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   EuGH, 05.09.2019 - C-333/18   

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https://dejure.org/2019,27937
EuGH, 05.09.2019 - C-333/18 (https://dejure.org/2019,27937)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-333/18 (https://dejure.org/2019,27937)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-333/18 (https://dejure.org/2019,27937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lombardi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung - Anschlussklage ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; Richtlinie 89/665/EWG; Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung; Anschlussklage des ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsantrag ist trotz berechtigter Einwände anderer Bieter zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 734
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
    Lombardi legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel ein, mit dem sie u. a. geltend machte, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), aufgestellten Grundsätze nicht berücksichtigt worden seien.

    Der fünfte Senat des Consiglio di Stato (Staatsrat) stellte einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Consiglio di Stato und der Durchführung des Urteils vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), fest und beschloss, seinem Plenum die folgende Frage vorzulegen:.

    Nach einer ersten in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sei in einem solchen Fall gemäß dem Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), die Klage auch dann zu prüfen, wenn die Anschlussklage für begründet erklärt worden sei, wobei die Zahl der am Verfahren beteiligten Unternehmen und die mit der Klage gerügten Rechtsverstöße unerheblich seien.

    Diese Auslegung sei jedoch als mit dem Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), unvereinbar kritisiert worden und vernachlässige den Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber auch dann, wenn nach der Prüfung der Anschlussklage und der Klage festgestellt werde, dass alle abgegebenen Angebote, einschließlich derjenigen der Bieter, die nicht Parteien des Rechtsstreits seien, Mängel aufwiesen, die denen der vom Richter geprüften Angebote entsprächen, nur die Möglichkeit habe, nicht aber verpflichtet sei, das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.

    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses aller Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27).

    Daraus folgt, dass die Anschlussklage des Zuschlagsempfängers dann nicht zur Abweisung der Klage eines abgelehnten Bieters führen kann, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens in Frage gestellt wird, da sich in einem solchen Fall jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448" Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199" Rn. 24).

    Wie der Gerichtshof bereits festzustellen Gelegenheit hatte, sind nämlich die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechungsgrundsatzes unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-355/15

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
    Allerdings trage diese Auffassung nicht dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), Rechnung, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Richtlinie 89/665 nicht dem entgegenstehe, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen worden sei, der Zugang zu einer Nachprüfung der in Rede stehenden Zuschlagsentscheidung verwehrt werde.

    Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), steht dieser Auslegung nicht entgegen.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft.

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
    Was schließlich den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten betrifft, genügt der Hinweis, dass dieser Grundsatz jedenfalls nicht Bestimmungen des nationalen Rechts rechtfertigen kann, die die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-100/12

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
    Daraus folgt, dass die Anschlussklage des Zuschlagsempfängers dann nicht zur Abweisung der Klage eines abgelehnten Bieters führen kann, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens in Frage gestellt wird, da sich in einem solchen Fall jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448" Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199" Rn. 24).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 89/665, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, die auf einzelstaatlicher Ebene und auf Unionsebene vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der tatsächlichen Anwendung der Unionsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vor allem dann verstärken soll, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268" Rn. 30).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
    Die Entscheidung, diesen Bieter auszuschließen, war jedoch in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, durch eine Entscheidung bestätigt worden, die rechtskräftig geworden war, bevor das Gericht, das mit der Klage gegen die Zuschlagsentscheidung befasst wurde, entschieden hat, so dass dieser Bieter als endgültig von dem in Rede stehenden Vergabeverfahren ausgeschlossen anzusehen gewesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Wie sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, ist es für die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch wichtig zu wissen, ob der vom Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz mit den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) vereinbar ist.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

    Zwar erging das Urteil Lombardi (auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato hin) im September 2019, also etwa einen Monat nach dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat).

    Selbst wenn es innerhalb der verschiedenen Kammern des Consiglio di Stato (Staatsrat) echte Zweifel an der richtigen Anwendung dieser bereits bestehenden Rechtsprechung gegeben haben sollte - was im Urteil Lombardi sachgerecht festgehalten wird(17) -, war dieses Gericht als letztinstanzliches Gericht jedenfalls selbst zu einer Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet.

