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   EuGH, 05.09.2019 - C-447/17 P, C-479/17 P   

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https://dejure.org/2019,27942
EuGH, 05.09.2019 - C-447/17 P, C-479/17 P (https://dejure.org/2019,27942)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-447/17 P, C-479/17 P (https://dejure.org/2019,27942)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-447/17 P, C-479/17 P (https://dejure.org/2019,27942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäische Union/ Guardian Europe

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll - Unanwendbarkeit des Begriffs des "einheitlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll - Unanwendbarkeit des Begriffs des "einheitlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (C-447/17 P), und die Guardian Europe Sàrl (C-479/17 P) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, verurteilt hat, an Guardian Europe eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494) (im Folgenden: Rechtssache T-82/08), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wies das Gericht diese Klage ab.

    Mit am 10. Dezember 2012 eingegangener Rechtsmittelschrift legten Guardian Industries und Guardian Europe ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ein.

    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hob der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), auf, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen wurde und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt wurden.

    Mit Klageschrift, die am 19. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Guardian Europe gegen die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihr zum einen wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, ... Guardian Europe ... eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache [T-82/08] ... entstandenen materiellen Schaden zu zahlen.

    - den im ersten Rechtszug gestellten Antrag von Guardian Europe, mit dem diese 936 000 Euro für Bankbürgschaftskosten als Ersatz für Schäden begehrte, die ihr dadurch entstanden sein sollen, dass in der Rechtssache T-82/08 gegen die Pflicht verstoßen wurde, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, als unbegründet zurückzuweisen, oder, äußerst hilfsweise, diese Entschädigung auf 299 251, 64 Euro nebst Ausgleichzinsen, bei deren Berechnung zu berücksichtigen ist, dass sich dieser Betrag aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig wurden, herabzusetzen;.

    Zur Stützung ihres zweiten, nach der teilweisen Rücknahme ihres Rechtsmittels einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-447/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es in Rn. 161 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Schaden, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Wie aus Rn. 156 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe Guardian Europe die Bankbürgschaft nämlich am 2. August 2013, zu einem Zeitpunkt, der in keinem Zusammenhang mit dem vor den Unionsgerichten anhängigen Verfahren gestanden habe, aufgehoben, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363).

    Somit ist zu prüfen, ob der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 160 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-82/08 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von Guardian Europe, einen Teil der mit der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Konkret gelangte das Gericht, wie aus Rn. 160 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zu dem in der vorstehenden Randnummer angeführten Schluss, indem es sich auf zwei Umstände stützte, nämlich zum einen darauf, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Guardian Europe ihre Klage in der Rechtssache T-82/08 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gesellschaft eine Bankbürgschaft gestellt habe, der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei und diese Gesellschaft zu Recht habe davon ausgehen können, dass diese Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde, und zum anderen darauf, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei, nachdem Guardian Europe ihre ursprüngliche Entscheidung, eine Bürgschaft zu stellen, bereits gefasst gehabt habe.

    Diesen beiden Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Schaden, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 57).

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen am 12. Februar 2010, d. h. zwei Jahre nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-82/08, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in dieser Rechtssache eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Guardian Europe selbst in ihrer Klageschrift eine Verfahrensdauer von genau zwei Jahren als für die Behandlung einer Rechtssache wie der Rechtssache T-82/08 gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Guardian Europe spätestens am 12. Februar 2010 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in der genannten Rechtssache die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

    Unter diesen Umständen kann der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 nicht die entscheidende Ursache für den Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Verlust, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Wie aus Rn. 24 des angefochtenen Urteils hervorgeht, begehrte Guardian Europe mit ihrer Schadensersatzklage u. a. Ersatz des Schadens, der ihr zum einen durch die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll und der in entgangenem Gewinn aufgrund der Differenz zwischen den von der Kommission erstatteten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, und den Einkünften bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Da Verstöße gegen das Unionsrecht, die sich aus Entscheidungen des Gerichts ergeben, gegen die ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden kann, korrigiert oder rückgängig gemacht werden können, was, wie sich aus Rn. 123 des angefochtenen Urteils ergibt, gerade in Bezug auf das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), der Fall war, ist unter diesen Umständen festzustellen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels die geeignete Art und Weise zur Wiedergutmachung von in diesen Entscheidungen begangenen Rechtsfehlern darstellt, so dass der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils genannte Grundsatz im Hinblick auf diese Entscheidungen auf die in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehene Regelung der Haftung der Union übertragbar ist.

