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   EuGH, 05.10.1994 - C-47/91   

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https://dejure.org/1994,873
EuGH, 05.10.1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,873)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,873)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - C-47/91 (https://dejure.org/1994,873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93
    1. Staatliche Beihilfen; Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung; Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen; Keine Verpflichtung

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Europäischen Kommission durch die Italienische Republik; Anordnung der Aussetzung der Zahlung neuer Beihilfen; Mezzogiorno-Beihilfegesetz; Qualifizierung ursprünglich vorgesehener Beihilfen als neue Beihilfen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; Entscheidung 88/318/EWG vom 2. März 1988 (Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen italienischen Regelung;... ABl. L 143, S. 37) Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Unterrichtung über die individuellen Durchführungsmaßnahmen - Keine Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Aides étatiques - Lettre d'ouverture de la procédure prévue à l'article 93, paragraphe 2, premier alinéa, du traité - Aussetzung des aides - Qualification des aides: aides nouvelles.

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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
    Ist die Kommission über diese Beihilfe nicht unterrichtet worden, so kann sie dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, vorläufig aufgeben, die Zahlung der Beihilfe unverzueglich bis zum Abschluß ihrer Überprüfung einzustellen und der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Frist alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen (Urteil Boussac vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.12.1988 - 166/86

    Irish Cement Ltd / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
    21 Ist aber eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt worden, so braucht die Kommission, ausser wenn sie in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht hat, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden, wie sie in ihrem Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Nr. 203) sowie in den Rechtssachen Irish Cement/Kommission (siehe die verbundenen Rechtssachen 166/86 und 220/86, Slg. 1988, 6473, 6482) selbst eingeräumt hat.
  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-47/91
    Der Gerichtshof hat die Einrede in einem Urteil vom 30. Juni 1992 (Slg. 1992, I-4145) vorab zurückgewiesen.
  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

    Das Gericht hat daran erinnert, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635) entschieden habe, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt habe, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden brauche, es sei denn, sie habe in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.

    Damit würden die Interessen der Beihilfeempfänger und der betroffenen Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigt, wie sie in den Urteilen Italien/Kommission und vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) anerkannt worden seien.

    Zweitens ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen für eine Klage gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Steuerbefreiungen betrifft, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass individuelle Beihilfen, die nach einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilferegelung gewährt werden und den Bedingungen dieser Regelung entsprechen, bestehende Beihilfen sind, bei denen keine Notifizierung erforderlich ist (Urteil Italien/Kommission, Randnrn.

    In der Sache ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kommission im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag allgemeine Beihilferegelungen genehmigen und die Mitgliedstaaten unter den Vorbehalten, die sie gegebenenfalls in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelungen vorsieht, davon befreien kann, ihr die auf der Grundlage dieser Regelungen gewährten individuellen Beihilfen zu notifizieren (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 21, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnrn.

    Das Gericht habe daher das Urteil Italien/Kommission unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt.

    Im Übrigen ergebe sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem Urteil Italien/Kommission, dass die Kommission nach Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung gegen eine nach dieser Regelung gewährte Beihilfe nicht das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten könne, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese Beihilfe die Bedingungen der genehmigten Regelung erfülle.

    Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag vorausgesetzt hat, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24).

    Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Anwendung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 25), die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand von Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen ist.

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Es ist daher unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Prüfung vorzulegen (Urteil vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg, EU:C:1994:358, Rn. 21; Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, Slg, EU:T:2008:395, Rn. 92).

    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da individuelle Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 24, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 57).

    Umgekehrt ist die individuelle Beihilfe wie eine neue Beihilfe anzusehen, wenn die Kommission feststellt, dass sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 25 und 26, und Italien/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2005:275, Rn. 57).

  • EuG, 17.06.1999 - T-82/96

    ARAP u.a. / Kommission

    Weiterhin hätte sie, sollte die Genehmigungsentscheidung für rechtswidrig erachtet werden, die Steuerbefreiungen für die DAI als neue Beihilfe anzusehen und unmittelbar ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 26).

    Im vorliegenden Fall besteht entgegen dem Vorbringen der Kommission ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Entscheidung vom 3. Juli 1991 und der angefochtenen Entscheidung, denn letztere ist hinsichtlich der fraglichen Steuerbefreiungen auf die Entscheidung vom 3. Juli 1991 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung für Steuerbefreiungen gestützt.Individuelle Beihilfen, die als bereits bestehende Beihilfen angesehen werden, darf die Kommission nämlich nur daraufhin prüfen, ob sie den Bedingungen entsprechen, die sie in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung aufgestellt hat (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof habe im genannten Urteil Italien/Kommission nicht entschieden, daß die konkreten Maßnahmen, mit denen eine allgemeine Beihilferegelung angewendet werde, der Kommission nicht mitzuteilen seien und ihre individuelle Prüfung unnötig sei, wenn die allgemeine Regelung einmal genehmigt sei.

    Im Urteil Italien/Kommission hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt hat, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden braucht, es sei denn, sie hat in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht.

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