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   EuGH, 05.07.2018 - C-269/18 PPU   

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EuGH, 05.07.2018 - C-269/18 PPU (https://dejure.org/2018,18745)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU (https://dejure.org/2018,18745)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - C-269/18 PPU (https://dejure.org/2018,18745)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    C u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 6 und 8 - Offensichtlich ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    C u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 6 und 8 - Offensichtlich ...

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Voller Rechtsschutz! Abschiebungen sind auch nach verweigertem Eilrechtsschutz europarechtswidrig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    C u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 6 und 8 - Offensichtlich ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-269/18
    In Nr. 55 seiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467) habe Generalanwalt Mengozzi nämlich den Rn. 44 bis 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entnommen, dass "ein Drittstaatsangehöriger, der Asyl beantragt hat, nicht als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal aufhältig gelten kann, solange er aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts berechtigt ist, sich - bis zum Ausgang des Verfahrens über diesen Antrag - in diesem Hoheitsgebiet aufzuhalten".

    Nach ihrem Art. 6 Abs. 1 erlassen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 37).

    Aus der Definition des Begriffs "illegaler Aufenthalt" in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 geht hervor, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 39).

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entschieden hat, dass eine zur wirksamen Ausübung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz erteilte Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet verhindert, dass auf den Drittstaatsangehörigen, der den Antrag gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465" Rn. 43).

    Vielmehr ist ein Drittstaatsangehöriger - es sei denn, ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung oder ein Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 erteilt - ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde illegal aufhältig im Sinne dieser Richtlinie, unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465" Rn. 44 und 59).

    Somit kann gegen den Betroffenen grundsätzlich ab der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465" Rn. 59).

    Sie muss auch in einer Situation zur Anwendung kommen, in der die Rückkehrentscheidung unmittelbar nach der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in einer gesonderten behördlichen Entscheidung von einer anderen Behörde getroffen wurde (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465" Rn. 60).

    In diesem Zusammenhang haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u. a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465" Rn. 61).

    Insoweit impliziert das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt werden, was insbesondere zur Folge hat, dass der Betroffene nicht gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/115 für die Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden darf, solange er ein Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465" Rn. 62).

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-269/18
    In Nr. 55 seiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467) habe Generalanwalt Mengozzi nämlich den Rn. 44 bis 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entnommen, dass "ein Drittstaatsangehöriger, der Asyl beantragt hat, nicht als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal aufhältig gelten kann, solange er aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts berechtigt ist, sich - bis zum Ausgang des Verfahrens über diesen Antrag - in diesem Hoheitsgebiet aufzuhalten".

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entschieden hat, dass eine zur wirksamen Ausübung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz erteilte Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet verhindert, dass auf den Drittstaatsangehörigen, der den Antrag gestellt hat, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465" Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-269/18
    In Nr. 55 seiner Schlussanträge vom 15. Juni 2017 in der Rechtssache Gnandi (C-181/16, EU:C:2017:467) habe Generalanwalt Mengozzi nämlich den Rn. 44 bis 49 des Urteils vom 30. Mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), entnommen, dass "ein Drittstaatsangehöriger, der Asyl beantragt hat, nicht als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, illegal aufhältig gelten kann, solange er aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts berechtigt ist, sich - bis zum Ausgang des Verfahrens über diesen Antrag - in diesem Hoheitsgebiet aufzuhalten".
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung während der Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung eine freiheitsentziehende Maßnahme dar (Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 34 und 35, vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 23 und 25, vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 40 und 41, und vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 31 und 35, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 35 und 37).

    Als Zweites ist festzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger - es sei denn, ihm wurde gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 eine Aufenthaltsberechtigung oder ein Aufenthaltstitel erteilt - ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde illegal aufhältig im Sinne dieser Richtlinie ist, unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung (Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 59, und Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 47).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Diese Grundsätze sind mit der Maßgabe auf Fälle der "qualifizierten" Antragsablehnung als "offensichtlich" unbegründet zu übertragen, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung nur bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, also nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen sind (dazu auch EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der EuGH (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Diese Grundsätze sind mit der Maßgabe auf Fälle der "qualifizierten" Antragsablehnung als "offensichtlich" unbegründet zu übertragen, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung nur bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, also nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen sind (dazu auch EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 11 A 610/19
    Die volle Wirksamkeit eines Antrags gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Wochenfrist für die freiwillige Ausreise mit Bekanntgabe des Bundesamtsbescheids zu laufen beginnt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, und Beschluss vom 5. Juli 2018, PPU, C-269/18, EU:C:2018:544).

