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   EuGH, 05.09.2019 - C-468/18   

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https://dejure.org/2019,27932
EuGH, 05.09.2019 - C-468/18 (https://dejure.org/2019,27932)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-468/18 (https://dejure.org/2019,27932)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-468/18 (https://dejure.org/2019,27932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    R () und obligation alimentaire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 - Gericht, das mit drei zusammenhängenden, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 - Gericht, das mit drei zusammenhängenden, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-184/14

    Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
    Zweifelhaft sei, ob sich aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), ergebe, dass in einem Fall, in dem ein Gericht für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zwischen den Eltern eines minderjährigen Kindes zuständig sei und ein anderes Gericht für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung für dieses Kind, nur das letztgenannte Gericht für die Entscheidung über den Unterhalt für dieses Kind zuständig sei.

    Dabei handelt es sich um alternative Kriterien, wie der Gebrauch des Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, A, C-184/14, EU:C:2015:479, Rn. 34).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), ausgeführt hat, dass ein Antrag in Bezug auf die Unterhaltspflichten für minderjährige Kinder naturgemäß untrennbar mit dem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung verbunden ist.

    Aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), ergibt sich jedoch nicht, dass dann, wenn ein Gericht wie im Ausgangsverfahren seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Verantwortung für ein minderjähriges Kind verneint und insoweit ein anderes Gericht für zuständig erklärt hat, stets allein das letztgenannte Gericht für die Entscheidung über alle den Unterhalt für dieses Kind betreffenden Anträge zuständig ist.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), nur die Buchst. c und d von Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 ausgelegt hat, nicht aber die übrigen in Art. 3 und in Art. 5 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-214/17

    Mölk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
    Der Gerichtshof hat dabei entschieden, dass dieses Protokoll dem Unterhaltsberechtigten de facto das Recht der Wahl des auf seinen Antrag anzuwendenden Rechts einräumt, indem es vorsieht, dass anstelle des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten primär das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht zur Anwendung kommt, wenn der Berechtigte seinen Antrag bei der zuständigen Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 vor dem Hintergrund, dass ihr Ziel nach ihrem 15. Erwägungsgrund darin besteht, die Interessen des in einer Unterhaltssache als schwächere Partei angesehenen Unterhaltsberechtigten zu wahren, ihm als Kläger die Möglichkeit bietet, seine Klage auf andere Zuständigkeitsgrundlagen als die in Art. 3 Buchst. a der Verordnung vorgesehene zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 29, sowie vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
    Die Bedeutung dieser Wahlmöglichkeit zum Schutz des Unterhaltsberechtigten leitet sich aus dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ab, das durch den Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 331, S. 17) im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde; zu ihm hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es in engem Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 4/2009 steht (Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 49).
  • EuGH, 16.01.2018 - C-604/17

    PM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
    Wenn ein in einer Rechtssache, die den Unterhalt für ein Kind betrifft, angerufenes Gericht nicht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind zuständig ist, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 4/2009 eine anderweitige Zuständigkeit dieses Gerichts vorsieht (Beschlüsse vom 16. Januar 2018, PM, C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 33, und vom 10. April 2018, CV, C-85/18 PPU, EU:C:2018:220, Rn. 55).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 vor dem Hintergrund, dass ihr Ziel nach ihrem 15. Erwägungsgrund darin besteht, die Interessen des in einer Unterhaltssache als schwächere Partei angesehenen Unterhaltsberechtigten zu wahren, ihm als Kläger die Möglichkeit bietet, seine Klage auf andere Zuständigkeitsgrundlagen als die in Art. 3 Buchst. a der Verordnung vorgesehene zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 29, sowie vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 27 und 28).
  • EuGH, 10.04.2018 - C-85/18

    CV

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-468/18
    Wenn ein in einer Rechtssache, die den Unterhalt für ein Kind betrifft, angerufenes Gericht nicht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind zuständig ist, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 4/2009 eine anderweitige Zuständigkeit dieses Gerichts vorsieht (Beschlüsse vom 16. Januar 2018, PM, C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 33, und vom 10. April 2018, CV, C-85/18 PPU, EU:C:2018:220, Rn. 55).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-540/19

    Landkreis Harburg (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    Im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), ergangen ist, enthält dieser Art. 3 weder einen allgemeinen Grundsatz wie die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten noch eng auszulegende Ausnahmeregelungen wie Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, sondern mehrere Kriterien, die gleichrangig und alternativ nebeneinander stehen, wie der Gebrauch des gleichordnenden Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29).

    Somit bietet Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 dem Unterhaltsberechtigten als Kläger die Möglichkeit, seine Klage in einer Unterhaltssache auf der Grundlage verschiedener Zuständigkeitstatbestände zu erheben, nämlich u. a. nach Art. 3 Buchst. a vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach Art. 3 Buchst. b vor dem Gericht des Ortes, an dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-501/20

    DFON

    Dabei handelt es sich um alternative Kriterien, wie der Gebrauch des beiordnenden Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen steht die Verordnung Nr. 4/2009, wie sich u. a. aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt und wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Entscheidung kann insbesondere mit dem Vorteil, sich in seiner Muttersprache äußern zu können, sowie mit möglicherweise niedrigeren Verfahrenskosten begründet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 50 und 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    12 Urteile vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479), vom 15. Februar 2017, W und V (C-499/15, EU:C:2017:118), und vom 5. September 2019, R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) (C-468/18, EU:C:2019:666, im Folgenden: Urteil R).
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