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   EuGH, 05.05.2022 - C-54/20 P   

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https://dejure.org/2022,10114
EuGH, 05.05.2022 - C-54/20 P (https://dejure.org/2022,10114)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-54/20 P (https://dejure.org/2022,10114)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-54/20 P (https://dejure.org/2022,10114)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union wegen Verstoßes eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten - Delegation der Europäischen Kommission in Marokko - Ermordeter Beamter - Vom Bruder und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union wegen Verstoßes eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten - Delegation der Europäischen Kommission in Marokko - Ermordeter Beamter - Vom Bruder und ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-417/14

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Dieses Urteil wurde vom Gerichtshof überprüft und mit Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), teilweise aufgehoben.

    Dies werde durch die Beurteilung des Gerichtshofs in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), gestützt.

    In Bezug auf die Begründetheit der Schadensersatzanträge des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten wies das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils insbesondere die auf die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), gestützten Rügen der Kommission mit der Begründung zurück, dass sich diese Randnummern auf die Zuständigkeit des Gerichts und nicht auf die Begründetheit dieser Anträge bezogen hätten.

    Als Drittes stützten die Rn. 30 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht die Auslegung des Begriffs "Person[en], auf die [das] Statut Anwendung findet" im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts durch das Gericht.

    In Anbetracht der Verweisung in Art. 270 AEUV auf das Statut sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit des gemäß Art. 270 AEUV angerufenen Unionsgerichts neben diesem Artikel die Bestimmungen des Statuts zu berücksichtigen, und zwar insbesondere seine Art. 90 und 91, mit denen Art. 270 AEUV umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 30).

    Zur sachlichen Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV ist festzustellen, dass das Statut den Zweck hat, die Rechtsbeziehungen zwischen den Unionsorganen und ihren Beamten zu regeln, indem es u. a. eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten vorsieht (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die sachliche Zuständigkeit der Unionsgerichte gemäß Art. 270 AEUV beruht demnach auf dem Ursprung des fraglichen Rechtsstreits, wie er in Rn. 41 des vorliegenden Urteils definiert ist, und nicht auf der möglichen Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs als solcher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 50).

    Diese Bestimmungen, die allgemein auf jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, Bezug nehmen, lassen es als solche nicht zu, danach zu unterscheiden, ob die Klage von einem Beamten oder einer anderen Person, auf die das Statut Anwendung findet, erhoben worden ist (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 33).

    Andernfalls müsste im Rahmen der Entscheidung über diese Zuständigkeit für eine bei diesen Gerichten erhobene Klage vorab die Begründetheit dieser Klage geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 35).

    Somit handelt es sich bei den in den Art. 40, 42b und 55a des Statuts genannten Familienangehörigen des Beamten um Personen, auf die, auch wenn sie keine Beamten sind, aufgrund der familiären Bindungen zwischen ihnen und diesem Beamten, des Statut im Sinne seines Art. 91 Abs. 1 Anwendung findet, und die daher eine Schadensersatzklage erheben können, wenn der Rechtsstreit in dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angesprochenen Dienstverhältnis wurzelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588, Rn. 42).

    Die Kommission meint im Wesentlichen, dass der Gerichtshof, wenn er der Auffassung sein sollte, dass es sich bei den Geschwistern eines verstorbenen Beamten um Personen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts handele, auf die das Statut Anwendung finde, gleichwohl berücksichtigen müsse, dass sich aus den Rn. 31 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), ergebe, dass im Fall des Todes eines Beamten nur die ausdrücklich in Art. 73 des Statuts genannten Personen für die Zwecke der Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diesen Todesfall entstandenen Schadens Personen seien, auf die das Statut Anwendung finde.

    Folglich habe das Gericht in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Bruder und der Schwester des verstorbenen Beamten die Klagebefugnis nach Art. 270 AEUV zuerkannt habe, um den Ersatz ihres immateriellen Schadens auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts als dessen Art. 73 zu verlangen, und indem es festgestellt habe, dass der Verweis auf die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588) ungeeignet und zurückzuweisen sei.

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 33 bis 35 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), die Zuständigkeit ratione personae des Gerichts für den öffentlichen Dienst für die Entscheidung über den vom Vater des verstorbenen Beamten im eigenen Namen und im Namen seiner Kinder gestellten Schadensersatzantrag bejaht.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht aus den Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), nicht hervor, dass - abgesehen von Beamten - die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. a des Statuts genannten Personen die einzigen sind, die nach dem Tod eines Beamten eine Schadensersatzklage nach Art. 270 AEUV erheben können.

    Folglich hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Begründetheit der an die Kommission gerichteten Schadensersatzanträge des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten in den Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rn. 33 und 34 des Urteils vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C-417/14 RX-II, EU:C:2015:588), die Bestimmung des ratione personae zuständigen Gerichts betrafen und der Verweis auf diese Randnummern daher ungeeignet und zurückzuweisen war.

  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Das Gericht gab diesem Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625), statt.

    Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung entschied das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), über die Rechtsmittelgründe, die es im Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625), nicht geprüft hatte.

    Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst wurde ein erstes Mal ausgesetzt, um die verfahrensabschließenden Entscheidungen in den in den Rn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils genannten Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 zu berücksichtigen, und ein zweites Mal, um der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-417/14 RX-II und der in den genannten Randnummern erwähnten Zurückverweisung an das Gericht in der Rechtssache T-401/11 P RENV-RX Rechnung zu tragen.

    Es stützte sich insoweit auf die endgültige Anerkennung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und der Ermordung des verstorbenen Beamten in den Urteilen vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), und vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874, Rn. 63), und stellte fest, der Umstand, dass der immaterielle Schaden des Bruders und der Schwester dieses Beamten einen indirekten oder mittelbaren Schaden im Vergleich zu dem von diesem Beamten erlittenen Schaden darstelle, ändere nichts daran, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anzuerkennen sei.

    Die in den Rn. 155 und 161 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, wonach die Kommission das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs nicht bestritten habe und dieser sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ergebe, seien nicht stichhaltig, da sie fehlerhaft seien.

    Zum anderen seien die Erwägungen des Gerichts widersprüchlich, da es in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass es an das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), gebunden sei, in dem die Haftung der Kommission für den Tod des betreffenden Beamten festgestellt worden sei, während es in Rn. 166 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen habe, dass die Feststellung dieser Haftung im vorliegenden Fall relevant sein könne.

    Es hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass es im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ausgeführt habe, dass die Kommission diese Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht bestreite.

    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 156 bis 161 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass die Diskussion über das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität im Rahmen der Verfahren, in denen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) bzw. das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) ergangen seien, ausschließlich geführt worden sei, um festzustellen, ob die Kommission für den Tod des betreffenden Beamten habe verantwortlich gemacht werden können.

    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach sie erstens in dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen ihrem Verhalten und dem immateriellen Schaden der Geschwister des verstorbenen Beamten bestritten habe, sie zweitens kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), habe einlegen können, weil sie mit ihren Anträgen nicht unterlegen sei, so dass aus der Tatsache, dass sie kein Rechtsmittel eingelegt habe, nicht abgeleitet werden könne, dass sie den in diesem Urteil enthaltenen Beurteilungen nicht entgegentrete, und drittens die im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) wiedergegebenen Erwägungen das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbinden könnten, die Gründe für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von den Geschwistern des verstorbenen Beamten geltend gemachten immateriellen Schaden darzulegen.

    Das Gericht konnte nämlich, ohne sich zu widersprechen, zum einen feststellen, dass das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und der Ermordung des betreffenden Beamten relevant sei, und zum anderen, dass die Überlegung, dass der immaterielle Schaden, den die Geschwister eines Beamten durch dessen Tod erlitten haben, ein Schaden sei, der nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen als ersatzfähig anerkannt sei, durch das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), nicht in Frage gestellt werde, da sich das Gericht in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht mit der Frage des Ersatzes des immateriellen Schadens des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten zu befassen hatte.

  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung entschied das Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), über die Rechtsmittelgründe, die es im Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, EU:T:2014:625), nicht geprüft hatte.

