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   EuGH, 05.10.2017 - C-341/16   

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https://dejure.org/2017,37427
EuGH, 05.10.2017 - C-341/16 (https://dejure.org/2017,37427)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2017 - C-341/16 (https://dejure.org/2017,37427)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - C-341/16 (https://dejure.org/2017,37427)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hanssen Beleggingen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Art. 2 Abs. 1 - Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten - Art. 22 Nr. 4 - Ausschließliche Zuständigkeit ...

  • Betriebs-Berater

    Ausschließliche Zuständigkeit für die Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums - Rechtsstreit zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Hanssen Beleggingen BV ./. Tanja Prast-Knipping

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Verfahrensrecht: Hanssen Beleggingen/Tanja Prast-Knipping

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hanssen Beleggingen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Art. 2 Abs. 1 - Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten - Art. 22 Nr. 4 - Ausschließliche Zuständigkeit ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsstreit zur Klärung der Frage, ob eine Person zu Recht als Markeninhaberin eingetragen wurde

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1167
  • GRUR Int. 2017, 1069
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus EuGH, 05.10.2017 - C-341/16
    Im Urteil vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326), fänden sich Hinweise für eine Verneinung dieser Frage, aber im Hinblick auf die seit diesem Urteil eingetretene Entwicklung des Markenrechts sei nicht sicher, ob dieses Urteil noch zu berücksichtigen sei.

    Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von [Rechten des geistigen Eigentums] zum Gegenstand [hat]", einen "autonomen Begriff" darstellt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rechtssachen über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich der Patente entschieden, dass der Rechtsstreit, wenn er weder die Gültigkeit des Patents noch das Bestehen seiner Hinterlegung oder seiner Registrierung betrifft, nicht unter den Begriff eines Rechtsstreits fällt, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]", und daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dessen Hoheitsgebiet das Recht eingetragen worden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22 bis 25, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16).

    Ein Rechtsstreit, der ausschließlich die Frage betrifft, wer der Inhaber des Patentrechts ist, fällt daher nicht in diese ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit (Urteil vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 26).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-4/03

    GAT - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung

    Auszug aus EuGH, 05.10.2017 - C-341/16
    Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von [Rechten des geistigen Eigentums] zum Gegenstand [hat]", einen "autonomen Begriff" darstellt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14).

    Der Zweck von Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 besteht darin, die Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums den Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Register aufweisen, da diese Gerichte am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen die Gültigkeit des Rechts, und sogar das Bestehen seiner Hinterlegung oder Registrierung selbst, bestritten wird (vgl. in diesem Sinne zu Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 21 und 22).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rechtssachen über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich der Patente entschieden, dass der Rechtsstreit, wenn er weder die Gültigkeit des Patents noch das Bestehen seiner Hinterlegung oder seiner Registrierung betrifft, nicht unter den Begriff eines Rechtsstreits fällt, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]", und daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dessen Hoheitsgebiet das Recht eingetragen worden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 22 bis 25, und vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 05.10.2017 - C-341/16
    Was den auch in der Vorlageentscheidung angeführten Umstand angeht, dass die Benelux-Marke im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit durch einige Besonderheiten gekennzeichnet ist, ist darauf hinzuweisen, dass, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 2016, Brite Strike Technologies (C-230/15, EU:C:2016:560), ergangen ist, in dem der Gerichtshof das Verhältnis zwischen der in Art. 4.6 BÜGE enthaltenen Regel über die gerichtliche Zuständigkeit und der in Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Regel klargestellt hat, das Ausgangsverfahren weder die Eintragung oder die Gültigkeit der in Rede stehenden Benelux-Marke noch etwaige Verletzungen dieser Marke betrifft, da die Klage von Hanssen nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen im Übrigen nicht auf eine materielle Bestimmung des BÜGE gestützt war.
  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Auszug aus EuGH, 05.10.2017 - C-341/16
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 die gleiche Systematik zum Ausdruck kommt wie in Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens, und er überdies nahezu denselben Wortlaut hat, so dass die Kontinuität bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu wahren ist (Urteil vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 43).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Auszug aus EuGH, 05.10.2017 - C-341/16
    Der Gerichtshof hat schließlich klargestellt, dass die Bestimmungen, die eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit vorschreiben, wie Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001, nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als dies ihr Ziel erforderlich macht, da sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen dazu führen können, dass die Parteien vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 9, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 05.10.2017 - C-341/16
    Der Gerichtshof hat schließlich klargestellt, dass die Bestimmungen, die eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit vorschreiben, wie Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001, nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als dies ihr Ziel erforderlich macht, da sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen dazu führen können, dass die Parteien vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 9, und vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-399/21

    IRnova

    Zum anderen stellt ein Rechtsstreit wie der Ausgangsrechtsstreit jedenfalls kein "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten" betreffendes Verfahren im Sinne von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung dar, so dass es nicht erforderlich ist, die Zuständigkeit dafür gemäß dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel den Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Register aufweisen und daher am besten in der Lage sind, über Fälle zu entscheiden, in denen die Gültigkeit des Rechts oder sogar das Bestehen seiner Hinterlegung oder Registrierung selbst bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 24 Nr. 4 im Wesentlichen den Inhalt von Art. 22 Nr. 4 der Brüssel-I-Verordnung übernimmt und dort wiederum die gleiche Systematik zum Ausdruck kommt wie in Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens, ist entsprechend den bereits in Rn. 29 des vorliegenden Urteils gemachten Ausführungen eine Kontinuität bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 30).

    Nach gefestigter Rechtsprechung stellt der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff des Rechtsstreits, der "die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten ... zum Gegenstand [hat]", einen autonomen Begriff dar, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 19, vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14, und vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 31).

    Dieser Begriff darf nicht weiter ausgelegt werden, als sein Ziel es erfordert, da Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird, und in gewissen Fällen dazu führen kann, dass den Parteien ein Gericht vorgegeben wird, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 22 Nr. 4 der Brüssel-I-Verordnung Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 25, und vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betrifft ein Rechtsstreit dagegen nicht die Gültigkeit eines Patents oder das Bestehen einer Hinterlegung oder Registrierung eines Patents, so fällt er nicht unter diese Bestimmung (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 24 und 25, vom 13. Juli 2006, GAT, C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 15 und 16, sowie vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsstreit, der ausschließlich die Frage betrifft, wer der Inhaber eines Patentrechts ist, oder ein Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung geht, ob eine Person zu Recht als Inhaber einer Marke in das Register eingetragen wurde, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Regel über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit fällt (Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee, 288/82, EU:C:1983:326, Rn. 26, und vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 35 bis 37 und 43).

    Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass die Frage, in wessen persönliches Vermögen ein Recht des geistigen Eigentums fällt, im Allgemeinen keine sachliche oder rechtliche Nähe zum Ort der Eintragung dieses Rechts aufweist (Urteil vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C-341/16, EU:C:2017:738, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

    42 Voir, notamment, arrêt du 5 octobre 2017, Hanssen Beleggingen (C-341/16, EU:C:2017:738, point 32 et jurisprudence citée).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

    Insbesondere ist Art. 24 Nr. 4 EuGVVO auf Vindikationsstreitigkeiten nicht anwendbar (vgl. EuGH, GRUR Int 1984, 693, 696 - Schienenbefestigung zu Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ; OLG Karlsruhe, GRUR 2018, 1030, 1031 - Rohrleitungsprüfung; BeckOKPatR-Schnekenbühl, 22. Ed., § 8 Rz. 64; siehe auch EuGH, GRUR 2017, 1167 - Hanssen Beleggingen BV/Tanja Prast-Knipping).
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