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   EuGH, 05.05.2022 - C-570/20   

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EuGH, 05.05.2022 - C-570/20 (https://dejure.org/2022,10111)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-570/20 (https://dejure.org/2022,10111)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-570/20 (https://dejure.org/2022,10111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BV

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer; Sanktionen; Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen; Charta der ...

  • Betriebs-Berater

    Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer, Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem

  • Betriebs-Berater

    Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer, Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    BV legte gegen das Urteil der Cour d'appel de Chambéry (Berufungsgericht Chambéry) bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht dem Erfordernis der Klarheit und Vorhersehbarkeit genüge, das nach der auf das Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 49 bis 51), zurückgehenden Rechtsprechung bei einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur zu beachten sei.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass von den nationalen Steuerbehörden im Bereich der Mehrwertsteuer verhängte Verwaltungssanktionen und wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleitete Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung als Durchführung der Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind und folglich das in Art. 50 der Charta verbürgte Grundrecht wahren müssen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen stellt eine Einschränkung des in dieser Bestimmung der Charta verankerten Grundrechts dar, da diese Bestimmung es verbietet, wegen derselben Tat am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur zu verhängen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts jedoch auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 49).

    Viertens ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die die Möglichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen vorsieht, ist geeignet, das legitime Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten zu erreichen, um die Erhebung der gesamten geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 48).

    Was die zwingende Erforderlichkeit einer solchen nationalen Regelung betrifft, hat der Gerichtshof in den Rn. 49, 52 und 55 des Urteils vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), klargestellt, dass die betreffende Regelung klare und präzise Regeln aufstellen muss, die es erstens den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, zweitens eine Koordinierung der Verfahren gewährleisten, um die mit einer Kumulierung von Verfahren strafrechtlicher Natur, die unabhängig voneinander durchgeführt werden, verbundene zusätzliche Belastung auf das zwingend Erforderliche zu beschränken, und drittens gewährleisten können, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere der betreffenden Straftat entspricht.

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    Außerdem sehe diese nationale Regelung entgegen der Rechtsprechung, die namentlich aus dem Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 56 und 60), hervorgegangen sei, keine Regeln vor, die sicherstellen könnten, dass die Schärfe aller verhängten Sanktionen nicht die Schwere der festgestellten Straftat überschreite.

    Was die Frage anbelangt, ob der nationale Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwenden kann, um zu bestimmen, welche Taten zu einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur führen können, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 seines Urteils vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193), festgestellt hat, dass die nationale Regelung, um die es in jener Rechtssache ging, hinreichend klar und präzise war, obwohl sie diese Kumulierung davon abhängig machte, ob die fraglichen Handlungen geeignet waren, den Preis von Finanzinstrumenten "erheblich zu verändern", so dass es auf die Auslegung eines allgemeinen Begriffs ankam, die eine signifikante Würdigung seitens der nationalen Gerichte erforderte.

    Diese ergibt sich sowohl aus Art. 52 Abs. 1 der Charta als auch aus dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen, der für die zuständigen Behörden die Verpflichtung mit sich bringt, im Fall der Verhängung einer zweiten Sanktion dafür zu sorgen, dass die Schärfe aller verhängten Sanktionen nicht die Schwere der festgestellten Straftat überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 56).

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof in Rn. 60 des Urteils vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193), entschieden, dass es dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht genügt, wenn eine Regelung hinsichtlich der Kumulierung einer Geldstrafe und einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur vorsieht, dass sich die Erhebung der Geldstrafe auf den Teil beschränkt, der den Betrag der Geldbuße übersteigt, ohne eine entsprechende Regel auch für den Fall vorzusehen, dass eine Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur mit einer Freiheitsstrafe kumuliert wird.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    In Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen hat der Gerichtshof entschieden, dass, soweit dieser Grundsatz verlangt, dass die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar definiert sind, diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen darf dieser Grundsatz nämlich nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Tat insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 50).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 42, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 166).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    In Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen hat der Gerichtshof entschieden, dass, soweit dieser Grundsatz verlangt, dass die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar definiert sind, diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen darf dieser Grundsatz nämlich nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Tat insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 50).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 42, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 166).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-719/19

    Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    Im vorliegenden Fall ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit erfüllt, doch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, insoweit zweckdienliche Hinweise zu geben, damit das vorlegende Gericht über das bei ihm anhängige Verfahren entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C-719/19, EU:C:2021:506, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 42, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 166).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts jedoch auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 49).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-570/20
    Soweit das Erfordernis, wonach jede Einschränkung der Grundrechtsausübung gesetzlich vorgesehen sein muss, impliziert, dass die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen muss, so deckt sich dies weitgehend mit den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 180), der in den Rn. 34 ff. des vorliegenden Urteils geprüft wird.
  • EuGH, 23.03.2023 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) -

    Das Erfordernis, wonach jede Einschränkung der Grundrechtsausübung gesetzlich vorgesehen sein muss, impliziert, dass die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen muss, deckt sich aber insoweit weitgehend mit den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, anhand dessen diese Grundlage zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist nämlich der Umstand, dass der Betroffene zum einen neben dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen die Auslegung durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen hat und dass er zum anderen gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können, für sich genommen nicht geeignet, die Klarheit und Genauigkeit der Regeln zu Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 39 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

    52 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, BV (C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 37).

    53 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, BV (C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, BV (C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 41).

    64 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, BV (C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    27 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Mai 2022, BV (C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteil vom 5. Mai 2022, BV (C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-97/21

    MV - 98 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Sie müssen folglich das in Art. 50 der Charta verbürgte Grundrecht wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine solche nationale Regelung klare und präzise Regeln aufstellen muss, die es erstens den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, zweitens eine Koordinierung der Verfahren gewährleisten, um die mit einer Kumulierung von Verfahren strafrechtlicher Natur, die unabhängig voneinander durchgeführt werden, verbundene zusätzliche Belastung auf das zwingend Erforderliche zu beschränken, und drittens gewährleisten können, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere der betreffenden Straftat entspricht (Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte und der Einholung von Rechtsrat erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 56, sowie vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen die zuständigen Behörden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine Kumulierung von strafrechtlichen Sanktionen, wie etwa die Kopplung von Geld- und Freiheitsstrafen, vorsehen, sicherstellen, dass die Schärfe aller verhängten Sanktionen nicht die Schwere der festgestellten Straftat überschreitet, da andernfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorläge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 49 und 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien

    50 Urteile Menci (Rn. 46), bpost (Rn. 48) und vom 5. Mai 2022, BV (C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 34).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass von den nationalen Steuerbehörden verhängte Verwaltungssanktionen und wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleitete Strafverfahren als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind, da sie die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherstellen und Betrug bekämpfen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und 27, sowie vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 26).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

    Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das Erfordernis, dass die Behörde die erste Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt, ausnahmslos für alle kumulativ verhängten Sanktionen gilt, also sowohl für die Kumulierung gleichartiger Sanktionen als auch für die Kumulierung verschiedenartiger Sanktionen, wie etwa die Kumulierung von Geldbußen und Sanktionen, mit denen das Recht zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten eingeschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 50).
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