Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2016 - C-32/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,32985
EuGH, 05.10.2016 - C-32/16 (https://dejure.org/2016,32985)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2016 - C-32/16 (https://dejure.org/2016,32985)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - C-32/16 (https://dejure.org/2016,32985)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,32985) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wunderlich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen eines vernünftigen Zweifels - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l - Begriff "Annullierung" - Flug mit unplanmäßiger Zwischenlandung

  • reise-recht-wiki.de

    Flugannullierung durch unplanmäßige Zwischenlandung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wunderlich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen eines vernünftigen Zweifels - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l - Begriff "Annullierung" - Flug mit unplanmäßiger Zwischenlandung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flug mit unplanmäßiger Zwischenlandung - Annullierung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unplanmäßige Zwischenlandung eines Flugzeugs stellt keine Flugannullierung dar - Fluggast steht kein Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung zu

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wunderlich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Fehlen eines vernünftigen Zweifels - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l - Begriff "Annullierung" - Flug mit unplanmäßiger Zwischenlandung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-32/16
    Das vorlegende Gericht vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 im Einklang mit dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652), der Begriff "Flugroute" heranzuziehen sei, den der Gerichtshof als die Strecke definiert habe, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer Abfolge zurückzulegen habe, d. h., das Flugzeug habe im Einklang mit der geplanten Flugroute zu starten und müsse auch seinen nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen.

    Das vorlegende Gericht stellt ferner fest, dass mehrere deutsche Gerichte, ausgehend vom Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a. (C-83/10, EU:C:2011:652), die Auffassung vertreten hätten, dass das Verlassen der ursprünglichen Flugroute durch das Flugzeug und das Einschieben eines unvorhergesehenen Zwischenhalts eine so maßgebliche Änderung der ursprünglichen Flugroute darstelle, dass der geplante Flug als nicht durchgeführt anzusehen sei.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden kann, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann ein Flug wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang standen und der daher keineswegs zu einer Umbuchung der Fluggäste wegen Umplanung des von ihnen gebuchten Fluges auf einen anderen Flug geführt hat, nicht als im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 nicht durchgeführt angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-32/16
    Insoweit sei - so das vorlegende Gericht - dem Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716) zu entnehmen, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges sei, wobei dieser nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt werden müsse.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber jeder Unionsrechtsakt im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen, darunter auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-32/16
    Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof eröffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-255/15

    Mennens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-32/16
    Zum einen steht fest, dass das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 ausweislich ihrer Erwägungsgründe 1, 2 und 4 darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste und Verbraucher sicherzustellen, indem ihre Rechte in bestimmten Situationen, die für sie ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen, gestärkt werden und ihnen standardisiert und sofort Ersatz geleistet wird (Urteil vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-826/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe führt die bloße Umleitung eines Fluges zu

    10 Beschluss vom 5. Oktober 2016 (C-32/16, EU:C:2016:753).

    12 Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 18).

    13 Beschluss vom 5. Oktober 2016 (C-32/16, EU:C:2016:753).

    27 Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 93 bis 100), vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines (C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 38 und 39), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 48 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 bis 40), und vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-253/21

    TUIfly - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Da der Begriff "Flugroute" somit die Strecke bezeichnet, die das Flugzeug vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen in einer festgelegten Abfolge zurückzulegen hat, reicht es folglich, damit ein Flug als durchgeführt betrachtet werden kann, nicht aus, dass das Flugzeug gemäß der geplanten Flugroute gestartet ist, sondern es muss auch seinen nach dieser Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort erreichen (Urt. v. 13.10.2011, Rs. C-83/10 - Sousa Rodríguez u.a., ECLI:EU:C:2011:652, RRa 2011, 282, Rn. 28, sowie Beschl. v. 5.10.2016, Rs. C-32-16 - Wunderlich, ECLI:EU:C:2016:753, RRa 2017, 181, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    38 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 58 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 ff.), sowie vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C-32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht