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   EuGH, 05.10.2010 - C-173/09   

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https://dejure.org/2010,1693
EuGH, 05.10.2010 - C-173/09 (https://dejure.org/2010,1693)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - C-173/09 (https://dejure.org/2010,1693)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - C-173/09 (https://dejure.org/2010,1693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Vorherige Genehmigung - Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Modalitäten der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Elchinov

    Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Vorherige Genehmigung - Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Modalitäten der ...

  • EU-Kommission PDF

    Elchinov

    Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Vorherige Genehmigung - Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Modalitäten der ...

  • EU-Kommission

    Elchinov

    Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Vorherige Genehmigung - Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Modalitäten der ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit des innerstaatlichen Prozessrechts bei Entfaltung einer Bindungswirkung an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts trotz der Unvereinbarkeit der Rechtsauffassung mit Unionsrecht; Soziale Sicherheit; Freier Dienstleistungsverkehr; In einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrigkeit des innerstaatlichen Prozessrechts bei Entfaltung einer Bindungswirkung an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts trotz der Unvereinbarkeit der Rechtsauffassung mit Unionsrecht; Soziale Sicherheit; Freier Dienstleistungsverkehr; In einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Elchinov

    Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Vorherige Genehmigung - Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Modalitäten der ...

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Kostenerstattung für eine Krankenhausbehandlung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ohne vorherige Genehmigung?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia - grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Mai 2009 - Georgi Ivanov Elchinov/Natsionalna Zdravnoosiguritelna kasa

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung von Art. 49 EG sowie Art. 22 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 907
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass entgeltliche medizinische Leistungen nach ständiger Rechtsprechung in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen, und zwar auch dann, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch ist entschieden worden, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (vgl. Urteile Watts, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, Randnrn.

    Zum einen hat nämlich der Umstand, dass eine nationale Regelung möglicherweise einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier dem Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - entspricht, nicht zur Folge, dass sie nicht an den Bestimmungen des EG-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Watts, Randnrn.

    19 und 20, sowie Watts, Randnr. 48).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Watts, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23, und Kommission/Spanien, Randnr. 53).

    Obwohl eine vorherige Genehmigung, wie sie Art. 36 des Gesetzes über die Krankenversicherung vorschreibt, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 69, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 44, sowie Watts, Randnr. 98), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 49 EG grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass das Recht eines Patienten, eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat zulasten des Systems zu erhalten, auf dessen Leistungen er Anspruch hat, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 82, sowie Watts, Randnr. 113).

    67 und 73, sowie Watts, Randnrn.

    76 bis 79, sowie Watts, Randnrn.

    83 bis 85, sowie Watts, Randnrn.

    22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stellt zwei Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung der zuständige Träger die vorherige Genehmigung, die nach Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Bestimmung beantragt worden ist, erteilen muss (vgl. in diesem Sinne die Urteile Inizan, Randnr. 41, und Watts, Randnr. 55).

    42 und 44, sowie Watts, Randnrn.

    45, 59 und 60, sowie Watts, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, Randnr. 46, und Watts, Randnr. 62).

    Wenn, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats die Kostenfreiheit der im Rahmen eines nationalen Gesundheitsdienstes erbrachten Krankenhausbehandlungen vorsehen und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, für dessen Gebiet einem Patienten, der Anspruch auf Leistungen dieses Dienstes hat, eine Krankenhausbehandlung auf Kosten dieses Dienstes genehmigt wurde oder hätte genehmigt werden müssen, keine vollständige Übernahme der Kosten der Behandlung vorsehen, ist diesem Patienten vom zuständigen Träger eine Erstattung zu gewähren, die der etwaigen Differenz zwischen dem Betrag der objektiv bezifferten Kosten einer gleichwertigen Behandlung in einer Einrichtung des fraglichen Dienstes, gegebenenfalls nach oben begrenzt durch den für die Behandlung im Aufenthaltsmitgliedstaat in Rechnung gestellten Gesamtbetrag, und dem Betrag entspricht, mit dem sich gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers beteiligen muss (Urteil Watts, Randnr. 143).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Obwohl eine vorherige Genehmigung, wie sie Art. 36 des Gesetzes über die Krankenversicherung vorschreibt, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 69, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 44, sowie Watts, Randnr. 98), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 49 EG grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass das Recht eines Patienten, eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat zulasten des Systems zu erhalten, auf dessen Leistungen er Anspruch hat, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 82, sowie Watts, Randnr. 113).

