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   EuGH, 05.07.2007 - C-522/04   

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https://dejure.org/2007,4255
EuGH, 05.07.2007 - C-522/04 (https://dejure.org/2007,4255)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2007 - C-522/04 (https://dejure.org/2007,4255)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - C-522/04 (https://dejure.org/2007,4255)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 28, 31, 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Richtlinie 2002/83/EG ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 28, 31, 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Richtlinie 2002/83/EG ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 28, 31, 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Richtlinie 2002/83/EG ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Unionsbürgerschaft , Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Außenbeziehungen , Europäische Freihandelszone (EFTA)

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Belgien wegen eines Verstoßes gegen mehrere Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen nationaler Regelungen zur Altersvorsorge; Zahlung von Sparbeträgen an ein inländisches Versicherungsunternehmen als Voraussetzung für die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuerregelungen, die Beiträge zu betrieblichen Altersversorgungssystemen an Versicherungsunternehmen im Ausland ungünstiger behandeln und die Leistungen an Begünstigte, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, entgegen einem DBA besteuern, verstoßen gegen EU-Recht

  • Judicialis

    EG Art. 18; ; EG Art. ... 28; ; EG Art. 31; ; EG Art. 39; ; EG Art. 49; ; EWR-Abkommen Art. 28; ; EWR-Abkommen Art. 31; ; EWR-Abkommen Art. 36; ; EWR-Abkommen Art. 40; ; Richtlinie 92/96/EWG Art. 4; ; Richtlinie 92/96/EWG Art. 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 28, 31, 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Richtlinie 2002/83/EG ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 23. Dezember 2004

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 18, EG Art 39, EG Art 43, EG Art 49, EG Art 56
    Abzugsbeschränkung; Altersvorsorge; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Belgien; Dienstleistungsfreiheit; Ertragsteuern; Freizügigkeit; Inland; Kapitalverkehrsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Rente; Versicherung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Artikel 18, 39, 43, 49 und 56 EG-Vertrag, der Artikel 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens sowie der Artikel 5 Absatz 1 und 53 Absatz 2 der Richtlinie 2002/83/EG - Steuervorschriften, die eine weniger günstige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1059 (Ls.)
  • EuZW 2007, 679 (Ls.)
  • BB 2007, 716
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Die indirekten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteil vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Versicherungsdienstleistungen stellen Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG dar, und Art. 49 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die für einen Dienstleistungserbringer bestehende Möglichkeit, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung behindert (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt Art. 49 EG auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, jedoch zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, De Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 40, und Kommission/Dänemark, Randnr. 46).

    Da die Bestimmungen des Vertrags und des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit von Personen der erwähnten Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand von Art. 56 EG, der den freien Kapitalverkehr betrifft, geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, und Kommission/Dänemark, Randnr. 76).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Im Übrigen haben sowohl der Gerichtshof als auch der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone (EFTA) die Notwendigkeit anerkannt, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, einheitlich ausgelegt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40; Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 12. Dezember 2003, EFTA Surveillance Authority/Iceland, E-1/03, EFTA Court Report, S. 143, Randnr. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbieten sowohl die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als auch die über die Niederlassungsfreiheit, dass der Herkunftsmitgliedstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat oder die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Kommission/Portugal, Randnrn. 17 und 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bestimmungen des Vertrags und des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit von Personen der erwähnten Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand von Art. 56 EG, der den freien Kapitalverkehr betrifft, geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, und Kommission/Dänemark, Randnr. 76).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Auch wenn nämlich die Behörden eines Mitgliedstaats in der Praxis eine gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschrift nicht anwenden, verlangt doch die Rechtssicherheit, dass diese Bestimmung geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2000, Kommission/Italien, C-358/98, Slg. 2000, I-1255, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Was schließlich die Rüge einer Verletzung des allgemeinen, durch Art. 18 EG garantierten Rechts auf Freizügigkeit durch Art. 364bis angeht, gilt aus denselben Gründen das Gleiche (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-160/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    16 und 17, sowie vom 13. Juli 2000, Kommission/Frankreich, C-160/99, Slg. 2000, I-6137, Randnr. 22).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Ferner steht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 49 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 22, und vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 29).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Im Übrigen haben sowohl der Gerichtshof als auch der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone (EFTA) die Notwendigkeit anerkannt, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, einheitlich ausgelegt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40; Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 12. Dezember 2003, EFTA Surveillance Authority/Iceland, E-1/03, EFTA Court Report, S. 143, Randnr. 27).
  • EFTA-Gerichtshof, 12.12.2003 - E-1/03

    EFTA Surveillance Authority v The Republic of Iceland - Failure of a Contracting

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Im Übrigen haben sowohl der Gerichtshof als auch der Gerichtshof der Europäischen Freihandelszone (EFTA) die Notwendigkeit anerkannt, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, einheitlich ausgelegt werden (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 40; Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 12. Dezember 2003, EFTA Surveillance Authority/Iceland, E-1/03, EFTA Court Report, S. 143, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, jedoch zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, De Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 40, und Kommission/Dänemark, Randnr. 46).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus EuGH, 05.07.2007 - C-522/04
    Ferner steht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 49 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 22, und vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 29).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Die vorliegende Klage unterscheide sich von der Klage in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-522/04, EU:C:2007:405).

