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   EuGH, 05.06.2019 - C-38/17   

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EuGH, 05.06.2019 - C-38/17 (https://dejure.org/2019,14863)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - C-38/17 (https://dejure.org/2019,14863)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - C-38/17 (https://dejure.org/2019,14863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    GT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Nach Vertragsschluss erfolgte Mitteilung des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen â€" Richtlinie 93/13/EWG â€" Art. 3 Abs. 1 â€" Art. 4 Abs. 2 â€" Art. 6 Abs. 1 â€" Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag â€" Nach Vertragsschluss erfolgte ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Juni 2019. GT gegen HS. Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság. Vorlage zur Vora...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Nach Vertragsschluss erfolgte Mitteilung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 615
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-38/17
    Somit verlangt das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45).

    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Bestimmung des Darlehensbetrags von dem am Tag der Freigabe der Mittel geltenden Wechselkurs abhängt, der vom Darlehensgeber nach Abschluss des Vertrags festgelegt wird, setzt dieses Erfordernis voraus, dass die Methoden zur Berechnung des Darlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47, und Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary, C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 32).

    Diese Frage hat das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen - wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitstellt - zu prüfen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 46).

    Die in diesem Art. 4 Abs. 1 genannten Umstände sind die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-38/17
    Nach dieser Bestimmung sind derartige Klauseln der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).

    Der betreffende Vertrag muss indessen - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist, was anhand eines objektiven Ansatzes zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-38/17
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 37).

    Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine andere Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Modalitäten der Berechnung des Betrags des Fremdwährungsdarlehens bestimmt, in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 65 und 66), so dass es nicht offensichtlich ist, dass die Richtlinie auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel nicht anwendbar ist.

  • EuGH, 22.02.2018 - C-126/17

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-38/17
    In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Bestimmung des Darlehensbetrags von dem am Tag der Freigabe der Mittel geltenden Wechselkurs abhängt, der vom Darlehensgeber nach Abschluss des Vertrags festgelegt wird, setzt dieses Erfordernis voraus, dass die Methoden zur Berechnung des Darlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47, und Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary, C-126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 32).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-38/17
    Es muss vielmehr umfassend verstanden werden, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 61).
  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-38/17
    Zwar betrifft die Vorlagefrage nur teilweise die Auslegung eines bestimmten Unionsrechtstexts; nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht übermittelten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Vorschriften des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 39).
  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Die in diesem Art. 4 Abs. 1 genannten Umstände sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung die, von denen der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis haben konnte und die die spätere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, da eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten der Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 54, vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 40, sowie vom 9. Juli 2020, 1bercaja Banco, C-452/18, EU:C:2020:536, Rn. 48).

    Der betreffende Vertrag muss indes - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Klauseln im Sinne dieser Bestimmung der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen sind, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

    Cependant, de telles clauses, lorsqu'elles définissent l'objet principal du contrat, échappent, en vertu de ladite disposition, à l'appréciation de leur caractère abusif uniquement dans la mesure où la juridiction nationale compétente considère, à la suite d'un examen au cas par cas, qu'elles ont été rédigées par le professionnel de façon claire et compréhensible (arrêt du 5 juin 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, point 31).

    Par conséquent, le contrat doit subsister, en principe, sans aucune autre modification que celle résultant de la suppression des clauses abusives, dans la mesure où, conformément aux règles du droit interne, une telle persistance du contrat est juridiquement possible, ce qu'il appartient au juge national compétent de vérifier selon une approche objective (voir, en ce sens, arrêts du 5 juin 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, point 42, et du 3 octobre 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, point 39).

    Cela étant, dans la mesure où les clauses ayant trait au risque de change relèvent de l'objet principal d'un contrat de crédit, au sens énoncé au point 27 de la présente ordonnance, le maintien du contrat en cause ne paraît pas juridiquement possible après la suppression de ces clauses, ce qu'il appartiendra toutefois à la juridiction de renvoi d'apprécier (voir, en ce sens, arrêts du 5 juin 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, point 43, et du 3 octobre 2019, Dziubak, C-260/18, EU:C:2019:819, point 44).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Der Vertrag muss jedoch - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, GT (C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 30).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, GT (C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

    Schließlich ist festzustellen, dass weitere derzeit anhängige Rechtssachen (vgl. u. a. die Rechtssachen C-627/15, Gavrilescu, C-483/16, Sziber, C-38/17, GT, C-51/17, Ilyés und Kiss, C-118/17, Dunai, C-119/17, Lupean und Lupean sowie C-126/17, Czakó) ebenfalls Kredite in Fremdwährungen betreffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Vgl. auch die Rechtssachen GT, C-38/17, Bankia, C-92/16, und Banco Bilbao, C-167/16, noch beim Gerichtshof anhängig.
  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

    Unter diesen Umständen muss der betroffene Verbraucher in die Lage versetzt werden, die sich für ihn aus einer solchen Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, GT, C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

    13 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, GT (C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    74 Vgl. u. a. Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 73 und 74), sowie vom 5. Juni 2019, GT (C-38/17, EU:C:2019:461, Rn. 35).
  • EuG, 16.01.2019 - T-331/18

    Szécsi und Somossy/ Kommission - Schadensersatzklage - Institutionelles Recht -

  • EuGH, 07.12.2022 - C-566/21

    S (Modification d'une clause abusive)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-394/18

    I.G.I.

  • LG Dortmund, 13.12.2018 - 9 T 95/18

    Keine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach Beschlussanfechtung der

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