    Der EuGH hatte in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 in der Rechtssache C-269/18, PPU, jedoch im Anwendungsbereich der - auch vorliegend anwendbaren - Richtlinie 2013/32/EU für einen Fall der offensichtlichen Unbegründetheit die Frage der Abschiebungshaft zu beurteilen und hat die Grundsätze aus seiner Gnandi-Entscheidung jedenfalls auf diese Fallkonstellation übertragen.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018, PPU, C-269/18, EU:C:2018:544, Rn. 49 ff. = juris, Rn. 49 ff.; ebenso Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 28 ff. = juris, Rn. 28 ff.; Wittkopp, ZAR 2018, 325 ff, 328.

    vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. April 2019 - 2 V 3028/18 -, juris, Rn. 62; VG Leipzig, Beschluss vom 28. März 2019 - 3 L 152/19.A -, juris, Rn. 31; abweichend VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris, Rn. 52 und 122, und VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 -, juris, Rn. 5, die § 36 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 8 AsylG unionsrechtskonform so auslegen, dass die Ausreisefrist regelmäßig erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs zu laufen beginnen soll; kritisch hierzu: Wittmann, Die Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" nach EuGH Rs. C-181/16 ("Gnandi") und C-269/18 PPU ("C, J und S"), ZAR 2019, 45 ff., 52; von einer Unionsrechtswidrigkeit ausgehend: VG Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 2 L 1865/18.A -, juris, Rn. 44; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris, Rn. 14; Wittkopp, ZAR 2018, 325 ff, 328.

    vgl. zu dem eingeschränkten Bleiberecht bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet: EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018, PPU, C-269/18, EU:C:2018:544, Rn. 53 = juris, Rn. 53.

  • VG Minden, 16.04.2019 - 10 K 2632/17

    Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Informationspflicht

    Dies folgt aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 52.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 53.

    Vielmehr ist er gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU nur solange berechtigt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verbleiben, "bis über seinen das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über die Klage (Hervorhebung durch die Kammer) gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz betreffenden Rechtsbehelf entschieden wurde." vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55.

    - so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 61, und für den Fall der Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 50 f. -, kann die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt verfügten Ausreisefrist auch nicht mit der Erwägung gehalten werden, dass die Frist bis zur Stellung des Antrags auf Einlegung des Rechtsbehelfs laufen darf.

    Ein solches Erfordernis hat der Gerichthof der Europäischen Union weder in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) - noch in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - aufgestellt.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55.

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Nach Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU hat der betreffende Mitgliedstaat dem Betroffenen bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren zu gestatten, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben; bis zu einer solchen Entscheidung sind alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] - Rn. 50 ff.).
  • VG Minden, 26.03.2019 - 10 L 1297/18

    Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Informationspflicht

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - ausdrücklich klargestellt.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 52.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - , juris Rn. 53.

    Vielmehr ist er gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU nur solange berechtigt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verbleiben, "bis über seinen das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über die Klage (Hervorhebung durch die Kammer) gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz betreffenden Rechtsbehelf entschieden wurde." vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 50 und 52.

    Ein solches Erfordernis hat der Gerichthof der Europäischen Union weder in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) - noch in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) - aufgestellt.

    vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 55.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Diese Grundsätze sind mit der Maßgabe auf Fälle der "qualifizierten" Antragsablehnung als "offensichtlich" unbegründet zu übertragen, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung nur bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, also nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen sind (dazu auch EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Diese Grundsätze sind mit der Maßgabe auf Fälle der "qualifizierten" Antragsablehnung als "offensichtlich" unbegründet zu übertragen, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung nur bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, also nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen sind (dazu auch EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

  • VG Berlin, 30.11.2018 - 31 L 682.18

    Asylrecht: Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des

  • VG Düsseldorf, 25.01.2019 - 3 L 2586/18

    Asylrecht (Demokratische Republik Kongo)

  • VG Minden, 28.04.2021 - 1 L 741/20

    Abschiebungsandrohung Änderung der Sach- und Rechtslage Anwendungsvorrang des

  • VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17

    Verstoß gegen die in der "Gnandi-Entscheidung" des EuGH festgelegten

  • VG Aachen, 15.01.2019 - 3 L 1715/18

    Asyl; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Transparenz; Waffengleichheit;