    Er hat ferner klargestellt, dass Art. 46 EG den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder sogar das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnrn. 41, 50 und 51, Smits und Peerbooms, Randnrn.

    Eine solche Verschwendung wäre umso schädlicher, als der Sektor der Krankenhausversorgung bekanntlich erhebliche Kosten verursacht und wachsenden Bedürfnissen entsprechen muss, während die finanziellen Mittel, die für die Gesundheitspflege bereitgestellt werden können, unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung nicht unbegrenzt sind (Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn.

    Ferner muss ein solches System auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnrn.

    So ist es, wie bereits entschieden, mit dem Unionsrecht grundsätzlich nicht unvereinbar, dass ein Mitgliedstaat eine abschließende Liste der von seinem System der sozialen Sicherheit zu tragenden medizinischen Leistungen erstellt und dass dieses Recht einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht zwingen kann, solche Leistungslisten zu erweitern (vgl. in diesem Sinne Urteil Smits und Peerbooms, Randnr. 87).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    32 und 36, vom 23. Oktober 2003, Inizan, C-56/01, Slg. 2003, I-12403, Randnrn.

    22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stellt zwei Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung der zuständige Träger die vorherige Genehmigung, die nach Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Bestimmung beantragt worden ist, erteilen muss (vgl. in diesem Sinne die Urteile Inizan, Randnr. 41, und Watts, Randnr. 55).

    Die erste Voraussetzung ist, dass die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Sozialversicherte wohnt, während die zweite Voraussetzung erfordert, dass dieser die Behandlung, die er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, erhalten will, in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist (Urteile Inizan, Randnrn.

    22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dahin auszulegen, dass die Genehmigung, auf die sich diese Vorschrift bezieht, nicht verweigert werden darf, wenn die erste Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt ist und die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Inizan, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass der zuständige Träger bei Beurteilung der Frage, ob eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung im Wohnsitzmitgliedstaat rechtzeitig verfügbar ist, sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten hat und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmaß seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die z. B. die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder außerordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten berücksichtigen muss (Urteile Inizan, Randnr. 46, und Watts, Randnr. 62).

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass entgeltliche medizinische Leistungen nach ständiger Rechtsprechung in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr fallen, und zwar auch dann, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch ist entschieden worden, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Personen, die eine medizinische Behandlung benötigen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (vgl. Urteile Watts, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, Randnrn.

    46 und 47, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 45).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Watts, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23, und Kommission/Spanien, Randnr. 53).

    38 bis 52, sowie Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Obwohl eine vorherige Genehmigung, wie sie Art. 36 des Gesetzes über die Krankenversicherung vorschreibt, sowohl für die Patienten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnr. 35, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 69, vom 13. Mai 2003, Müller-Fauré und van Riet, C-385/99, Slg. 2003, I-4509, Randnr. 44, sowie Watts, Randnr. 98), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 49 EG grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass das Recht eines Patienten, eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat zulasten des Systems zu erhalten, auf dessen Leistungen er Anspruch hat, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Smits und Peerbooms, Randnr. 82, sowie Watts, Randnr. 113).

    72 bis 74, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    82 und 90, Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

    Hinzuzufügen ist, dass nach den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 85 seiner Schlussanträge die Sozialversicherten, die, ohne eine Genehmigung nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 zu beantragen, eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes erhalten, die Kostenübernahme nach Art. 49 EG nur im Umfang der vom Krankenversicherungssystem des Staates der Versicherungszugehörigkeit garantierten Deckung geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Müller-Fauré und van Riet, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    26 und 27, vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnrn.

    In Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 soll nur festgelegt werden, unter welchen Umständen der zuständige Träger die nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c beantragte Genehmigung nicht verweigern darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 31).