    Folglich können Verstöße gegen das Unionsrecht, die sich aus einer Entscheidung des Gerichts wie dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ergeben, nicht die Haftung der Union auslösen.

    Was das in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen von Guardian Europe bezüglich der Beurteilung des Gerichts in Rn. 124 des angefochtenen Urteils anbelangt, geht, wie der Generalanwalt in Nr. 121 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen dieser Gesellschaft aus der beim Gericht erhobenen Klage klar hervor, dass der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll, lediglich darauf gestützt war, dass das Gericht in diesem Urteil die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt habe.

    Mit ihrem ersten und ihrem vierten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft Guardian Europe dem Gericht vor, dass es in den Rn. 103 und 153 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie die mit der Zahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße verbundene Belastung nicht persönlich getragen habe und daher nicht habe behaupten können, dass ihr wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ein tatsächlicher und sicherer Schaden wegen des geltend gemachten entgangenen Gewinns entstanden sei.

    Was erstens das Vorbringen von Guardian Europe bezüglich des angeblichen Gewinns anbelangt, der ihr aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entgangen sein soll, hat das Gericht, wie aus den Rn. 122 bis 125 des angefochtenen Urteils hervorgeht, den auf diesen angeblichen Verstoß gestützten Schadensersatzantrag nicht unter Berufung auf die Feststellungen in den Rn. 103 und 153 dieses Urteils zurückgewiesen, wonach die Klägerin die mit der Zahlung der mit der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße verbundene Belastung nicht persönlich getragen habe, sondern mit der Begründung, dass die Haftung der Union nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ausgelöst werden könne, die nicht von einem letztinstanzlichen Gericht der Union erlassen worden sei.

    Im Übrigen forderte Guardian Europe im Rahmen des Antrags auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein soll, vor dem Gericht eine Entschädigung in Höhe von 1 671 000 Euro für den ihr im Zeitraum vom 12. Februar 2010, dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil in der Rechtssache T-82/08 ihrer Meinung nach hätte erlassen werden müssen, bis zum 27. September 2012, dem Zeitpunkt des diese Rechtssache beendenden Urteils, wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der genannten Rechtssache angeblich entgangenen Gewinn.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Guardian Europe geltend, das Gericht habe dadurch, dass es ihr von dem Betrag, den sie für die über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 hinaus gezahlten Bankbürgschaftskosten beantragt hatte, mit der Begründung nur 82 % zugesprochen habe, dass die Muttergesellschaft von Guardian Europe, d. h. Guardian Industries, 18 % dieses Betrags gezahlt habe, den Begriff "Unternehmen" im Sinne des Unionsrechts verkannt und die von Guardian Europe vorgelegten Beweise verfälscht.

    Da sich dieser Rechtsmittelgrund auf die Höhe der Entschädigung bezieht, die das Gericht für den materiellen Schaden gewährt hat, der dadurch entstanden ist, dass Guardian Europe während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 überschreitenden Zeitraums Bankbürgschaftskosten zahlte, und da, wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, ist dieser Rechtsmittelgrund nicht mehr zu prüfen.

    Mit dem dritten und dem fünften Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft Guardian Europe dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Anträge auf Wiedergutmachung einer behaupteten Beeinträchtigung ihres Rufes aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sowie aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), zurückgewiesen habe, indem es sich zum einen auf das Fehlen von Beweisen für den geltend gemachten immateriellen Schaden und zum anderen darauf gestützt habe, dass jegliche Beeinträchtigung ihres Rufes aufgrund dieser Verstöße durch die Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sowie dadurch, dass der Gerichtshof die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt habe, hinreichend wiedergutgemacht worden sei.

    Was erstens das Vorbringen von Guardian Europe bezüglich des angeblichen Gewinns anbelangt, der ihr aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entgangen sein soll, hat das Gericht, wie aus den Rn. 122 bis 125 des angefochtenen Urteils hervorgeht, den auf diesen angeblichen Verstoß gestützten Schadensersatzantrag nicht unter Berufung auf das Fehlen von Beweisen für den geltend gemachten immateriellen Schaden oder auf den Umstand, dass jede auf diesem Verstoß beruhende Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin hinreichend wiedergutgemacht worden wäre, zurückgewiesen, sondern mit der Begründung, dass die Haftung der Union nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ausgelöst werden könne, die nicht von einem letztinstanzlichen Gericht der Union erlassen worden sei.