    Es stützte sich insoweit auf die endgültige Anerkennung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und der Ermordung des verstorbenen Beamten in den Urteilen vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), und vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874, Rn. 63), und stellte fest, der Umstand, dass der immaterielle Schaden des Bruders und der Schwester dieses Beamten einen indirekten oder mittelbaren Schaden im Vergleich zu dem von diesem Beamten erlittenen Schaden darstelle, ändere nichts daran, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anzuerkennen sei.

    Die in den Rn. 155 und 161 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, wonach die Kommission das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs nicht bestritten habe und dieser sich aus dem Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ergebe, seien nicht stichhaltig, da sie fehlerhaft seien.

    Zum anderen seien die Erwägungen des Gerichts widersprüchlich, da es in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass es an das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), gebunden sei, in dem die Haftung der Kommission für den Tod des betreffenden Beamten festgestellt worden sei, während es in Rn. 166 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen habe, dass die Feststellung dieser Haftung im vorliegenden Fall relevant sein könne.

    Es hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass es im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), ausgeführt habe, dass die Kommission diese Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht bestreite.

    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 156 bis 161 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass die Diskussion über das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität im Rahmen der Verfahren, in denen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) bzw. das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) ergangen seien, ausschließlich geführt worden sei, um festzustellen, ob die Kommission für den Tod des betreffenden Beamten habe verantwortlich gemacht werden können.

    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach sie erstens in dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen ihrem Verhalten und dem immateriellen Schaden der Geschwister des verstorbenen Beamten bestritten habe, sie zweitens kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), habe einlegen können, weil sie mit ihren Anträgen nicht unterlegen sei, so dass aus der Tatsache, dass sie kein Rechtsmittel eingelegt habe, nicht abgeleitet werden könne, dass sie den in diesem Urteil enthaltenen Beurteilungen nicht entgegentrete, und drittens die im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) wiedergegebenen Erwägungen das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbinden könnten, die Gründe für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von den Geschwistern des verstorbenen Beamten geltend gemachten immateriellen Schaden darzulegen.

    Das Gericht konnte nämlich, ohne sich zu widersprechen, zum einen feststellen, dass das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und der Ermordung des betreffenden Beamten relevant sei, und zum anderen, dass die Überlegung, dass der immaterielle Schaden, den die Geschwister eines Beamten durch dessen Tod erlitten haben, ein Schaden sei, der nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsätzen als ersatzfähig anerkannt sei, durch das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874), nicht in Frage gestellt werde, da sich das Gericht in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht mit der Frage des Ersatzes des immateriellen Schadens des Bruders und der Schwester des verstorbenen Beamten zu befassen hatte.

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage, was die immateriellen Schäden anbelangt, als unzulässig und, was die materiellen Schäden anbelangt, als unbegründet ab.

    Es stützte sich insoweit auf die endgültige Anerkennung des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und der Ermordung des verstorbenen Beamten in den Urteilen vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), und vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874, Rn. 63), und stellte fest, der Umstand, dass der immaterielle Schaden des Bruders und der Schwester dieses Beamten einen indirekten oder mittelbaren Schaden im Vergleich zu dem von diesem Beamten erlittenen Schaden darstelle, ändere nichts daran, dass dieser immaterielle Schaden nach den den Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen als ersatzfähig anzuerkennen sei.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 153 bis 155 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 182 bis 190 des Urteils vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), entschieden habe, dass zwischen dem schuldhaften Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung, für den Schutz des betreffenden Beamten zu sorgen, und seiner Ermordung ein Kausalzusammenhang bestehe und dass diese Beurteilung endgültig sei, da die Kommission kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt habe.

    Außerdem hat das Gericht in den Rn. 156 bis 161 des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass die Diskussion über das Verhältnis zwischen der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs und der Theorie der äquivalenten Kausalität im Rahmen der Verfahren, in denen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55) bzw. das Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) ergangen seien, ausschließlich geführt worden sei, um festzustellen, ob die Kommission für den Tod des betreffenden Beamten habe verantwortlich gemacht werden können.

