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   EuGH, 05.11.2014 - C-476/12   

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https://dejure.org/2014,32708
EuGH, 05.11.2014 - C-476/12 (https://dejure.org/2014,32708)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - C-476/12 (https://dejure.org/2014,32708)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - C-476/12 (https://dejure.org/2014,32708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot - Kollektivvertrag, der eine Kinderzulage vorsieht - Berechnung der Zulage, die Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gezahlt wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot - Kollektivvertrag, der eine Kinderzulage vorsieht - Berechnung der Zulage, die Teilzeitbeschäftigten nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz gezahlt wird

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anteilige Gewährung einer Kinderzulage an Teilzeitbeschäftigte?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 170
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    Ist der Arbeitnehmer nach den Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses teilzeitbeschäftigt, ist folglich die Berechnung der Kinderzulage nach dem Pro-rata-temporis -Grundsatz sachlich gerechtfertigt im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und angemessen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 2 dieser Vereinbarung (vgl. entsprechend Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht im Fall der Teilzeitbeschäftigung einer Berechnung nach dem Pro-rata-temporis -Grundsatz weder für das Ruhegehalt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91) noch für den bezahlten Jahresurlaub entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33, sowie Heimann und Toltschin, EU:C:2012:693, Rn. 36).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    Wie er ferner hervorgehoben hat, tragen zwar zahlreiche von Arbeitgebern gewährte Vergünstigungen auch sozialpolitischen Erwägungen Rechnung, doch kann der Entgeltcharakter einer Leistung nicht in Zweifel gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer auf sie wegen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber hat (Urteil Barber, C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 18).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-281/97

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass es für die Anwendung von Art. 157 AEUV auf die Rechtsnatur dieser Vergünstigungen nicht ankommt, sofern sie im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden (Urteil Krüger, C-281/97, EU:C:1999:396, Rn. 16).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht im Fall der Teilzeitbeschäftigung einer Berechnung nach dem Pro-rata-temporis -Grundsatz weder für das Ruhegehalt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91) noch für den bezahlten Jahresurlaub entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33, sowie Heimann und Toltschin, EU:C:2012:693, Rn. 36).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    Dazu ist zum einen festzustellen, dass die Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung der Anwendung von Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit offensichtlich nicht entgegensteht, da die Kinderzulage, die zu den Vergütungen zählt, die dem Arbeitnehmer bar gezahlt werden, eine teilbare Leistung ist (vgl. entsprechend Urteile Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 116, sowie Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 34).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Unionsrecht im Fall der Teilzeitbeschäftigung einer Berechnung nach dem Pro-rata-temporis -Grundsatz weder für das Ruhegehalt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91) noch für den bezahlten Jahresurlaub entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33, sowie Heimann und Toltschin, EU:C:2012:693, Rn. 36).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    Dazu ist zum einen festzustellen, dass die Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung der Anwendung von Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit offensichtlich nicht entgegensteht, da die Kinderzulage, die zu den Vergütungen zählt, die dem Arbeitnehmer bar gezahlt werden, eine teilbare Leistung ist (vgl. entsprechend Urteile Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 116, sowie Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 34).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-216/12

    Hliddal - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Begriff alle gegenwärtigen oder künftigen Vergütungen, sofern der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer, sei es auch mittelbar, aufgrund von dessen Beschäftigung gewährt (vgl. Urteil Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2017 - C-98/15

    Espadas Recio - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung von

    13 - Vgl. Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 16).

    14 - Vgl. Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 17).

    15 - Vgl. Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 18).

    32 - Vgl. z. B. Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 22 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20

    Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz

    22 Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

    Derselben Definition folgt der Gerichtshof bei der Auslegung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit enthalten ist (ABl. 1998, L 14, S. 9) (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 16).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-841/19

    Fogasa

    Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zu der eines Vollzeitbeschäftigten stellt ein objektives Kriterium im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit dar, das eine verhältnismäßige Minderung der Rechte und der Arbeitsbedingungen eines Teilzeitbeschäftigten rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 65, sowie vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 20).

    Auch hat er entschieden, dass das Unionsrecht weder der Berechnung des Ruhegehalts nach diesem Grundsatz entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 und 91), noch der Berechnung des bezahlten Jahresurlaubs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), oder der Berechnung einer vom Arbeitgeber gezahlten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 25).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

    In den Rechtssachen, in denen die genannten Urteile ergangen sind, stellte nämlich die Berücksichtigung einer im Verhältnis zum vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer reduzierten Arbeitszeit ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer erlaubte (Urteil vom 5. November 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-476/12, EU:C:2014:2332, Rn. 23 und 24).
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