    Drittens rügt Guardian Europe die Gründe, aus denen das Gericht in den Rn. 115 und 148 des angefochtenen Urteils ihre Anträge auf Wiedergutmachung einer behaupteten Beeinträchtigung ihres Rufes durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 zurückgewiesen hat, dass sie nämlich zum einen, wie in den Rn. 113 und 145 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei, nicht dargetan habe, dass diese Verstöße geeignet gewesen seien, ihren Ruf zu beeinträchtigen, und dass zum anderen, selbst wenn man annähme, dass diese Verstöße den Ruf von Guardian Europe beeinträchtigten, die Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sowie der Umstand, dass der Gerichtshof die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt habe, hinreichend seien, um den geltend gemachten immateriellen Schaden wiedergutzumachen, wie in den Rn. 114 und 146 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei.

    Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Vorbringen von Guardian Europe, wonach dieser Gesellschaft wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 länger eine besondere Verantwortung für die in Rede stehende Zuwiderhandlung zugeschrieben worden sei, nicht durch Beweise gestützt worden sei, die belegen könnten, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund seiner Schwere geeignet gewesen wäre, über die Wirkung der streitigen Entscheidung hinaus eine Auswirkung auf den Ruf der Klägerin zu haben.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 113 und 145 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass Guardian Europe nicht nachgewiesen habe, dass der in der streitigen Entscheidung begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 geeignet gewesen seien, ihren Ruf zu beeinträchtigen, und infolgedessen in den Rn. 115 und 148 des angefochtenen Urteils die insoweit gestellten Schadensersatzanträge zu Recht zurückgewiesen hat.

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist im vorliegenden Fall, da dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-447/17 P stattgegeben und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, endgültig über die von Guardian Europe erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 32 bis 41 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Guardian Europe beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 936 000 Euro für den behaupteten materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 hinaus entstanden sein soll.

    Die von der Guardian Europe Sàrl erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 936 000 Euro für den behaupteten materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache hinaus entstanden sein soll, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hob der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), auf, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen wurde und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt wurden.

    Wie aus Rn. 156 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe Guardian Europe die Bankbürgschaft nämlich am 2. August 2013, zu einem Zeitpunkt, der in keinem Zusammenhang mit dem vor den Unionsgerichten anhängigen Verfahren gestanden habe, aufgehoben, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363).

    Wie aus Rn. 24 des angefochtenen Urteils hervorgeht, begehrte Guardian Europe mit ihrer Schadensersatzklage u. a. Ersatz des Schadens, der ihr zum einen durch die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll und der in entgangenem Gewinn aufgrund der Differenz zwischen den von der Kommission erstatteten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, und den Einkünften bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Im Übrigen hat die Kommission, wie aus den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils hervorgeht, mit ihrer Entscheidung vom Dezember 2014 den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, erstattet und Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 988 620 Euro gezahlt.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Guardian Europe mit ihrer Schadensersatzklage weder die Erstattung des Teils der Geldbuße beantragt, der im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden worden ist, noch die Zahlung von Zinsen, die auf diesen Betrag aufgelaufen sind, als er im Besitz der Kommission war, sondern den in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten entgangenen Gewinn.

    Ebenso ist unstreitig, dass infolge des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), mit dem u. a. die genannte Geldbuße auf einen Betrag von 103 600 000 Euro herabgesetzt wurde, sich sowohl der Betrag von 7 400 000 Euro, der den Überschuss der ursprünglichen Zahlung von 111 000 000 Euro gegenüber der vom Gerichtshof angepassten Geldbuße darstellt, als auch der Betrag von 48 263 003 Euro, der der Kommission nach Aufhebung der Bankbürgschaft gezahlt wurde, d. h. ein Betrag von insgesamt 55 663 003 Euro, als nicht geschuldet erwiesen haben.

    Des Weiteren führt Guardian Europe aus, dass der Umstand, dass die von der Kommission in der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße die höchste Geldbuße gewesen sei, den Eindruck erwecke, dass diese Gesellschaft die Hauptbeteiligte an dem in dieser Entscheidung zur Last gelegten Kartell gewesen sei, obwohl sie der kleinste Hersteller gewesen sei und die Dauer ihrer Beteiligung an diesem Kartell die kürzeste gewesen sei, und dass dieser Eindruck erst korrigiert worden sei, als der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), die gegen Guardian Europe verhängte Geldbuße wegen Verstoßes der Kommission gegen das Diskriminierungsverbot auf den zweitniedrigsten Betrag herabgesetzt habe.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesen beiden Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Schaden, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 57).

    Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihm gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Schaden beruht nämlich auf der eigenen Entscheidung von Guardian Europe, die Bankbürgschaft während des gesamten Verfahrens in dieser Rechtssache trotz der finanziellen Folgen, die dies bedeutete, aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 61).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Der im Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), aufgestellte Grundsatz beschränke sich nicht auf letztinstanzliche Gerichte.

    Zur Beurteilung der Begründetheit der von Guardian Europe im Hinblick auf Rn. 122 des angefochtenen Urteils erhobenen Rüge ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des Grundsatzes der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entschieden hat, dass dieser Grundsatz auch dann Anwendung findet, wenn sich der fragliche Verstoß aus einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts dieses Mitgliedstaats ergibt (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 50).

    Bezüglich des letztgenannten Punktes hat der Gerichtshof betont, dass, da eine durch eine rechtskräftige Entscheidung eines solchen Gerichts erfolgte Verletzung dieser Rechte regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden kann, dem Einzelnen nicht die Befugnis genommen werden darf, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Wege den gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen; der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314" Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314" Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof befunden, dass zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden kein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 118 und 120).

    Die Kommission macht unter Berufung u. a. auf das Urteil vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission (C-460/09 P, EU:C:2013:111" Rn. 99), geltend, dass der Antrag auf Schadensersatz wegen einer angeblichen, sich aus der streitigen Entscheidung ergebenden Beeinträchtigung des Rufes von Guardian Europe verjährt sei, da eine solche Beeinträchtigung nicht wiederkehrender Natur sei und vollständig zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verursacht worden sei.

  • EuGH, 04.10.2010 - C-532/09

    Ivanov / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Unter diesen Umständen hätte das Gericht den Grundsatz, wonach eine bestandskräftige Entscheidung nicht im Weg einer Schadensersatzklage mit demselben Gegenstand und derselben Wirkung wie eine Nichtigkeitsklage angefochten werden könne, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. den Urteilen vom 15. Dezember 1966, Schreckenberg/Kommission (59/65, EU:C:1966:60), und vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission (346/87, EU:C:1989:59" Rn. 31 bis 35), sowie aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2010, 1vanov/Kommission (C-532/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:577" Rn. 23 bis 25), ergebe, anwenden und infolgedessen den Schadensersatzantrag von Guardian Europe bezüglich eines angeblichen entgangenen Gewinns als unzulässig zurückweisen müssen.

    Dies ist dann der Fall, wenn die Klägerin mit einem Schadensersatzantrag ein Ergebnis erreichen möchte, das dem entspricht, das sie erreicht hätte, wenn die Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen wäre, die sie nicht rechtzeitig eingereicht hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2010, 1vanov/Kommission, C-532/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:577, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Guardian Europe führt aus, dass ein Unterschied zwischen den während der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen Bankbürgschaftskosten einerseits, die nach der u. a. aus dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139), und aus dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), hervorgegangenen Rechtsprechung nicht erstattungsfähig seien, und den nach diesem Zeitraum entstandenen Bankbürgschaftskosten andererseits bestehe.

    Insoweit weist Guardian Europe unter Berufung auf Rn. 62 des Urteils vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139) darauf hin, dass einer der Hauptgründe, weshalb die Gerichte der Europäischen Union befunden hätten, dass Bankbürgschaftskosten nicht erstattungsfähig seien, wenn eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt werde, für nichtig erklärt werde, darin bestehe, dass die bereits entstandenen, mit der Bankbürgschaft verbundenen Kosten den Banken unabhängig vom endgültigen Schicksal der Nichtigkeitsklage hätten gezahlt werden müssen.

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (C-447/17 P), und die Guardian Europe Sàrl (C-479/17 P) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, verurteilt hat, an Guardian Europe eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494) (im Folgenden: Rechtssache T-82/08), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T - 673/15, EU:T:2017:377), wird aufgehoben.

  • EuGH, 14.02.1989 - 346/87

    Bossi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
    Unter diesen Umständen hätte das Gericht den Grundsatz, wonach eine bestandskräftige Entscheidung nicht im Weg einer Schadensersatzklage mit demselben Gegenstand und derselben Wirkung wie eine Nichtigkeitsklage angefochten werden könne, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. den Urteilen vom 15. Dezember 1966, Schreckenberg/Kommission (59/65, EU:C:1966:60), und vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission (346/87, EU:C:1989:59" Rn. 31 bis 35), sowie aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2010, 1vanov/Kommission (C-532/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:577" Rn. 23 bis 25), ergebe, anwenden und infolgedessen den Schadensersatzantrag von Guardian Europe bezüglich eines angeblichen entgangenen Gewinns als unzulässig zurückweisen müssen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

  • EuGH, 15.12.1966 - 59/65

    Schreckenberg / Kommission EAG

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuGH, 21.06.1993 - C-257/93

    Van Parijs u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    14 Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofs Guardian Europe).