    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, wonach sie erstens in dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen ihrem Verhalten und dem immateriellen Schaden der Geschwister des verstorbenen Beamten bestritten habe, sie zweitens kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), habe einlegen können, weil sie mit ihren Anträgen nicht unterlegen sei, so dass aus der Tatsache, dass sie kein Rechtsmittel eingelegt habe, nicht abgeleitet werden könne, dass sie den in diesem Urteil enthaltenen Beurteilungen nicht entgegentrete, und drittens die im Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, EU:T:2017:874) wiedergegebenen Erwägungen das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbinden könnten, die Gründe für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem von den Geschwistern des verstorbenen Beamten geltend gemachten immateriellen Schaden darzulegen.

  • EuG, 20.11.2019 - T-502/16

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission erstens die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. November 2019, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-502/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:795), mit dem das Gericht sie als Gesamtschuldnerin verurteilt hat, einen Betrag von 10 000 Euro an Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und einen Betrag von 10 000 Euro an Frau Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano als Ersatz für ihren durch den Tod von Herrn Alessandro Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen, und zweitens, in der Sache zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen.

    Am 2. September 2016 wurde die Rechtssache F-132/12 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) auf das Gericht übertragen und unter dem Aktenzeichen T-502/16 in das Register eingetragen.

  • EuGöD, 06.06.2013 - F-132/12

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F-132/12 in das Register eingetragen.

    Am 2. September 2016 wurde die Rechtssache F-132/12 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) auf das Gericht übertragen und unter dem Aktenzeichen T-502/16 in das Register eingetragen.

  • EuG, 25.11.2015 - T-494/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Am 16. September 2011 erhoben der Vater und die Kinder des verstorbenen Beamten, denen sich die Mutter, der Bruder und die Schwester dieses Beamten anschlossen, beim Gericht eine Klage auf der Grundlage der Art. 268 und 340 AEUV, die mit Beschluss vom 25. November 2015, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-494/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:909), im Register gestrichen wurde, nachdem die Kläger sie zurückgenommen hatten.

    Das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst wurde ein erstes Mal ausgesetzt, um die verfahrensabschließenden Entscheidungen in den in den Rn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils genannten Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 zu berücksichtigen, und ein zweites Mal, um der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-417/14 RX-II und der in den genannten Randnummern erwähnten Zurückverweisung an das Gericht in der Rechtssache T-401/11 P RENV-RX Rechnung zu tragen.

  • EuGH, 08.10.1974 - 175/73

    Union Syndicale u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Das in den Art. 90 und 91 des Statuts eingerichtete Verfahren ist nämlich ausschließlich auf individuelle Streitsachen zugeschnitten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 1974, Gewerkschaftsbund - Europäischer öffentlicher Dienst u. a./Rat, 175/73, EU:C:1974:95, Rn. 19).
  • EuGH, 30.11.2016 - C-486/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 79).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-471/16

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-54/20
    Diese Pflicht verpflichtet es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitzuteilen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meißen/EUIPO, C-471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 28, und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 268, 270, 340

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Die Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, verpflichtet das Gericht, die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, so dass die Betroffenen die Gründe für seine Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C-54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-54/20

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Par l'arrêt du 5 mai 2022, Commission/Missir Mamachi di Lusignano (C-54/20 P, EU:C:2022:349), la Cour a rejeté ce pourvoi et a condamné la Commission à supporter, outre ses propres dépens, ceux exposés par les requérants.

    Les arrêts du 20 novembre 2019, Missir Mamachi di Lusignano e.a./Commission (T-502/16, EU:T:2019:795), et du 5 mai 2022, Commission/Missir Mamachi di Lusignano (C-54/20 P, EU:C:2022:349), auraient fait évoluer le droit de l'Union en matière de responsabilité non contractuelle des institutions de l'Union et cette évolution aurait des implications au-delà du contentieux de la fonction publique européenne.

    Cet arrêt a mis fin à l'instance devant le Tribunal dès lors que le pourvoi de la Commission contre ledit arrêt a été rejeté par la Cour dans son arrêt du 5 mai 2022, Commission/Missir Mamachi di Lusignano (C-54/20 P, EU:C:2022:349).

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament

    Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C-54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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