernennung von Mitgliedern des autonomen akademischen Personals "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 dieser Rahmenvereinbarung sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Paragraf als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden muss, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Auslegung dieses Paragrafen, die den Zugang zu einer festen Ernennung vom Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne dieses Paragrafen ausnimmt, würde den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks dieses Paragrafen einengen, indem eine auf die Natur der Beschäftigungsbedingungen gestützte Unterscheidung eingeführt wird, die der Wortlaut dieses Paragrafen in keiner Weise nahelegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 31).

    Um festzustellen, ob Arbeitnehmer eine gleiche oder ähnliche Arbeit im Sinne dieser Rahmenvereinbarung verrichten, ist eine Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen, wie die Art ihrer Arbeit, ihre Qualifikationen und Fertigkeiten, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:858, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-603/19

    Úrad speciálnej prokuratúry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad speciálnej prokuratúry, C-603/19, EU:C:2020:774, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Dieser Paragraf verbietet es in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen, Teilzeitbeschäftigte nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 25).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber etwaige dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelte nationale Verfahrensakten (vgl. u. a. Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 85).
  • EuGH, 21.02.2022 - C-550/21

    Leonardo

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Außerdem hat das vorlegende Gericht nach Nr. 16 dieser Empfehlungen " genaue Angaben zu den auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Vorschriften und zu den Vorschriften des Unionsrechts , deren Auslegung begehrt oder deren Gültigkeit in Frage gestellt wird, zu machen" (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Februar 2022, Leonardo, C-550/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:139, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, und dass der Gerichtshof hierzu die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren hat (Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Verjährungsfrist], C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da der Wortlaut von Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung es nicht zulässt, die Tragweite des Begriffs "Beschäftigungsbedingungen" genau zu definieren, nach ständiger Rechtsprechung der Zusammenhang der Regelung, zu der dieser Paragraf gehört, und die Ziele, die mit ihr verfolgt werden, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 110).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Als Zweites ist für die Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung daran zu erinnern, dass diese zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Einklang mit dem Ziel, Ungleichbehandlungen von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten zu beseitigen, verbietet es dieser Paragraf, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

    Da die Vorlageentscheidung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens als Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof dient, ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderungen finden sich u. a. in den Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber etwaige dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelte nationale Verfahrensakten (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Vorlageentscheidung die Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof bildet, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht darin den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darlegt und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der nationalen Regelung herstellt, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-303/22

    CROSS Zlín

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, und dass der Gerichtshof hierzu die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren hat (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 4 S 1877/21

    Anerkennung ruhgehaltfähiger Dienstzeiten, hier: Ausbildungszeiten und Mehrarbeit

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-265/20 -, Juris Rn. 53 f.).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-268/22

    VITOL

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 06.09.2023 - 3 B 23.733

    Voller Dienstkleidungszuschuss auch für Teilzeitbeschäftigte Beamte der

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitarbeitsverträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, B.v. 5.5.2022 - Universiteit Antwerpen u.a., C-265/20 - juris Rn. 53 f.).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Rahmenvereinbarung die Teilzeitarbeit fördern und die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 24, sowie vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 41).
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