  • VG Minden, 10.12.2019 - 10 L 336/19

    Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Folgeantrag

  • VG Aachen, 12.05.2020 - 3 L 308/20

    Asyl; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Transparenz; Waffengleichheit;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber

  • BVerwG, 15.03.2022 - 1 A 1.21

    Bundesinnenministerium durfte Einvernehmen zu Berliner Aufnahmeanordnung für

  • VG Düsseldorf, 14.12.2018 - 11 L 3248/18

    Effektiver Rechtsschutz offensichtlich unbegründet EuGH

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • VG Karlsruhe, 27.03.2019 - A 5 K 7928/18

    Pflicht zur Beachtung der europäischen Vorgaben bei Ablehnung eines Antrages auf

  • VG Stade, 18.05.2021 - 1 A 3880/17

    Côte d'Ivoire: Fehlendes Rechtschutzbedürfnis bei Anfechtung der

  • VG Gießen, 12.06.2020 - 6 K 8852/17

    Nationaldienst in Eritrea

  • VG Düsseldorf, 18.04.2019 - 20 L 1179/19
  • VG Arnsberg, 17.12.2018 - 3 L 1935/18
  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

  • VG Meiningen, 18.01.2019 - 5 E 1536/18

    Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines

  • VG Stuttgart, 11.12.2018 - A 2 K 10728/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

  • VG Arnsberg, 22.02.2019 - 3 L 1991/18

    Rechtsmittel, Suspensiveffekt, Unionsrecht, Gnandi, effet-utile-Grundsatz,

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • VG Karlsruhe, 18.06.2020 - A 12 K 1714/18

    Abschiebungsandrohung bei qualifizierter Ablehnung des Asylantrags als

  • VG Aachen, 05.08.2020 - 4 K 1394/19

    Asyl; Mongolei; Abschiebungsandrohung; Gnandi

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

  • VG Düsseldorf, 22.01.2019 - 29 L 3642/18

    Dublin III-VO Belgien systemische Mängel Rechtsbehelf wirksam EuGH aufschiebende

  • VG Arnsberg, 09.01.2019 - 10 K 4187/18
  • VG Aachen, 14.02.2019 - 2 L 1865/18

    Nigeria; offensichtlich unbegründet; Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung;

  • VG Berlin, 30.01.2020 - 38 L 549.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Aachen, 13.05.2019 - 5 L 171/19

    Zweitantrag; Ausreisefrist; Bekanntgabe; Rückführungsrichtlinie;

  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20

    Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster

  • EuG, 13.09.2023 - T-65/18

    Das Gericht weist die Klage von Venezuela gegen die restriktiven Maßnahmen der EU

  • VG Berlin, 24.09.2019 - 33 L 142.19

    Einstweilige Anordnung auf Mitteilung der fehlenden Vollziehbarkeit einer

  • VG Arnsberg, 11.01.2019 - 10 L 1601/18
  • VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 18/19

    Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach

  • VG Berlin, 17.04.2020 - 38 L 251.20

    Corona-Pandemie gefährdet Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung nicht,

  • VG Freiburg, 06.02.2019 - A 14 K 221/19

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung

  • VG Berlin, 28.07.2020 - 38 L 349.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Minden, 06.06.2019 - 2 L 560/19
  • VG Bremen, 17.12.2021 - 2 K 1541/19

    Syrien: Dublin Bulgarien: Unzulässiger Asylantrag; Internationaler Schutz durch

  • VG Freiburg, 11.11.2021 - A 10 K 2224/21

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts für

  • VG Oldenburg, 02.06.2021 - 5 A 4362/17

    Türkei: Klage gegen Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes überwiegend

  • VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19

    Rückführung verletzlicher Nachgeborener von anerkannten international

  • VG Magdeburg, 20.05.2019 - 11 B 14/19

    Befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei offensichtlich

  • VG München, 10.03.2021 - M 32 K 19.31027

    Offensichtlich unbegründete Asylklage (Nigeria)

  • VG München, 10.03.2021 - M 32 K 19.32369

    Offensichtlich Unzulässige Asylklage (Folgeantrag, Nigeria)

  • VG München, 10.03.2021 - M 32 K 18.32869

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag einer nigerianischen Frau mit zwei

  • VG Lüneburg, 18.11.2022 - 5 A 135/21

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Rumänien

  • VG Berlin, 04.11.2021 - 32 L 162.21

    Burkina Faso: Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • VG München, 10.03.2021 - M 32 K 19.31010

    Erfolglose Asylklage (Nigeria)

  • VG München, 10.03.2021 - M 32 K 19.33067

    Offensichtlich unbegründete Klage auf Flüchtlingsanerkennung (Nigeria)

  • VG München, 10.03.2021 - M 32 K 18.32871

    Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet

  • VG Berlin, 30.10.2020 - 38 L 440.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Bremen, 25.02.2022 - 2 K 540/22

    Ghana: Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtmäßig

  • VG Berlin, 12.01.2021 - 38 L 633.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung

  • VG München, 03.04.2020 - M 10 S19.34493
  • VG Köln, 22.05.2019 - 12 L 702/19
  • VG Hannover, 25.10.2023 - 1 B 3578/23

    Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; Abschiebungsandrohungen bei

  • VG Greifswald, 23.09.2020 - 3 B 1214/20

    Asylrecht

  • VG Hannover, 25.10.2023 - 1 B 4022/23

    Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; Abschiebungsandrohungen bei

  • VG Freiburg, 27.02.2023 - A 10 K 2798/22

    Verpflichtung des BAMF, das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen

  • VG Freiburg, 29.07.2021 - A 4 K 3830/19

    Algerien: verneintes Abschiebungshindernis wegen Sichelzellenanämie

  • VG Hannover, 18.08.2020 - 1 B 3782/20

    Abschiebungsandrohung; offensichtlich unbegründet; Wochenfrist

  • VG München, 03.04.2020 - M 10 S 19.34493

    Abschiebung bei drohender Genitalverstümmelung

  • VG Karlsruhe, 13.06.2019 - A 7 K 2457/19

    Anwendung der Gnandi-Entscheidung auf das deutsche Asylverfahren

  • VG Magdeburg, 03.06.2019 - 8 A 107/18

    Staatlicher Schutz vor einer Verfolgung durch den Geheimbund der Poro; Folgen der

  • VG Bremen, 10.10.2023 - 2 V 1604/23

    Unzulässigkeitsentscheidung: Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach

  • VG Freiburg, 08.01.2021 - A 4 K 387/18

    Nigeria; Abschiebungsverbot; HIV

  • VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 4 K 2929/20

    Ablehnung des Asylantrages eines Kindes als offensichtlich unbegründet

  • VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 16 S 20.30165

    Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung vor dem Hintergrund der

  • VG Bayreuth, 18.01.2023 - B 3 K 22.30076

    Unzulässiger Asylantrag nach internationalem Schutz in Bulgarien

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2022 - 4 MC 11/22

    Abänderungsantrag; Abschiebungsandrohung; Asylantrag; Ausreisefrist; Erledigung;

  • VG Berlin, 03.02.2021 - 38 L 542.20
  • VG Köln, 06.10.2020 - 17 K 6621/19
  • VG Regensburg, 09.07.2020 - RN 14 S 20.31033

    Unrechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung

  • VG Karlsruhe, 22.05.2020 - A 4 K 10187/18

    Zweitantrag nach Ablehnung des Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat; hier:

  • VG Ansbach, 07.12.2018 - AN 4 S 18.31385

    Rechtsschutzanforderungen nach europäischem Recht und deutsches

  • VG Köln, 30.08.2022 - 22 L 1335/22
  • VG Bremen, 17.02.2022 - 2 K 2656/19

    Ghana: Existenzsicherung möglich

  • VG Ansbach, 11.08.2021 - AN 17 K 20.31046

    Peru: Unglaubhafter Vortrag zu Anwerbung durch kriminelle Banden

  • VG Berlin, 31.01.2020 - 3 L 1026.19
  • VG Göttingen, 25.10.2019 - 2 B 307/19
  • VG Ansbach, 12.12.2018 - AN 4 S 18.31385

    Rechtsschutzanforderungen nach europäischem Recht und deutsches

  • VG Leipzig, 28.03.2019 - 3 L 152/19

    Ausreisefrist bei Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet

  • VG München, 27.06.2023 - M 32 S 23.30364

    Asyl Nigeria, Ablehnung Asylantrag als offensichtlich unbegründet, Rein

  • VG Karlsruhe, 30.11.2020 - A 4 K 2929/20
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