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   EuGH, 05.10.2006 - C-275/04   

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EuGH, 05.10.2006 - C-275/04 (https://dejure.org/2006,9006)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-275/04 (https://dejure.org/2006,9006)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-275/04 (https://dejure.org/2006,9006)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Finanzvorschriften , Eigene Mittel , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Euratom Verordnung durch fehlende oder verspätete Verbuchung von Eigenmitteln aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR; Aufnahme in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung; Nicht ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 10; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 23. Juni 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die zum 31. Mai 2000 die ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

    36 Die Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 waren unstreitig bereits unter der Geltung der Artikel 3, 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 begründet worden (vgl. zu den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 Urteil Kommission/Italien vom 12. Juni 2003, Randnr. 23).

    Im Übrigen sei das Königreich Belgien nach Artikel 10 EG zur Zusammenarbeit verpflichtet und hätte daher der Kommission diese Auskünfte erteilen müssen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357, Randnrn.

    Der belgischen Regierung sei es nicht möglich gewesen, sich die Unterlagen unter angemessenen Bedingungen, und ohne ihre Dienststellen und ihre Organisation zu destabilisieren, zu beschaffen oder die geforderte Überprüfung vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnr. 91).

    83 Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser speziell für den Bereich Prüfungen in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1552/89 niedergelegten Verpflichtung insbesondere gehalten ist, der Kommission, wenn diese weitgehend auf seine Angaben angewiesen ist, in angemessener Weise Belege und andere nützliche Unterlagen vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen (Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnrn.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    37 Der Gerichtshof hat zu Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 festgestellt, dass der Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne dieser Bestimmung festgestellt wird, "sobald" die zuständigen Behörden dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt haben, wobei diese Mitteilung zu erfolgen hat, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 85).

    41 Im Übrigen sei nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38) die Verpflichtung zur Aufnahme der Beträge in die A-Buchführung nicht an die Einziehung der Ansprüche durch den Mitgliedstaat geknüpft.

    62 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils Kommission/Dänemark festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 80).

    Das Erfordernis eines formellen Rechtsbehelfs, wie es in diesem Artikel 243 formuliert ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten und gewährleistet, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und effizienten Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften sorgfältig und einheitlich angewandt werden (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 60).

    Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 91).

  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 in der Fassung der Verordnung Nr. 1355/96, der als Artikel 2 in die Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen wurde, dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet sind, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteil vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02, Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 61).

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 60).

    63 Die Mitgliedstaaten sind daher zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 61) und damit die betreffenden Ansprüche gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 in die Buchführung aufzunehmen.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    62 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils Kommission/Dänemark festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 80).

  • EuGH, 06.03.2003 - C-478/01

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    82 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 10 EG, dass die Mitgliedstaaten nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen müssen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-478/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 24).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-10/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    Im Übrigen sei das Königreich Belgien nach Artikel 10 EG zur Zusammenarbeit verpflichtet und hätte daher der Kommission diese Auskünfte erteilen müssen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357, Randnrn.
  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    So würden die Parallelität der Formen, da die Festsetzung der Schuld ebenfalls schriftlich erfolge, die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung zur Festsetzung der Schuld zu beweisen, und das Erfordernis einer schnellen und einheitlichen Bereitstellung der Eigenmittel gewahrt (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    41 Im Übrigen sei nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38) die Verpflichtung zur Aufnahme der Beträge in die A-Buchführung nicht an die Einziehung der Ansprüche durch den Mitgliedstaat geknüpft.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-275/04
    62 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils Kommission/Dänemark festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 80).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22, und Kommission/Belgien, Randnr. 35).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission einen Verstoß gegen diejenigen Verpflichtungen feststellen lassen kann, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden (Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35, und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien, C-174/07, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2008 - C-275/07

    Kommission / Italien - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    31 - Urteile Kommission/Italien (angeführt in Fn. 30, Randnr. 22) und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35).

    36 - Vgl. Urteile Kommission/Niederlande (C-96/89, angeführt in Fn. 32, Randnr. 38), Kommission/Dänemark (C-392/02, angeführt in Fn. 18, Randnr. 67), Kommission/Belgien (C-275/04, angeführt in Fn. 31, Randnr. 74), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-378/03, Slg. 2006, I-9805, Randnr. 53).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    227 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-275/04, EU:C:2006:641, Rn. 68), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande (C-312/04, EU:C:2006:643, Rn. 54), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 69), und vom 19. März 2009, Kommission/Italien (C-275/07, EU:C:2009:169, Rn. 84).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 34, und vom 19. März 2009, Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-1983, Randnr. 49).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission einen Verstoß gegen diejenigen Verpflichtungen feststellen lassen kann, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Unionsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden (Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35, vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien, C-174/07, Randnr. 31, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, Slg. 2010, I-5471 Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

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