    Ferner steht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 56 AEUV jeder Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2007:405, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist jedoch zunächst in Bezug auf den Erhalt von Informationen zu der geschuldeten Steuer und deren Beitreibung darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/799 zum Zweck einer wirksamen steuerlichen Kontrolle und der Bekämpfung von Steuerbetrug die gegenseitige Erteilung aller Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer geeignet sein können, durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, EU:C:2007:405, Rn. 52).

    Zu den Verpflichtungen, die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannt werden, hat der Gerichtshof in den Rn. 53 bis 55 des Urteils Kommission/Belgien (EU:C:2007:405) entschieden, dass in Bezug auf eine Jahressteuer auf die Versicherungsverträge bei einem Versicherer, der nicht in Belgien ansässig ist, aus dem Umstand, dass der Versicherte nach nationalem Recht persönlicher Schuldner dieser Steuer ist, folgt, dass dieses Recht geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, die Zahlung der genannten Steuer zu gewährleisten, enthält, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger beeinträchtigen als die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter mit Sitz in Belgien zu bestellen.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung

    Allerdings hat das vorlegende Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung keinen Grundsatz dahin gehend aufgestellt hat, dass die in nationalen Rechtsvorschriften oder in einer nationalen Regelung für natürliche oder juristische Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Besteuerung ansässig oder niedergelassen sind, vorgesehene Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar ist, da der Gerichtshof in jedem Einzelfall geprüft hat, ob angesichts der besonderen Merkmale der jeweiligen Verpflichtung die damit bewirkte Beschränkung durch mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte und von dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof geltend gemachte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden konnte (Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 47 bis 58, vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 38 bis 46, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42 bis 62).

    Folglich ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 82 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters unter Umständen wie denen der Steuerregelung von 2017 gegen Art. 56 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Die betreffende Beschränkung muss jedoch dem verfolgten Ziel angemessen sein und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, Randnr. 29, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 32, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

    Ferner steht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Randnr. 38).

    Da die Bestimmungen des Vertrags und des EWR-Abkommens über den freien Dienstleistungsverkehr der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand von Art. 63 AEUV und Art. 40 EWR-Abkommen geprüft zu werden, die beide den freien Kapitalverkehr zum Gegenstand haben (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

    17 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien (C-522/04, EU:C:2007:405); Kommission/Niederlande (C-521/07, EU:C:2009:360), Kommission/Portugal (C-267/09, EU:C:2011:273) sowie Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Ospelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 28 und 32), Kommission/Belgien (C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 44) und Kommission/Niederlande (C-521/07, EU:C:2009:360, Rn. 33) sowie Beschluss Projektart u. a. (C-476/10, EU:C:2011:422, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    69 bis 85 des vorliegenden Urteils für die Rechtfertigung der Beschränkung hinsichtlich der Art. 39 EG und 43 EG gezogen worden ist, aus den gleichen Gründen für die Rüge gilt, die sich auf eine Verletzung von Art. 18 EG stützt (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Randnr. 72, Kommission/Deutschland, Randnr. 30, und Kommission/Griechenland, Randnr. 60).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

    Als Zweites ist hinsichtlich der nicht in Griechenland ansässigen und dort nicht erwerbstätigen Personen festzustellen, dass diese Schlussfolgerung aus denselben Gründen für die auf Art. 18 EG gestützte Rüge gilt (vgl. Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Randnr. 72, und Kommission/Deutschland, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Diese Erwägungen können nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt werden, dass in der Praxis der Verwaltung diese Bedingung außer Anwendung gelassen werden könne, da feststeht, dass auch dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats eine unionsrechtswidrige nationale Vorschrift nicht anwenden, die Rechtssicherheit verlangt, dass diese Bestimmung geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    38 Griechenland hat auch auf weitere Entscheidungen wie z. B. das Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien (C-522/04, EU:C:2007:405), verwiesen.
  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Diese Regelung für Rentensparpläne ist sowohl geeignet, die belgischen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien niedergelassenen Finanzinstitut ein einzelnes oder ein kollektives Sparkonto zu eröffnen oder eine Sparversicherung zu vereinbaren, als auch die letztgenannten Finanzinstitute davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen auf dem belgischen Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile Danner, Rn. 31, und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-5701, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21

    Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuG, 13.07.2017 - T-527/14

    Rosenich / EUIPO - Binnenmarkt - Entscheidung des EUIPO, mit dem ein Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

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