    Dieser Betrag entspricht demjenigen, der nach den Rechtsvorschriften ermittelt wird, denen der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Krankenhausbehandlung erbracht wurde, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 32).

    Ist die Höhe des Betrags, der für Krankenhauskosten zu erstatten ist, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes entstanden sind, nach den dort geltenden Vorschriften niedriger als der Betrag, der sich aus den im Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften bei einem dortigen Krankenhausaufenthalt ergäbe, muss der zuständige Träger nach Art. 49 EG in der Auslegung des Gerichtshofs zudem eine ergänzende Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen den beiden Beträgen leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Vanbraekel u. a., Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, Slg. 1974, 33, Randnr. 3, vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 44, vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 20, vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 88, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 41).

    Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Melki und Abdeli, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Rheinmühlen-Düsseldorf, Randnrn. 4 und 5, Cartesio, Randnr. 94, vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32, sowie Melki und Abdeli, Randnr. 42).

    Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die in dem vorliegenden Urteil enthaltenen Hinweise die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den Art. 49 EG und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Auslegung durch den Gerichtshof zu prüfen und, soweit verschiedene Auslegungen von Art. 36 möglich sind, diese Bestimmung im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, Slg. 1974, 33, Randnr. 3, vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 44, vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 20, vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 88, sowie vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Rheinmühlen-Düsseldorf, Randnrn. 4 und 5, Cartesio, Randnr. 94, vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32, sowie Melki und Abdeli, Randnr. 42).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Zum anderen soll Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Leistungserbringung verleihen, als ob der Betroffene bei diesem Träger versichert wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Decker, C-120/95, Slg. 1998, I-1831, Randnrn.

    28 und 29, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die es den Mitgliedstaaten untersagen, ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Watts, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23, und Kommission/Spanien, Randnr. 53).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach dessen ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der fraglichen Handlungen der Unionsorgane bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit bindet (vgl. u. a. Urteile Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 49, und Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19

    Veselibas ministrija

    In Rn. 44 des Urteils vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Unionsrecht einem System der vorherigen Genehmigung zwar nicht grundsätzlich entgegensteht; gleichwohl müssen die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Genehmigung vor dem Hintergrund der erwähnten zwingenden Gründe gerechtfertigt sein, sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und das gleiche Ergebnis darf nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreichbar sein.

    Entsprechend hat der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), ausgeführt, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zwei kumulative Voraussetzungen aufstellt, bei deren Erfüllung der zuständige Träger die nach diesem Artikel beantragte Vorabgenehmigung zwingend erteilen muss.

    In den Rn. 65 und 66 des Urteils vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die erste Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt ist und die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Versicherte wohnt, nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

    14 Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 38).

    17 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 36 und die angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 37 und die angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 41).

    Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 42 und 43).

    22 Vgl. jedoch Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 45 und 46), zur Ausnahme in dringenden Fällen.

    23 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 39).

    24 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 54).

    Vgl. siebter Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/24 und das Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40 und 56).

    Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 58 und die angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 63).

    28 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 77 und 78).

    Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 48).

    45 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 41).

  • EuGH, 23.09.2020 - C-777/18

    Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und die Richtlinie über

    Dieses Gericht weist erstens auf das Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, im Folgenden: Urteil Elchinov, EU:C:2010:581, Rn. 51), hin, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) und Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die dahin ausgelegt wird, dass sie die Übernahme der Kosten einer ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Krankenhausbehandlung in allen Fällen ausschließt.

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Elchinov gelangt ist, angesichts der Ähnlichkeit der vom Gerichtshof in jenem Urteil ausgelegten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und der hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden.

    20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 883/2004 verleiht seinerseits dem Versicherten, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt und über eine gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung beantragte Genehmigung verfügt, einen Anspruch auf eine geplante Behandlung, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Leistungserbringung so erbracht wird, als ob der Betroffene bei letzterem Träger versichert wäre (vgl. entsprechend, zu Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71, der durch Art. 20 der Verordnung der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt wurde, Urteil Elchinov, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 wiederum werden zwei Voraussetzungen genannt, bei deren Vorliegen der zuständige Träger die gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung beantragte Genehmigung erteilen muss (vgl. entsprechend, zu Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil Elchinov, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Regelung, die nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann und jedenfalls nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, stellt infolgedessen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. entsprechend, zu Art. 49 EG und der Verordnung Nr. 1408/71, Urteil Elchinov, Rn. 45 bis 47, 51 und 75).

