Rechtsprechung
   EuGH, 05.09.2019 - C-801/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29474
EuGH, 05.09.2019 - C-801/18 (https://dejure.org/2019,29474)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-801/18 (https://dejure.org/2019,29474)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-801/18 (https://dejure.org/2019,29474)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,29474) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Caisse pour l'avenir des enfants

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Art. 45 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 - Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Beschäftigungsstaat und einem Drittstaat - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Hilfsweise führte das Schiedsgericht der Sozialversicherung aus, dass sich die Frage stellen könne, ob das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), auf das Ausgangsverfahren Anwendung finden könne.

    Hilfsweise verwies EU auf das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), und machte geltend, dass dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er versichert sei, bei Vorliegen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat der aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts folgende Grundsatz der Gleichbehandlung entgegengehalten werden könne.

    EU verwies insoweit erneut auf das Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), um zu belegen, dass ihm Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens von 1965 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union nicht entgegengehalten werden könne.

    Nach Ansicht der Zukunftskasse befindet sich EU, falls das Großherzogtum Luxemburg infolge des Urteils vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), künftig zur Vermeidung jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verpflichtet ist, allen Angehörigen eines Mitgliedstaats sämtliche zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Abkommen zugutekommen zu lassen, nicht in derselben objektiven Lage wie Staatsangehörige eines Vertragsstaats eines solchen Abkommens, die auch ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates haben.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), entschieden hat, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats gemäß ihren Verpflichtungen aus Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) gehalten sind, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenen Staatsangehörigen zurückgelegten Zeiten aufgrund eines zwischen dem ersten Mitgliedstaat und diesem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens anerkennen.

    Bejahendenfalls, und sofern der im Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16), aufgestellte Grundsatz auf Familienleistungen ausgedehnt werden sollte: Könnte die zuständige Sozialversicherungsbehörde, konkret die für Familienleistungen zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Zukunftskasse als nationaler Träger des Großherzogtums Luxemburg für Familienleistungen -, eine objektive Begründung auf der Grundlage von Erwägungen im Zusammenhang mit übermäßigen finanziellen und administrativen Belastungen der betroffenen Verwaltung geltend machen, um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (des betreffenden bilateralen Abkommens) und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu rechtfertigen?.

    Der Gerichtshof hat im Rahmen des Urteils vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 32), auf diese Rechtsprechung verwiesen; dieses Urteil betraf das Recht einer französischen Staatsangehörigen, die in Italien, der Schweiz und Frankreich gearbeitet und keinen hinreichenden Anspruch auf eine Rente in Italien hatte, auf Zusammenrechnung ihrer Versicherungszeiten in der Schweiz und in Italien, wie es im bilateralen Übereinkommen zwischen der Republik Italien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der sozialen Sicherheit zugunsten ihrer Staatsangehörigen vorgesehen ist.

    Unter diesen Umständen wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt, vorbehaltlich des Art. 307 EG (jetzt Art. 351 AEUV) ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beachten müssen (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 33, und vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 42).

    Wenn ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abschließt, das die Berücksichtigung der in diesem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, zwingt der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung diesen Mitgliedstaat folglich, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieses Abkommens zustehen, es sei denn, dass er eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung vorbringen kann (Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 34).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats darstellen kann, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 60, und vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 36).

    Im Urteil vom 15. Januar 2002, Gottardo (C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 37), hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die italienische Regierung nicht dargetan hat, dass ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen die Verpflichtungen in Frage stellen würden, die sich aus den Vereinbarungen ergeben, die die Italienische Republik mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft getroffen hat.

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Begründungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem in Art. 45 AEUV aufgestellten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergeben, jedenfalls nicht rechtfertigen können (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 38, vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 30, vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 48, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Bezüglich eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass die direkten Steuern zwar in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass sich diese Staaten jedoch nicht über die Gemeinschaftsvorschriften hinwegsetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 57 bis 59).

    Er hat daher entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den an einem solchen Abkommen beteiligten Mitgliedstaat verpflichtet, die in dem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (Urteil vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 59).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats darstellen kann, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 60, und vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 36).

  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Hinsichtlich eines zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Kulturabkommens, das die Gewährung von Stipendien den Staatsangehörigen dieser beiden Staaten vorbehielt, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) die Behörden dieser Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gewährung der in dem betreffenden bilateralen Abkommen vorgesehenen Ausbildungsförderung auf Arbeitnehmer, die in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaft sind und eine unselbständige Tätigkeit ausüben, aber die Staatsangehörigkeit eines dritten Mitgliedstaats besitzen, zu erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Matteucci, 235/87, EU:C:1988:460, Rn. 16 und 23).

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass, wenn die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift durch eine Maßnahme behindert werden kann, die im Rahmen der Durchführung eines - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vertrags geschlossenen - zweiseitigen Abkommens getroffen wurde, jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern und zu diesem Zweck jeden anderen Mitgliedstaat, dem eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung obliegt, zu unterstützen (Urteil vom 27. September 1988, Matteucci, 235/87, EU:C:1988:460, Rn. 19).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 23 des Urteils vom 27. September 1988, Matteucci (235/87, EU:C:1988:460), entschieden, dass ein zweiseitiges Abkommen, das die Gewährung von Stipendien den Staatsangehörigen der beiden Mitgliedstaaten, die Parteien des Abkommens sind, vorbehält, der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und im Hoheitsgebiet eines dieser beiden Mitgliedstaaten niedergelassenen Arbeitnehmern der Gemeinschaft nicht entgegenstehen kann.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Begründungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem in Art. 45 AEUV aufgestellten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergeben, jedenfalls nicht rechtfertigen können (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 38, vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 30, vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 48, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Begründungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem in Art. 45 AEUV aufgestellten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergeben, jedenfalls nicht rechtfertigen können (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 38, vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 30, vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 48, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Unter diesen Umständen wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt, vorbehaltlich des Art. 307 EG (jetzt Art. 351 AEUV) ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beachten müssen (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 33, und vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 42).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Begründungen, die sich aus der Erhöhung der finanziellen Lasten und eventuellen administrativen Schwierigkeiten herleiten, die Nichtbeachtung der Verpflichtungen, die sich aus dem in Art. 45 AEUV aufgestellten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergeben, jedenfalls nicht rechtfertigen können (Urteile vom 15. Januar 2002, Gottardo, C-55/00, EU:C:2002:16, Rn. 38, vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 30, vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 48, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 28. Februar 2013, Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 34, sowie vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 28. Februar 2013, Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 34, sowie vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-801/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 28. Februar 2013, Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 34, sowie vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    29 Vgl. Beschluss vom 5. September 2019, Caisse pour l'avenir des enfants (C-801/18, EU:C:2019:684, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht