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   EuGH, 05.12.1963 - 23/63   

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https://dejure.org/1963,272
EuGH, 05.12.1963 - 23/63 (https://dejure.org/1963,272)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.1963 - 23/63 (https://dejure.org/1963,272)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1963 - 23/63 (https://dejure.org/1963,272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Usines Emile Henricot u.a. / EGKS Hohe Behörde

    EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 14
    1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE - WESENTLICHE MERKMALE

  • EU-Kommission

    Société anonyme Usines Emile Henricot und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft fü

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Beiträgen an die Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott; Qualifizierungen der Entscheidungen der hohen Behörde im Sinne des EGKS-Vertrages; Materielle Voraussetzungen einer Entscheidung von einer hohen Behörde nach dem EGKS-Vertrag

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGKS-Vertrag Art. 14
    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE - WESENTLICHE MERKMALE

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.12.1963 - 52/63
    Auszug aus EuGH, 05.12.1963 - 23/63
    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 23, 24 und 52/63 - URTEIL 473 In den verbundenen Rechtssachen 23/63 Usines Émile Henricot,.

    Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mertens de Wilmars, zugelassen in Antwerpen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, Avenue Willy Goergen 6, 52/63 Compagnie des forges de Châtillon, Commentry et Neuves-Maisons,.

    a) Aufhebung der von der Hohen Behörde an die Klägerinnen gerichteten, in Schreiben vom 5. und 8. April 1963 enthaltenen, individuellen Entscheidungen betreffend die Veranlagung der Klägerinnen zum Ausgleichsbeitrag für eingeführten Schrott und die Festsetzung der auf Grund dieser Veranlagung zu zahlenden Beträge (Rechtssachen 23, 24 und 52/63); b) soweit erforderlich Aufhebung der Entscheidung 7/63 der Hohen Behörde vom 3. April 1963 (Rechtssache 23/63);.

    c) hilfsweise Schadensersatz für einen Amtsfehler der Hohen Behörde (Rechtssachen 23, 24 und 52/63); d) ganz hilfsweise Einholung eines Gutachtens von drei oder vier Sachverständigen über den entstandenen Schaden (Rechtssache 24/63);.

    Auf Grund unterschiedlicher streitiger Sachverhalte und nach verschieden verlaufenen Verhandlungen mit den Dienststellen der Hohen Behörde ergingen Schreiben (vom 5. und 8. April 1963 in der Rechtssache 23/63, vom 8. April 1963 in den Rechtsachen 24 und 52/63) an die Klägerinnen, in denen bestimmte Mengen als Grundlage für die Veranlagung der.

    in den Rechtssachen 23 und 24/63: die am 8. bzw. 20. Mai 1963 erhobenen Anfechtungsklagen ohne Verhandlung zur Hauptsache als unzulässig abzuweisen, demgemäß auch die Schadensersatzklagen als unzulässig abzuweisen, weil sie von den Anfechtungsklagen abhängig und ihnen untergeordnet seien, jedenfalls aber, weil zur Zeit kein Rechtsschutzinteresse bestehe; in der Rechtssache 52/63:.

    Die Klägerin der Rechtssache 52/63 beantragt, "die prozeßhindernde Einrede insoweit zurückzuweisen, als sie darauf gestützt wird, daß mit der Klage zwei nach Klagegrund und Klageantrag verschiedene Klageansprüche geltend gemacht würden; der Klägerin zu bestätigen, daß sie die Zusicherung der Beklagten zur Kenntnis nimmt, diese werde die Streitfrage auf Grund der Stellungnahme der Klägerin erneut prüfen; zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin unter diesen Umständen die Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme eine Entscheidung darstellt, ins Ermessen des Gerichtshofes stellt; für den Fall, daß der Gerichtshof dies verneinen und infolgedessen die gesamte Klage als unzulässig abweisen sollte, der Beklagten nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen".

    In der Rechtssache 52/63 vertritt die Beklagte die Ansicht, in den innerstaatlichen Rechtsordnungen führe es zur Unzulässigkeit der ganzen Klage, zumindest aber der Hilfsanträge, wenn zwei nach "petitum" und "causa petendi" voneinander verschiedene und sogar einander widersprechende Klageansprüche in einer einzigen Klage erhoben würden.

    Die Klägerin der Rechtssache 52/63 erwidert, die Argumentation der Beklagten werde in einer Entscheidung des Gerichtshofes (Urteil Fives-Lille-Cail, RsprGH VII 645 f.) ausdrücklich widerlegt.

    Die Rechtssachen 23, 24 und 52/63 sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung über die prozeßhindernden Einreden verbunden worden.