    Da im vorliegenden Fall feststeht, dass WO für die geplante Behandlung in Deutschland keine Vorabgenehmigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 beantragt hat und der zuständige Träger die Ablehnung der Kostenerstattung nur mit der unterlassenen Antragstellung vor Behandlungsbeginn begründet hat, ist zu ermitteln, ob WO gemäß der aus dem Urteil Elchinov hervorgegangenen Rechtsprechung dennoch einen Anspruch darauf hat, dass der zuständige Träger die ihm für diese Behandlung entstandenen Kosten erstattet.

    Zum einen ist zu beurteilen, ob der Versicherte aufgrund besonderer Umstände, die mit seinem Gesundheitszustand oder der Dringlichkeit einer Krankenhausbehandlung zusammenhingen, außerstande war, eine Genehmigung für die Übernahme der Kosten einer solchen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen bzw. - falls er vor Behandlungsbeginn eine solche Genehmigung beantragt hatte - die Entscheidung des zuständigen Trägers über diesen Antrag abzuwarten (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 45 bis 47 und 75 bis 77, sowie Beschluss vom 11. Juli 2013, Luca, C-430/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:467, Rn. 28 und 33).

    Zum anderen ist zu prüfen, ob die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen dafür, dass der zuständige Träger gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 die Kosten der fraglichen geplanten Behandlung übernimmt, im Übrigen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 45, und Beschluss vom 11. Juli 2013, Luca, C-430/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:467, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass zu den Zielen, die eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, die Ziele zählen, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu vermeiden, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde im Inland zu bewahren sowie eine Planung zu ermöglichen, mit der bezweckt wird, zum einen im betreffenden Mitgliedstaat einen ausreichenden, ständigen Zugang zu einem ausgewogenen Angebot hochwertiger Krankenhausversorgung sicherzustellen und zum anderen die Kosten zu begrenzen und nach Möglichkeit jede Verschwendung finanzieller, technischer oder personeller Ressourcen zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf Krankenhausbehandlungen und aufwändige Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern - hierbei handelt es sich um Behandlungen, die unbestreitbare Besonderheiten aufweisen - entschieden, dass es Art. 56 AEUV grundsätzlich nicht zuwiderläuft, wenn das Recht eines Patienten, solche durch das System, dem er angehört, finanzierten Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, von einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Kommission/Frankreich, C-512/08, EU:C:2010:579, Rn. 33 bis 36, sowie Urteil Elchinov, Rn. 40 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss ein solches System auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Elchinov, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Versicherte, die sich zu Behandlungszwecken ohne Vorabgenehmigung in einen anderen Mitgliedstaat als den Versicherungsmitgliedstaat begeben, die Kostenübernahme nur im Umfang der vom Krankenversicherungssystem des Versicherungsmitgliedstaats garantierten Deckung verlangen können (vgl. entsprechend Urteil Elchinov, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, wird durch eine nationale Regelung, die die Übernahme der Kosten einer ohne vorherige Genehmigung erbrachten Krankenhausbehandlung in allen Fällen ausschließt, dem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Dringlichkeit der Krankenhausbehandlung außerstande war, eine solche Genehmigung zu beantragen bzw. die Antwort des zuständigen Trägers abzuwarten, die Übernahme der Behandlungskosten durch den Träger versagt, selbst wenn die Voraussetzungen für eine solche Kostenübernahme im Übrigen erfüllt sind (Urteil Elchinov, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Übernahme der Behandlungskosten unter Umständen, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben werden, weder die Verwirklichung der Ziele der Krankenhausplanung behindern noch das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit schwerwiegend beschädigen kann, da sie weder die Erhaltung einer ausgewogenen und für alle zugänglichen Krankenhausversorgung noch die Aufrechterhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung und eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland berührt (Urteil Elchinov, Rn. 46).

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