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   EuGH, 05.09.2019 - C-290/18   

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https://dejure.org/2019,27948
EuGH, 05.09.2019 - C-290/18 (https://dejure.org/2019,27948)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-290/18 (https://dejure.org/2019,27948)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-290/18 (https://dejure.org/2019,27948)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Portugal () und protection des zones spéciales de conservation)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Portugal () und protection des zones spéciales de conservation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 - Anhänge I und II - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

    Die Portugiesische Republik hatte in einem gegen sie eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren zu ihrer Verteidigung vorgebracht, dass bestehende nationale Erhaltungsmaßnahmen und -programme, die für die Behörden verbindlich seien, ab der Übermittlung der von ihr erstellten Liste an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie auf die betreffenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anwendbar seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 31).

    Hierzu hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 35).

    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Portugiesische Republik mit dem Vorbringen, dass die Verfahren zur Ausweisung der betreffenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete formal noch nicht abgeschlossen seien, nicht in Abrede stellte, dass sie diese Gebiete bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hatte (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 37).

    Die Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssten, gemäß den Urteilen vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 76), im Rahmen dieser besonderen Schutzgebiete festgelegt und durchgeführt werden und damit innerhalb der Frist zu deren Ausweisung.

    Was die übrigen 193 Gebiete angehe, für die es Erhaltungsmaßnahmen gebe, seien letztere in Anbetracht der Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 86), für jede einzelne Art und jeden einzelnen Lebensraumtyp, die bzw. der in dem betreffenden Gebiet vorkomme, festzulegen.

    Der Gerichtshof stelle in seiner Rechtsprechung nicht darauf ab, dass eigene oder individuelle Erhaltungsmaßnahmen für jede einzelne Art bzw. jeden einzelnen Lebensraumtyp getroffen werden müssten, sondern auf Erhaltungsmaßnahmen, die mit Blick auf die ökologischen Erfordernisse jeder Art und jedes Lebensraumtyps ergriffen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55).

    Der Gerichtshof habe entschieden, dass Erhaltungsmaßnahmen, die allgemein seien und nur Leitlinien vorgäben oder zu ihrer wirksamen Durchführung einer Konkretisierung bedürften, nicht genügten (Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55, und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 82).

    Die Mitgliedstaaten haben ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Habitatrichtlinie, u. a. der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen, auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen (Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nötigen Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie müssen jedoch im Rahmen dieser besonderen Schutzgebiete festgelegt und durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52).

    Die Feststellung, dass Irland seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen ist, die in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen, befreit es aber nicht von der Verpflichtung, für diese Gebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, und hindert nicht die Feststellung einer Vertragsverletzung im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 52 bis 54).

    Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie verlangt aber, dass die Erhaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die ökologischen Erfordernisse der einzelnen Arten und Lebensraumtypen festgelegt werden, die in den in Rede stehenden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung jeweils vorkommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    7 C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669.

    32 Vgl. z. B. Urteile vom 11. September 2001, Kommission/Irland (C-67/99, EU:C:2001:432, Rn. 5), vom 18. Oktober 2018, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-669/16, EU:C:2018:844, Rn. 5 und 60), und vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 34).

    40 Vgl. hierzu Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 52), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 76).

    42 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 53), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 77).

    51 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, insbesondere Rn. 54 und 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, insbesondere Rn. 80 bis 86 und 88).

    57 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, insbesondere Rn. 53 und 55), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 77 und 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23

    Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    24 Vgl. Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669, Rn. 55), vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 86), und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 153).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    4 C-290/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:669.
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