  • EuGH, 05.12.1963 - 24/63
    Auszug aus EuGH, 05.12.1963 - 23/63
    c) hilfsweise Schadensersatz für einen Amtsfehler der Hohen Behörde (Rechtssachen 23, 24 und 52/63); d) ganz hilfsweise Einholung eines Gutachtens von drei oder vier Sachverständigen über den entstandenen Schaden (Rechtssache 24/63);.

    in den Rechtssachen 23 und 24/63: die am 8. bzw. 20. Mai 1963 erhobenen Anfechtungsklagen ohne Verhandlung zur Hauptsache als unzulässig abzuweisen, demgemäß auch die Schadensersatzklagen als unzulässig abzuweisen, weil sie von den Anfechtungsklagen abhängig und ihnen untergeordnet seien, jedenfalls aber, weil zur Zeit kein Rechtsschutzinteresse bestehe; in der Rechtssache 52/63:.

    Die Klägerin der Rechtssache 24/63 beantragt, "-zur Kenntnis zu nehmen, daß sie ins Ermessen des Gerichtshofes stellt.

    ZU DEN HILFSANTRÄGEN AUF SCHADENSERSATZ UND EINHOLUNG VON SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN In den Rechtssachen 23 und 24/63 trägt die Beklagte vor, beim gegenwärtigen Verfahrensstand müsse den Hilfsanträgen nach der Regel "l'accessoire suit le principal" (die Nebensache teilt das Schicksal der Hauptsache) das gleiche Los wie den Hauptanträgen zuteil werden.

    Die Klägerin der Rechtssache 24/63 räumt das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihrer Anfechtungsklage und ihrer Schadensersatzklage ein.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Sie garantiert die Beachtung der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 53/63 und 54/63, Lemmerz/Hohe Behörde, Slg. 1963, 517, und in den Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Emile Henriot/Hohe Behörde, Slg. 1963, 467).
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Sie garantiert die Beachtung der Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 53/63 und 54/63, Lemmerz/Hohe Behörde, Slg. 1963, 517, und in den Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Emile Henriot/Hohe Behörde, Slg. 1963, 467).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1998 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    71: - Sie verweisen auf Urteile vom 5. Dezember 1963 in den Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63 (Usines Émile Henricot u. a./Hohe Behörde, Slg. 1963, 467) und Suiker Unie (zitiert in Fußnote 28, Randnrn. 203, 482 und 541).
  • EuG, 29.11.2000 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Die Beendigung des schriftlichen Verfahrens am 16. Mai 1997 komme einer endgültigen Entscheidung des Rates über die Ablehnung dieses Vorschlags gleich (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Émile Henricot u. a./Hohe Behörde, Slg. 1963, 467).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    10: - Vgl. schon Urteil vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 23/63 u. a. (Usine Émile Henricot u. a., Slg. 1963, 467).
  • EuG, 07.03.1995 - T-432/93

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses

    Da diese Mitteilungen des DAFSE keine Entscheidungen der Kommission im Sinne der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Emile Henricot u. a./Hohe Behörde, Slg. 1963, 467, und vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 54/65, Compagnie des forges de Châtillon, Cemmentry et Neuves Maisons/Hohe Behörde, Slg. 1966, 529) seien und auch keine Einzelheiten enthielten, die die Feststellung einer solchen Entscheidung und ihres genauen Inhalts zuließen, hätten sie es den Klägerinnen nicht ermöglicht, ihr Klagerecht auszuüben (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665).
  • EuG, 11.07.1996 - T-271/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Sie beruft sich hierzu auf die Rechtsprechung zum Begriff der anfechtbaren Handlung (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 8; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 42 und 46) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63 (Henricot/Hohe Behörde, Slg. 1963, 469, 484), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß eine endgültige Entscheidung voraussetze, daß deren Adressaten eindeutig feststellen könnten, daß ein derartiger Rechtsakt vorliege.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - 366/88

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Interne

    1966, 530, insbesondere 544; in ähnlichem Sinne Urteil vom 5. Dezember 1963 in den verbundenen Rechtssachen 23/63, 24/63 und 52/63, Usines Henncoi/ Hohe Behörde, Slg. 1963, 469.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1972 - 42/71

    Nordgetreide GmbH & Co. Kg gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Bei entsprechender Sachlage wurde in der Rechtsprechung zum Montanvertrag (vgl. etwa die Rechtssachen 35/62 und 16/63, Slg. 1963, 441) das Vorliegen einer angreifbaren Entscheidung bekanntlich verneint.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1986 - 255/85

    Horst Pressler-Hoeft gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Nach dieser Rechtsprechung gilt eine Verlautbarung bekanntlich nur dann als Entscheidung, wenn an der äußeren Form erkennbar ist, daß sie vom Kollegium der Hohen Behörde beschlossen wurde, und das ist nur der Fall, wenn sie die Unterschrift eines Mitgliedes der Hohen Behörde trägt, nicht aber bei einem Schreiben, das von einem Beamten im eigenen Namen, also nicht namens und im Auftrag der Hohen Behörde unterschrieben wurde (vergleiche Urteile in den verbundenen Rechtssachen 23, 24 und 52/63 4, Slg. 1963, 484; 54/65 5, Slg. 1966, 544; 42/59 6, Slg. 1961, 154, und 35/62 7, Slg. 1963, 441).
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