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   EuGH, 05.10.1999 - C-251/97   

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https://dejure.org/1999,2344
EuGH, 05.10.1999 - C-251/97 (https://dejure.org/1999,2344)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1999 - C-251/97 (https://dejure.org/1999,2344)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - C-251/97 (https://dejure.org/1999,2344)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]
    Staatliche Beihilfen - Begriff - Teilweise Befreiung von den Soziallasten, die sich aus der normalen Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit ergeben - Einbeziehung - Staatliche Maßnahmen, die Kosten ausgleichen sollen, die den Unternehmen aus Tarifverträgen ...

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Begriff der staatlichen Beihilfen; Teilweise Befreiung von den Soziallasten; Systems der sozialen Sicherheit; Befreiung von Sozialleistungen und der Begriff der Beihilfe; Rahmenabkommen für die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Einstellung Jugendlicher

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EGV Art. 92 Abs. 1 (jetzt Art. 87 Abs. 1 EG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Teilweise Befreiung von den Soziallasten, die sich aus der normalen Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit ergeben - Einbeziehung - Staatliche Maßnahmen, die Kosten ausgleichen sollen, die den Unternehmen aus Tarifverträgen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (97) 1162 endg. der Kommission vom 9. April 1997 über die Frankreich gewährten Beihilfen für die Sektoren Textilien, Kleidung, Leder und Schuhe - Verringerung der Sozialbeiträge der Arbeitgeber als Gegenleistung für fakultative ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 253
  • NZA 2000, 544
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    36 Der Gerichtshof hat des Näheren festgestellt, daß die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn diese Maßnahme diese Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41).

    37 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen sind (vgl. insbesondere Urteile Italien/Kommission, Randnr. 28, Kimberly Clark, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 25).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    37 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen sind (vgl. insbesondere Urteile Italien/Kommission, Randnr. 28, Kimberly Clark, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. namentlich Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen Limburg, Slg. 1961, 1, 39, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission [Kimberly Clark], Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
    36 Der Gerichtshof hat des Näheren festgestellt, daß die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn diese Maßnahme diese Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne daß diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41).
  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Er hat mit anderen Worten im ersten Fall aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, wonach bei der Einstufung einer staatlichen Beihilfemaßnahme zu untersuchen ist, ob sich unter gleichen Voraussetzungen ein privater Wirtschaftsteilnehmer ebenso verhalten hätte (z. B. Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51, und Schlußanträge von Generalanwalt Fennelly zum Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Nr. 19), geprüft, ob der betreffende Vorzugstarif aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen festgelegt worden ist.
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Sie stützt sich insbesondere auf das Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

    Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Unternehmen in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt somit eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn diese Maßnahme die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass staatliche Eingriffe nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als "Beihilfen" im Sinne des Art. 107 AEUV ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), da Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen solle, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergäben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass Brandt eine Gegenleistung für die empfangenen Beihilfen erbracht habe, ändere im Übrigen nichts an deren Einordnung (vorerwähntes Urteil Frankreich/Kommission).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

    45: - Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97 (Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    73 Vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 33), vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 20 bis 24), vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 36), und vom 7. März 2002, 1talien/Kommission (C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 51).

    78 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission (C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

    80: - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-251/97 (Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Nr. 19, mit weiteren Nachweisen).

    81: - Vgl. z. B. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, Slg. I-307, Randnrn.

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen solle, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergäben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass Brandt eine Gegenleistung für die empfangenen Beihilfen erbracht habe, ändere im Übrigen nichts an deren Einordnung (vorerwähntes Urteil Frankreich/Kommission).

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Es hat außerdem, insbesondere in den Rn. 66 bis 68 dieses Urteils, auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, so dass deren Einstufung als Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie Ausgleichs- oder sozialen Charakter haben (Urteile Frankreich/Kommission, C-251/97, EU:C:1999:480, Rn. 37, Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 48, und France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-415/07

    Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

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