    61 Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 65).

    64 Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 149).

    95 Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    19 Vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147), und vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138), sowie Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2021, Helbert/EUIPO (T-548/18, EU:T:2021:4, Rn. 116), und vom 29. September 2021, Kocner/Europol (T-528/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:631, Rn. 61), in denen darauf hingewiesen wird, dass drei Voraussetzungen vorliegen müssen, nämlich "[die] Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, [das] tatsächliche Bestehen des Schadens und [das] Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden".
  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

    Die vorstehenden Erwägungen werden nicht durch das von der Kommission in ihren Schriftsätzen angeführte Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672), in Frage gestellt.

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 54 des Urteils vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672), ergibt, in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, einen Beschluss über die Erstattung des vom Unionsrichter aufgehobenen Teils der Geldbuße an das betreffende Unternehmen, zuzüglich Verzugszinsen, erlassen hatte, deren Höhe von diesem Unternehmen nicht beanstandet worden war.

    Diese Frage hat der Gerichtshof verneint (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 64).

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

    Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in dem Fall, dass der Unionsrichter eine Handlung für nichtig erklärt hat, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, stellt die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Bestimmung der Höhe der Verzugszinsen, die einem Unternehmen, das eine von ihr verhängte Geldbuße gezahlt hat, infolge der Nichtigerklärung dieser Geldbuße zu zahlen sind, den dazu in der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 festgelegten Satz anzuwenden hat (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 56).

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 19 U 23/23

    Immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DS-GVO

    Es handelt sich dabei um eine der Voraussetzungen, die sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zur außervertraglichen Haftung der Union ergeben (EuGH, Urteile vom 5. September 2019 C-447/17 P, Rn. 147 und vom 28. Oktober 2021 - C-650/19 P, Rn. 138).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen

    23 Urteile vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138), vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 41), vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147), vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion (C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 117), und vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42).

    24 Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).

    43 Urteile vom 5. Februar 2021, Dalli/Kommission (C-615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission (C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne (C-138/17 P und C-146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 22), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 32).

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148).

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

    S'agissant de la condition relative au lien de causalité posée à l'article 340, deuxième alinéa, TFUE, il ressort de la jurisprudence qu'elle porte sur l'existence d'un lien suffisamment direct de cause à effet entre le comportement des institutions de l'Union et le dommage, lien dont il appartient à la partie requérante d'apporter la preuve, de telle sorte que le comportement reproché doit être la cause déterminante du préjudice (voir arrêt du 5 septembre 2019, Union européenne/Guardian Europe et Guardian Europe/Union européenne, C-447/17 P et C-479/17 P, EU:C:2019:672, point 32 et jurisprudence citée).

    Plus précisément, le préjudice doit découler de manière suffisamment directe du comportement illégal, ce qui exclut, en particulier, les dommages qui ne seraient qu'une conséquence éloignée de ce comportement (arrêt du 5 septembre 2019, Union européenne/Guardian Europe et Guardian Europe/Union européenne, C-447/17 P et C-479/17 P, EU:C:2019:672, point 135, et ordonnance du 12 décembre 2007, Atlantic Container Line e.a./Commission, T-113/04, non publiée, EU:T:2007:377, point 40).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    Institutionelles Recht

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

    En outre, le juge de l'Union n'est pas tenu d'examiner ces conditions dans un ordre déterminé (voir, en ce sens, arrêts du 9 septembre 1999, Lucaccioni/Commission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, points 13, 63 et 64, et du 5 septembre 2019, Union européenne/Guardian Europe et Guardian Europe/Union européenne, C-447/17 P et C-479/17 P, EU:C:2019:672, point 148).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • EuG, 30.06.2021 - T-635/19

    Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 15.10.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • EuGH, 09.03.2023 - C-46/21

    ACER/ Aquind

  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

  • EuG, 09.09.2020 - T-381/15

    IMG / Kommission

  • EuG, 20.08.2020 - T-755/18

    FL Brüterei M-V u.a./ Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

  • EuGH, 27.04.2023 - C-549/21

    Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340

  • EuG, 01.02.2024 - T-575/23

    BonSens.org/ Kommission

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