    Mit ihrer dritten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU: C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) ergibt, im Ausgangsverfahren Anwendung findet.

    Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung in den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019: 675) ist im Ausgangsverfahren anwendbar, in dem die Entscheidung über den Ausschluss des unterlegenen Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt worden war, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des mit der Nachprüfung der Vergabeentscheidung befassten Gerichts rechtskräftig geworden war, und in dem dieser Bieter einen Klagegrund geltend gemacht hatte, der dazu führen konnte, dass der öffentliche Auftraggeber ein neues Verfahren hätte einleiten müssen.

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 25), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 22).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 23).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 24).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 30).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 26).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 28).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 13 bis 19).

    38 Vgl. zu dieser Anforderung Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 33).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).

    63 Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

    Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).

    Für die Befugnis der Bieter, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, kommt es daher darauf an, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist, da diese Befugnis nicht durch andere, nicht relevante Gesichtspunkte wie die Einstufung des Angebots des ausgeschlossenen Bieters oder die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, sowie vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29 bis 32).

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

    a) Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13 im Licht der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der in dem Fall, dass ein Wettbewerber nicht in der Endphase der Auftragsvergabe, sondern in einer vorhergehenden Phase des Vergabeverfahrens (wie der Phase der Überprüfung der technischen Angebote) durch einen Akt des Auftraggebers ausgeschlossen und ein anderer Beteiligter (Konkurrent) zugelassen wird, der ausgeschlossene Wettbewerber, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Aktes vom zuständigen Gericht in dem Teil, der sich gegen seinen Ausschluss richtet, zurückgewiesen wird, nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse behält, als er mit dem gleichen Aussetzungsantrag gegenüber dem anderen Wettbewerber geltend macht, dass dieser unter Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der jeweiligen Angebote zugelassen wurde?.

    42 Allerdings ist der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt wurde, die rechtskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, sowie vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31 und 32).

    Die Entscheidung, den Bieter auszuschließen, war jedoch in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, die keinen Rechtsbehelf bei einer nationalen Nachprüfungsinstanz betraf, durch eine Entscheidung bestätigt worden, die rechtskräftig geworden war, bevor das Gericht, das mit der Klage gegen die Zuschlagsentscheidung befasst wurde, entschieden hat, so dass der Bieter als endgültig von dem in Rede stehenden Vergabeverfahren ausgeschlossen anzusehen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31).

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27 und 28), festgestellt habe, dass einem Bieter, der an dritter Stelle gereiht worden sei und der eine Klage gegen die Vergabe des betreffenden Auftrags erhoben habe, ein berechtigtes Interesse daran zuzuerkennen sei, den Ausschluss des Angebots des Zuschlagsempfängers und des an zweiter Stelle gereihten Bieters zu beantragen, selbst wenn sein eigenes Angebot für nicht ordnungsgemäß erklärt werden könnte, da sich nicht ausschließen lasse, dass der betreffende öffentliche Auftraggeber feststellen müsse, dass es unmöglich sei, ein anderes ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, und in der Folge ein neues Verfahren durchführe.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheint die Situation von VZ für die Beurteilung ihres Rechtsschutzinteresses mit derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), ergangen sei, vergleichbar zu sein.

    Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

  • BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21

    Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren

    Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2021, C-497/20 - Randstad Italia, NZBau 2022, 293 Rn. 70; Urt. v. 5. September 2019, C-333/18 - Lombardi, NZBau 734 Rn. 29).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier

    Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).
  • BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21

    1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist

    Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2021, C-497/20 - Randstad Italia , NZBau 2022, 293 Rn. 70; Urt. v. 5. September 2019, C-333/18 - Lombardi , NZBau 734 Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

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    30 In Ermangelung entsprechender Rechtsvorschriften bin ich nicht der Ansicht, dass eine Regelung, die der in Art. 2a Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395 S. 33) - in der Auslegung des Gerichtshofs, vgl. Urteile vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 75), sowie vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31) - vorgesehenen ähnelt, auf von den NRB gemäß Art. 7 der Genehmigungsrichtlinie eingeleitete Verfahren anwendbar ist.
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