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   EuGH, 05.12.2013 - C-508/12   

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https://dejure.org/2013,34775
EuGH, 05.12.2013 - C-508/12 (https://dejure.org/2013,34775)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-508/12 (https://dejure.org/2013,34775)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-508/12 (https://dejure.org/2013,34775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel - Situation, in der die Entscheidung im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vapenik

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel - Situation, in der die Entscheidung im ...

  • EU-Kommission

    Vapenik

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel - Situation, in der die Entscheidung im ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Verbraucherbegriffs bei der Bestätigung einer mitgliedstaatlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Salzburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Verbraucherbegriffs bei der Bestätigung einer mitgliedstaatlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Salzburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderung aus Verbrauchervertrag ("Vapenik")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vapenik

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landesgericht Salzburg - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ...

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 841
  • ZIP 2014, 100 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nicht auf Verträge angewandt werden können, die zwischen zwei berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das u. a. mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) geschaffene System zum Schutz der Verbraucher auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, Randnr. 41, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das u. a. mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) geschaffene System zum Schutz der Verbraucher auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, Randnr. 41, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das u. a. mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) geschaffene System zum Schutz der Verbraucher auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, Randnr. 41, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der auf den Begriff "Verbraucher" Bezug nimmt, nach seinem Wortlaut und seinem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine jüngst ergangene Rechtsprechung in den Urteilen Vapenik(4) und Kainz(5) weiterzuentwickeln, bei der es um die Suche nach einer Kohärenz zwischen den Begriffen des internationalen Privatrechts innerhalb des Rechtssystems der Union geht.

    Mir ist das von bestimmten Parteien vorgetragene Argument bekannt, wonach der Gerichtshof im Urteil Vapenik(8) festgestellt hat, dass insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten.

    Gleichwohl glaube ich nicht, dass es möglich ist, aus dem Urteil Vapenik(17) Erkenntnisse zu gewinnen, die für eine Verneinung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefrage sprechen können.

    Die Wahl dieser beiden Rechtsinstrumente des Unionsrechts erscheint mir im Zusammenhang mit dem Urteil Vapenik(23) einleuchtend.

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil Vapenik(28) aus den drei oben genannten Rechtsinstrumenten des Unionsrechts eine einzige Erkenntnis mit recht allgemeiner Tragweite gewonnen, wonach das in den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Verbraucherschutzziel der Wiederherstellung von Gleichheit zwischen den Parteien in den Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer die Anwendung dieser Vorschriften auf Personen ausschließt, die dieses Schutzes nicht bedürfen(29).

    Der Gedanke, dass die Partei dieses Vertrags aufgrund einer Vertragsmodalität wie des Gesamtkreditbetrags nicht als Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden darf, kann nicht als eine solche Erkenntnis mit allgemeiner Tragweite angesehen werden, die mit jener vergleichbar ist, um die es im Urteil Vapenik(30) geht.

    Drittens hat der Gerichtshof auch im Zusammenhang mit Regelungen, die, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, ausdrücklich eine Übereinstimmung anstreben(31), nämlich den Verordnungen Nrn. 864/2007 und 44/2001, im Urteil Kainz(32), das nach dem Urteil Vapenik(33) ergangen ist, festgestellt, dass "[d]ie angestrebte Kohärenz ... keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 führen [kann], die ihrer Systematik und ihren Zielsetzungen fremd ist".

    4 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    8 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    9 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    12 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    17 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    19 Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    20 Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 26 und 29).

    23 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    27 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    28 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 26 bis 31).

    29 Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28), untermauert, in dem der Gerichtshof das Urteil Vapenik bestätigt hat, wonach auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist.

    Man könnte sogar argumentieren, dass es sich trotz der Bezugnahme auf das Urteil Vapenik im Urteil Schrems (Rn. 28) nicht um eine abgestimmte Auslegung des Begriffs "Verbraucher" gehandelt hat, sondern um eine systematische Auslegung, die es erlaubt, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und seines Ziels des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

    30 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    33 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 festgestellt hat, können diese Vorschriften auf das Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern nämlich keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 34).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte erste Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, da die Eheleute Hobohm nicht zu einem Zweck gehandelt haben, der als zu ihren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten gehörend angesehen werden kann, sondern in ihrer Eigenschaft als private Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 28).
  • OLG München, 17.11.2015 - 7 W 1896/15

    Europäischer Vollstreckungstitel, Versäumnisentscheidung

    Für den Fall, dass ein für beide Seiten nichtunternehmerisches Geschäft vorliegt, d.h. ein sog. C2C-Geschäft, findet die besondere Bestätigungsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) EuVTVO jedoch keine Anwendung (vgl. EuGH vom 05.12.2013 - C-508/12).

    Für den vorliegenden Fall, in dem ein für beide Seiten nichtunternehmerisches Geschäft vorliegt, d.h. ein sog. C2C Geschäft, findet nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 05.12.2013 - C-508/12), die besondere Bestätigungsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 d) EuVTVO jedoch keine Anwendung (vgl. Prütting, Gehrlein, ZPO, 7. Auflage, Anhang nach § 1086, Art. 6 VO 805/2004 Rdnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

    Auch wenn es im letztgenannten Fall um die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ging, ist der Gerichtshof im Allgemeinen bestrebt, die unterschiedlichen Verbraucherdefinitionen in den verschiedenen Rechtsinstrumenten zu berücksichtigen, "um die Beachtung der vom europäischen Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten ..." - vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist, um die Beachtung der vom Gesetzgeber der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteile vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

    Um die Beachtung der vom Gesetzgeber der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, ist insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Begriff des Verbrauchers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 26 Ta 6228/21

    Keine Vollstreckbarerklärung gem. Art. 6 EuVTVO nach Festsetzung der Kosten gem.

    Der Begriff "Verbraucher" iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-508/12, Rn. 38).(Rn.5).

    Der Begriff "Verbraucher" iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-508/12, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15

    Nemec - Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 -

  • EuG, 13.12.2017 - T-52/16

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

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