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   EuGH, 05.10.2006 - C-377/03   

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https://dejure.org/2006,4612
EuGH, 05.10.2006 - C-377/03 (https://dejure.org/2006,4612)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - C-377/03 (https://dejure.org/2006,4612)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - C-377/03 (https://dejure.org/2006,4612)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Euratom Verordnung durch fehlende oder verspätete Verbuchung von Eigenmitteln aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR; Aufnahme in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung; Nicht ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 6; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 10; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel - Eigenmittel der Gemeinschaften

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 9. September 2003

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 6, VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 9, VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 10, VO (EG EURATOM) Nr 1150/2000 Art 11
    Aufzeichnung; Belgien; Eigenmittel; Zoll; Zollgutversandverfahren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften - Fehlende oder verspätete ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    36 Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38).

    69 Da jedoch Artikel 455 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden (vgl. analog u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-2613, Randnrn.

    75 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02 (Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811) festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 71, und Kommission/Deutschland vom 14. April 2005, Randnr. 80).

    Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 91).

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    33 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    33 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

    Es besteht somit ein Interesse daran, dass die behauptete Vertragsverletzung gegebenenfalls festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnrn.

  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 145/85, Denkavit, Slg. 1987, 565, Randnr. 11).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    Es besteht somit ein Interesse daran, dass die behauptete Vertragsverletzung gegebenenfalls festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnrn.
  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    93 Artikel 17 Absatz 1 stellt nämlich eine spezifische Ausprägung der aus Artikel 10 EG resultierenden Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit dar, wonach die Mitgliedstaaten zum einen die Probleme, auf die sie bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gestoßen sind, der Kommission vorlegen müssen (vgl. analog u. a. Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24) und zum anderen keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen der Kommission stehen (vgl. analog Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-78/01

    BGL

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    82 Zwar weist die belgische Regierung zu Recht darauf hin, dass die bürgenden Verbände, die nach Artikel 8 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens mit dem Inhaber des Carnet TIR gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der fälligen Zölle haften, ebenso wie der Inhaber die Ansprüche selbst anfechten können (vgl. in diesem Sinne zum Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-78/01, BGL, Slg. 2003, I-9543, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    93 Artikel 17 Absatz 1 stellt nämlich eine spezifische Ausprägung der aus Artikel 10 EG resultierenden Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit dar, wonach die Mitgliedstaaten zum einen die Probleme, auf die sie bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gestoßen sind, der Kommission vorlegen müssen (vgl. analog u. a. Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24) und zum anderen keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen der Kommission stehen (vgl. analog Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 05.10.2006 - C-377/03
    75 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02 (Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811) festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 71, und Kommission/Deutschland vom 14. April 2005, Randnr. 80).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuGH, 22.11.2017 - C-224/16

    AEBTRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Externes Versandverfahren -

    Demnach ist der Gerichtshof dafür zuständig, die Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens auszulegen, Zollvorschriften, über deren Tragweite der Gerichtshof im Übrigen bereits im Wege der Vorabentscheidung entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom 23. September 2003, BGL, C-78/01, EU:C:2003:490, Rn. 47 und 70, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 80 und 82, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 67 bis 70, 86 und 88, und vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 34 bis 36).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechte und Pflichten eines bürgenden Verbands sowohl nach dem TIR-Übereinkommen als auch nach dem Unionsrecht und dem Bürgschaftsvertrag bestimmen, den der bürgende Verband mit dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen hat und der dem nationalen Recht unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist Art. 8 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens zu entnehmen, dass sich die bürgenden Verbände durch den Bürgschaftsvertrag zur Entrichtung der von den unmittelbaren Abgabenschuldnern geschuldeten Zölle verpflichten und insoweit mit den Abgabenschuldnern gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge haften, auch wenn die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens soweit möglich die Entrichtung der Beträge zunächst von der sie unmittelbar schuldenden Person verlangen müssen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung aufgefordert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel -

    Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 87), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    29 Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 36).

    45 Vgl. z. B. Urteile vom 5. März 1998, Kommission/Frankreich (C-175/97, EU:C:1998:89, Rn. 14), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 38).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-275/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    Da Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden, muss die Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit auf jeden Fall so rasch wie möglich erfolgen, d. h. sobald die Zollbehörden Kenntnis von dieser Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit erlangt haben, und damit gegebenenfalls deutlich vor Ablauf der in diesem Artikel genannten Höchstfrist von elf Monaten (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 69, und Kommission/Niederlande, C-312/04, Slg. 2006, I-9923, Randnr. 54).

    Aus Art. 455 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR-Übereinkommens folgt, dass die Aufforderung zur Zahlung der Zollschuld im Fall der Nichterledigung des Carnet TIR grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der Annahme des Carnet erfolgen muss (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, BGL (C-78/01, EU:C:2003:490, Rn. 45), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 78), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 84).

    31 Vgl. allgemein zu den Verpflichtungen nach dem TIR-Übereinkommen Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638), und vom 19. März 2009, Kommission/Italien (C-275/07, EU:C:2009:169).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    227 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-275/04, EU:C:2006:641, Rn. 68), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande (C-312/04, EU:C:2006:643, Rn. 54), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien (C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 69), und vom 19. März 2009, Kommission/Italien (C-275/07, EU:C:2009:169, Rn. 84).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-218/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

    54 - Die Unterscheidung wird in den Schlussanträgen von Generalanwältin Stix-Hackl vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache Kommission/Belgien sichtbar, die mit Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006 entschieden wurde (C-377/03, Slg. 2006, I-9733), denn ausgehend von dieser Unterscheidung stellt sie klar, dass "sich die Rügen der Kommission laut Klageantrag auf Verletzungen der Eigenmittelverordnung beschränken", so dass der Gerichtshof hier Verstöße gegen die Regelungen des Zollrechts nicht gesondert festzustellen habe.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer auf Art. 226 EG gestützten Klage das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand des Stands des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 33, und vom 10. September 2009, Kommission/Griechenland, C-416/07, Slg. 2009, I-7883, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Was die Zulässigkeit der Klagegründe in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 angeht, mit der die Richtlinie 91/628 ab dem 5. Januar 2007, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, aufgehoben und ersetzt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts bei Ablauf der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat gesetzt hat, um ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 11.09.2014 - C-277/13

    Kommission / Portugal

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