Rechtsprechung
EuGH, 05.09.2019 - C-172/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
AMS Neve u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 97 Abs. 5 - Gerichtliche Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem "eine Verletzungshandlung begangen worden ist" - Auf einer Website und auf ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 97 Abs. 5 - Gerichtliche Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem "eine Verletzungshandlung begangen worden ist" - Auf einer Website und auf ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: AMS Neve u. a./Heritage Audio u. a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts des Mitgliedstaats in dem sich Verbraucher oder Händler befinden an die sich Werbung oder Verkaufsangebote im Internet richten
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
AMS Neve u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 97 Abs. 5 - Gerichtliche Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem "eine Verletzungshandlung begangen worden ist" - Auf einer Website und auf ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18
- EuGH, 05.09.2019 - C-172/18
Papierfundstellen
- GRUR 2019, 1047
- MMR 2019, 805
- K&R 2019, 784
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19
PEARL/PURE PEARL
Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit muss sich das angerufene Gericht deshalb vergewissern, ob die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurden, in dem es seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 Rn. 46 = WRP 2019, 1437 - AMS Neve u.a.).b) Soweit die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hilfsweise auf ihre deutsche Wortmarke stützt, ergibt sich die internationale Zuständigkeit - da die Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken anders als die Gemeinschaftsmarkenverordnung für nationale Marken keine speziellen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit eingeführt hat - aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO; vgl. EuGH, GRUR 2019, 1047 Rn. 35 - AMS Neve).
- EuGH, 27.04.2023 - C-104/22
Lännen MCE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EU) …
Wegen dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die nach Art. 123 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 über Klagen wegen Verletzung einer Unionsmarke entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen im Verhältnis zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wird die Verletzungsklage auf Art. 125 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützt, betrifft sie nämlich potenziell die im gesamten Unionsgebiet begangenen Verletzungshandlungen, während sie, wenn sie auf Art. 125 Abs. 5 gestützt wird, auf die in einem einzigen Mitgliedstaat - nämlich demjenigen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat - begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen beschränkt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Befugnis des Klägers zur Wahl der einen oder anderen Grundlage, die sich aus der Verwendung des Wortes "auch" in Art. 125 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ergibt, kann nicht so verstanden werden, dass der Kläger in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nebeneinander mehrere auf Art. 125 Abs. 1 und 5 gestützte Klagen erheben kann, sondern bringt nur den alternativen Charakter des in Abs. 5 genannten Gerichtsstands gegenüber den in den anderen Absätzen dieses Artikels genannten Gerichtsständen zum Ausdruck (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 41).
Indem der Unionsgesetzgeber diesen alternativen Gerichtsstand vorgesehen und in Art. 126 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die diesem Gerichtsstand zugewiesene örtliche Zuständigkeit abgegrenzt hat, gestattet er dem Unionsmarkeninhaber - wenn dieser es wünscht - die Erhebung gezielter Klagen, die jeweils die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen Verletzungshandlungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 42).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Kriterium der gerichtlichen Zuständigkeit, das mit der Wendung "[Mitgliedstaat], in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht" in Art. 125 Abs. 5 der Verordnung ausgedrückt wird, auf ein aktives Verhalten des Täters der Verletzung abstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was insbesondere die Pflicht eines Unionsmarkengerichts betrifft, sich bei der Prüfung seiner Zuständigkeit nach Art. 125 Abs. 5 für die Entscheidung über das Vorliegen einer Markenverletzung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, zu vergewissern, dass die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen dort begangen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn solche Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, davon auszugehen ist, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Unionsmarkengerichte des Mitgliedstaats des Wohnsitzes der Verbraucher oder Händler, an die sich die Werbung und Verkaufsangebote richten, sind nämlich besonders geeignet, die Frage zu beurteilen, ob die behauptete Verletzung vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 57).
- BGH, 07.11.2019 - I ZR 222/17
Kennzeichenschutz: Voraussetzungen für eine inländische relevante …
Dieses Kriterium ist weder für behauptete Verstöße gegen das Urheberrecht (vgl. BGH…, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich) noch für angebliche Verletzungen von nationalen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen zu fordern (…offengelassen für Rechtsverletzungen im Internet in BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 21 - OSCAR; für Verletzungen von inländischen geschäftlichen Bezeichnungen vgl. BGH…, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 18 = WRP 2018, 1081 - goFit;… für Verletzungen von nationalen Marken vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 18 - ORTLIEB I; zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 GMV/UMV bei der Verletzung von Unionsmarken vgl. aber EuGH, Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, GRUR 2019, 1047 Rn. 47 und 54 - AMS Neve).
- LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21
LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 …
Der von der Bundesregierung im Sommer 2019 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sah vor, von diesem Rechtsregime und dem sich aus ihm - im Einklang mit den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 Rom II VO zur Ermittlung des anwendbaren Sachrechts - ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor den Gerichten des Ortes verklagt zu werden, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben (vgl. EuGH…, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft. / DAF Trucks NV [Rn. 34 f.];… Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19, Verein für Konsumenteninformation/VW AG [Rn. 36 ff. und 39]; s.a. Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, AMS Neve Ltd., Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree ./. Heritage Audio SL, Pedro Rodriguez Arribas [Rn. 47 ff. und 57 ff.]), für das deutsche Wettbewerbsrecht nahezu vollständig abzurücken. - LG Köln, 27.10.2022 - 14 O 266/21
Lichtbild Internet Unterlassungsanspruch Lizenzschadensersatz Stufenklage …
Dem steht auch nicht die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 05.09.2019 - C-172/18 entgegen. - EuGH, 03.03.2022 - C-421/20
Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
82 Abs. 5 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor und soll es dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ermöglichen, eine oder mehrere Klagen zu erheben, die jeweils speziell die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 42 und 63).Die Tatsache, dass der Beklagte die diesen Handlungen geltenden Entscheidungen und Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat getroffen bzw. ergriffen hat, steht der Erhebung einer solchen Klage nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 65).
Zudem kann der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nicht mehrere auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 und auf die anderen Absätze dieses Artikels gestützte Klagen nebeneinander erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 40 und 41).
- OLG Frankfurt, 07.11.2019 - 6 U 61/19
Internationale Zuständigkeit für aus dem Ausland veranlasste Wettbewerbsverstöße …
Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme besonders geeignet, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, Urt. v. 5.9.2019, C-172/18, Rn. 57 zu Art. 97 V UMV).Verkaufsangebote, die elektronisch für Waren angezeigt werden, sind als in dem Hoheitsgebiet "begangen" anzusehen, in dem sie zu einer Werbung und zu einem Verkaufsangebot geworden sind, nämlich dem Gebiet, in dem der geschäftliche Inhalt den Verbrauchern, an die er gerichtet war, tatsächlich zugänglich gemacht worden ist (EuGH, Urt. v. 5.9.2019, C-172/18, Rn. 64 zu Art. 97 V UMV).
- KG, 10.01.2022 - 5 U 1113/20
Ansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke; Werbung und Angebote in einem …
Sie ist der Meinung, insbesondere aus der Entscheidung des EuGH "AMS Neve u. a./Heritage Audio u. a." (EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, nachfolgend auch nur: "AMS Neve") ergäbe sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin.Die internationale Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte für die Entscheidung über die in Art. 124 UMV genannten Klagen und Widerklagen ergibt sich unmittelbar aus Art. 125 und 126 UMV, die als leges speciales den Vorschriften der Brüssel Ia-VO vorgehen (vgl. aus jüngerer Zeit EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, Rn. 34 - AMS Neve).
Dieser Anknüpfungspunkt stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab und zielt auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht, und nicht auf den Mitgliedstaat, in dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet (EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, Rn. 44 - AMS Neve, unter Verweis auf das Urteil vom 05. Juni 2014 - C-360/12 -, Rn. 34 - Coty/First Note Perfumes).
e) Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen, die unter Art. 9 Abs. 3 lit. b und e UMV fallen, in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten (EuGH…, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09 -, Rn. 63 - L'Oréal/eBay), und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in einem anderen Hoheitsgebiet niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in einem anderen Hoheitsgebiet befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in einem anderen Hoheitsgebiet befinden (EuGH, Urteil vom 05. September 2019 - C-172/18 -, Rn. 47, juris - AMS Neve).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20
Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Schließlich hat der Gerichtshof in den Rn. 56 und 57 seines Urteils vom 5. September 2019, AMS Neve u. a. (C-172/18, EU:C:2019:674), zunächst entschieden, dass die Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diejenigen Verbraucher oder Gewerbetreibende ansässig sind, an die sich die Werbung oder Verkaufsangebote richten, für die Entscheidung über Verletzungsklagen als zuständig anzusehen sind, und dann näher ausgeführt, dass diese Lösung dadurch "bestätigt" wird, dass diese Gerichte wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme für die Entscheidung besonders geeignet sind.88 Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a. (C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 56 und 65).
- OLG Düsseldorf, 31.08.2020 - 20 U 73/15 Diese Auffassung sieht die Klägerin durch die Entscheidung des EuGH vom 5. September 2019 (EuGH C-172/18 "AMS Neve") bestätigt.
7 Es ist jedoch zweifelhaft, ob das Urteil des EuGH vom 5. September 2019 (C-172/18 AMS Neve) als Einschränkung bzw. Abkehr von seiner Entscheidung vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16 "Nintendo/Big Ben") zu sehen ist und bei einer allein auf Verletzungshandlungen in Deutschland bezogenen Klage aus einem Gemeinschaftsgeschmackmuster nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO) allein an deutsches Recht anzuknüpfen ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21
Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20
Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …
- LG München I, 20.07.2021 - 33 O 7534/21
Erfolgreicher Verfügungsantrag aus einer Unionsmarke für die Vermittlung von …
- OLG Düsseldorf, 06.08.2020 - 20 U 26/19
Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke; Benutzung eines mit einer …