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   EuGH, 05.05.2022 - C-410/20   

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EuGH, 05.05.2022 - C-410/20 (https://dejure.org/2022,10110)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-410/20 (https://dejure.org/2022,10110)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-410/20 (https://dejure.org/2022,10110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Santander

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Allgemeine Grundsätze - Art. 34 Abs. 1 - Bail-in - Wirkungen - Art. 53 Abs. 1 und 3 - Herabschreibung von Kapitalinstrumenten - Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Allgemeine Grundsätze - Art. 34 Abs. 1 - Bail-in - Wirkungen - Art. 53 Abs. 1 und 3 - Herabschreibung von Kapitalinstrumenten - Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 und Art. 60 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2014/59/EU als Verbot, dass Personen, die vor Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens Aktien im Rahmen eines öffentlichen Zeichnungsangebots eines Kreditinstituts oder ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ausschluss der Prospekthaftung nach Eröffnung des Abwicklungsverfahrens über Kreditinstitute und vergleichbare Unternehmen ("Banco Santander")

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1366
  • NZG 2022, 821
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-174/12

    Hirmann - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, zu klären, ob die Unionsrechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung aufgrund der Angaben im Prospekt, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856), ausgelegt worden sind, Vorrang vor den durch die Richtlinie 2014/59 aufgestellten Grundsätzen für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen haben können, insbesondere dem Grundsatz, dass die Anteilseigner eines Instituts oder einer Firma, das bzw. die sich in Abwicklung befindet, die Verluste zuerst tragen müssen.

    Diese Feststellung wird nicht durch das Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 23 und 28), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof u. a. entschieden hat, dass die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Unterabs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), die die Erhaltung des Kapitals von Aktiengesellschaften und die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen sollen, einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 nicht entgegenstehen können, die zum einen vorsieht, dass eine emittierende Gesellschaft wegen der Verbreitung unrichtiger Angaben haftet, und zum anderen diese Gesellschaft aufgrund dieser Haftung dazu verpflichtet, dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Zwar kann der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 20).

    Vor diesem Hintergrund können die Schlussanträge des Generalanwalts von den Parteien nicht erörtert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 21).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-41/15

    Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Obwohl ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass weder das in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerte Eigentumsrecht noch das in Art. 47 dieser Charta verankerte Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz absolute Rechte sind (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf das Eigentumsrecht, Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in Bezug auf das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-441/12

    Almer Beheer und Daedalus Holding - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Die Veröffentlichung eines Prospekts betreffend Wertpapierverkäufe ermöglicht es, da er vollständige, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen über diese Wertpapiere enthalten muss, das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Wertpapiere zu erhöhen, und trägt so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der betreffenden Märkte bei, indem verhindert wird, dass sie durch Unregelmäßigkeiten behindert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Almer Beheer und Daedalus Holding, C-441/12, EU:C:2014:2226, Rn. 33).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass weder das in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerte Eigentumsrecht noch das in Art. 47 dieser Charta verankerte Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz absolute Rechte sind (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf das Eigentumsrecht, Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in Bezug auf das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden, dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union darstellen (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
    Obwohl ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).
  • EuG, 22.11.2023 - T-304/20

    Molina Fernández/ CRU

    Nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014, der der Umsetzung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung genannten Grundsatzes dient, werden den Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zuerkannt, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut oder die gesamte Firma beigetrieben worden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 48).

    Wie der Generalanwalt Richard de la Tour in den Nrn. 82 und 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würden damit das Abwicklungsverfahren selbst und die mit der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele vereitelt (Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

    Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von

    59 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular) (C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-352/20

    Niederlassungsfreiheit

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anlegerschutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel der Union darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

    Nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014, der auf die Umsetzung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung genannten Grundsatzes gerichtet ist, werden den Anteilseignern und Gläubigern im Abwicklungsverfahren zur Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche Zahlungen in einer Höhe zuerkannt, die den Betrag nicht unterschreiten, der schätzungsweise im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut oder die gesamte Firma beigetrieben worden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 48).
  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

    Wie der Generalanwalt Richard de la Tour in den Nrn. 82 und 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würden damit das Abwicklungsverfahren selbst und die mit der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele vereitelt (Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 43).
  • EuG, 22.11.2023 - T-340/20

    Galván Fernández-Guillén/ CRU

    Aux termes de l'article 76, paragraphe 1, sous e), du règlement n o 806/2014, visant à mettre en oeuvre le principe visé à l'article 15, paragraphe 1, sous g), du même règlement, les actionnaires et les créanciers se voient reconnaître le droit, lors de la procédure de résolution, à un remboursement ou à une indemnisation de leurs créances qui ne soit pas inférieur à l'estimation de ce qu'ils auraient récupéré si l'ensemble de l'établissement ou de l'entreprise en cause avait été liquidé dans le cadre d'une procédure normale d'insolvabilité [voir, par analogie, arrêt du 5 mai 2022, Banco Santander (Résolution bancaire Banco Popular), C-410/20, EU:C:2022:351, point 48].
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