Rechtsprechung
EuGH, 05.11.2002 - C-471/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/89, 2407/92, ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
EG-Vertrag, Artikel 155 und 169 [jetzt Artikel 211 EG und 226 EG]
1. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Judicialis
EGV Art. 43; ; EGV Art. 10; ; Verordnung [EWG] Nr. 2299/89; ; Verordnung [EWG] Nr. 2407/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2408/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2409/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 95/93
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Belgien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das für den Luftverkehrsbinnenmarkt geltende Gemeinschaftsrecht (Verordnungen Nrn. 2407/92, 2408/92, 2409/92) sowie gegen die Artikel 5 und 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 43 EG) - Abschluß und Anwendung eines ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-471/98
- EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.
Der Verweis in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten und der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft betreffe den Bereich der Dienstleistungen allgemein.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft unterschieden sich von denen für die Außenkompetenz im Sinne des Urteils AETR, da nach diesem Gutachten die Gemeinschaft diese Außenkompetenz ausgeübt haben müsse, damit sie zu einer ausschließlichen werde, wie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 ausgeführt habe.
In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.
Nichts im Vertrag hindert die Organe nämlich daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von "Open-skies"-Abkommen vereinbart haben (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 79).
Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil AETR sowie den Gutachten 1/94 und 2/92.
Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92, Randnr. 33).
Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).
Dagegen ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen "Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen und daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen können.
Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnr. 79).
- EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.
Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.
Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.
Nach Ansicht der belgischen Regierung müssen für die Gewährung einer impliziten Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Bestehen einer internen Zuständigkeit, mit der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, und Erforderlichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an einer völkerrechtlichen Verpflichtung, um dieses Ziel zu erreichen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 an die Gemeinschaft unterschieden sich von denen für die Außenkompetenz im Sinne des Urteils AETR, da nach diesem Gutachten die Gemeinschaft diese Außenkompetenz ausgeübt haben müsse, damit sie zu einer ausschließlichen werde, wie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 ausgeführt habe.
Selbst wenn im Übrigen der Gerichtshof der Meinung sein sollte, dass aufgrund der von der Kommission behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen die Ausübung der Außenkompetenz durch die Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 erforderlich sei, habe der Rat bis heute nicht die Frage entschieden, ob ein Gemeinschaftsabkommen gegenüber dem bestehenden System bilateraler Beziehungen erhebliche Vorteile mit sich bringe.
Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).
In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zu der Zeit, als das Königreich Belgien die Änderungen von 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit diesem Land für sich in Anspruch nehmen konnte.
- EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91
Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).
Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).
Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).
- EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
Saint-Gobain ZN
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag stellen somit sicher, dass die Gemeinschaftsangehörigen, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, sowie die ihnen dort gleichgestellten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat wie Inländer behandelt werden (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35), und dies sowohl in Bezug auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Zeitpunkt einer erstmaligen Niederlassung als auch in Bezug auf die Ausübung dieser Tätigkeit durch eine im Aufnahmemitgliedstaat bereits niedergelassene Person.Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
- EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.
- EuGH, 15.01.2002 - C-55/00
DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32). - EuGH, 04.07.2000 - C-62/98
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
In einer solchen Situation dürfen die Mitgliedstaaten aber nicht nur keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, sondern auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen aufrechterhalten, wenn diese gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171, und in der Rechtssache C-84/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5215). - EuGH, 31.03.1971 - 22/70
Kommission / Rat
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten. - EuGH, 11.08.1995 - C-431/92
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
Zum Vorbringen der belgischen Regierung in Bezug auf die Gründe, aus denen sich die Kommission dafür entschieden haben soll, die vorliegende Klage zu erheben anstatt gegen den Rat vorzugehen, ist daran zu erinnern, dass allein die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages für die Entscheidung zuständig ist, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen ist (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnrn. - EuGH, 04.07.2000 - C-84/98
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-471/98
In einer solchen Situation dürfen die Mitgliedstaaten aber nicht nur keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, sondern auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen aufrechterhalten, wenn diese gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171, und in der Rechtssache C-84/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5215).
- EuGH, 15.10.2009 - C-275/08
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Sie kann beim Gerichtshof daher die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 22, vom 5. November 2002, Kommission/Belgien, C-471/98, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 39, und vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 30). - EuGH, 10.04.2003 - C-20/01
Kommission / Deutschland
Sie kann beim Gerichtshof daher die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 22, und vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-471/98, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 39).Da die Feststellung einer von einem Mitgliedstaat begangenen Vertragsverletzung nicht die Feststellung voraussetzt, dass hierdurch ein Schaden verursacht worden ist (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30), kann sich die Bundesrepublik Deutschland auch nicht darauf berufen, dass einem Dritten im Rahmen der mit der Gemeinde Bockhorn und der Stadt Braunschweig geschlossenen Verträge kein Schaden entstanden sei.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04
Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss …
3 - Rechtssache C-471/98 (Slg. 2002, I-9681).77 - Insoweit ist der vorliegende Fall in vielerlei Hinsicht mit dem Fall vergleichbar, den der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98) untersucht hat.
23 bis 27 des Urteils in der Rechtssache C-471/98.
79 - Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnr. 50).
80 - Vgl. Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnrn.
- EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der …
35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien. - EuGH, 14.07.2005 - C-433/03
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung, …
27 Zweitens bestreitet die deutsche Regierung die Zulässigkeit der Klage, soweit die Kommission sich darin auf die so genannten Open-skies-Urteile vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-466/98 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-9427), C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855) beruft, obwohl diese nach Beendigung des vorgerichtlichen Verfahrens ergangen sind.Eine solche Rüge wurde nämlich von der Kommission in ihrer Klageschrift nicht geltend gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343, Randnr. 8).
- EuGH, 18.11.2010 - C-458/08
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen …
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist außerdem allein die Kommission für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Belgien, C-471/98, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 39, und vom 12. November 2009, Kommission/Griechenland, C-199/07, Slg. 2009, I-10669, Randnr. 23).So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine nationale Genehmigungsregelung über das Erforderliche hinausgeht, wenn die Anforderungen, die für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen sind, eine Wiederholung der im Niederlassungsmitgliedstaat verlangten Belege und gleichwertigen Garantien darstellen, und daraus insbesondere die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats abgeleitet, die im Niederlassungsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 20, vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 47, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 38, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, Randnrn.
- EuGH, 29.06.2010 - C-526/08
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - …
Nach alledem sind der Antrag, die Klage als unbegründet abzuweisen, und das ihm zugrunde liegende Vorbringen, das erstmalig in der Gegenerwiderung vorgebracht worden ist, als verspätet und daher unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Belgien, C-471/98, Slg. 2002, I-9681, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 …
23 - Siehe im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Umsetzungspflicht von Richtlinien die Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland (C-433/93, Slg. 1995, I-2303, Randnr. 22), vom 5. November 2002, Kommission/Belgien (C-471/98, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 39), und Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 2, Randnr. 30). - EuG, 13.05.2015 - T-162/10
Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - …
In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe. - Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2004 - C-266/03
Kommission / Luxemburg
4 - Urteile vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-466/98 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-9427), C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575), in der Rechtssache C-469/98 (Kommission Finnland, Slg. 2002, I-9627), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855).12 - Vgl. u. a. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 17).
- EuG, 11.12.2013 - T-116/11
EMA / Kommission - Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der …
- EuGH, 24.04.2007 - C-523/04
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08
Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13
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