Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2017 - C-600/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46396
EuGH, 05.12.2017 - C-600/14 (https://dejure.org/2017,46396)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2017 - C-600/14 (https://dejure.org/2017,46396)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - C-600/14 (https://dejure.org/2017,46396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,46396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Rat

    Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union - Art. 216 Abs. 1 AEUV - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist - Revisionsausschuss der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 216 Abs. 1; AEUV Art. 218 Abs. 9
    Nichtigkeitsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deutschland / Rat

    Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union - Art. 216 Abs. 1 AEUV - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist - Revisionsausschuss der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 256
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat nämlich verfassungsrechtliche Bedeutung, da die Union, die nur über begrenzte Einzelermächtigungen verfügt, die Rechtsakte, die sie erlässt, mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags verknüpfen muss, die sie tatsächlich hierzu ermächtigen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 48 und 49).

    Die Angabe der Rechtsgrundlage ist auch von besonderer Bedeutung für die Wahrung der Rechte der vom Verfahren für den Erlass eines Rechtsakts betroffenen Unionsorgane (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 50).

    Diese Pflicht, die insbesondere deshalb besteht, damit der Gerichtshof eine gerichtliche Kontrolle ausüben kann, muss grundsätzlich für jede Handlung der Union gelten, die Rechtswirkungen entfaltet (Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass das Gebot der Rechtssicherheit verlangt, dass jede Handlung, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Handlung vorzunehmen ist (Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 53).

    Ferner stellt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das behauptete Versäumnis einer Bezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des Vertrags, wie im vorliegenden Fall Art. 216 Abs. 1 AEUV, auf den die Bundesrepublik Deutschland Bezug nimmt, keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Handlung anhand anderer Bestandteile der Handlung ermittelt werden kann und die Betroffenen und der Gerichtshof nicht über die genaue Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Bedingungen ist viertens festzustellen, dass sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat (WRC-15) (C-687/15, EU:C:2017:803), erging.

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Was genauer das vom Rat angeführte Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), betrifft, weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass die Tragweite dieses Urteils vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125), eingegrenzt worden sei.

    Hilfsweise bringt der Rat unterstützt von der Kommission unter Verweis auf das Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 44 bis 47) sowie auf die Urteile vom 7. Oktober 2004, Kommission/Frankreich (C-239/03, EU:C:2004:598, Rn. 30), und vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 95), vor, die Union sei für die Annahme eines solchen Standpunkts gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV aufgrund einer Zuständigkeit, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teile, zuständig, auch wenn es keine Unionsregeln auf dem Gebiet des privaten Transportvertragsrechts gebe.

    Außerdem sind nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Fragen zu trennen, ob eine Außenkompetenz der Union besteht und ob es sich gegebenenfalls dabei um eine ausschließliche oder eine geteilte Zuständigkeit handelt (Gutachten 1/76 [Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt] vom 26. April 1977, EU:C:1977:63, Rn. 3 und 4, Gutachten 2/91 [Übereinkommen Nr. 170 der IAO] vom 19. März 1993, EU:C:1993:106, Rn. 13 bis 18, Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 114 und 115, und Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 93 und 94; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 44 bis 47).

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), in der Frage, ob eine Bestimmung einer gemischten Übereinkunft auf dem Gebiet des Umweltschutzes, wo die Zuständigkeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist, in die Zuständigkeit der Union fiel, entschieden, dass die Union Übereinkünfte auf dem genannten Gebiet selbst dann abschließen kann, wenn die spezifischen von diesen Übereinkünften erfassten Angelegenheiten noch nicht oder nur ganz partiell Gegenstand einer internen Regelung sind, die aus diesem Grund nicht berührt sein kann.

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Bei dieser Prüfung komme es darauf an, ob, wie in Rn. 64 des Urteils vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat (C-399/12, EU:C:2014:2258), präzisiert, der Beschluss des fraglichen internationalen Gremiums unmittelbare Auswirkung auf den Besitzstand der Union in dem Sinne habe, dass es gemeinsame Regeln der Union gebe, die im Sinne der ausgehend vom Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), entwickelten Rechtsprechung Gefahr liefen, durch den betreffenden Beschluss beeinträchtigt oder in ihrer Tragweite verändert zu werden.

    Der Rat macht in erster Linie geltend, die Union besitze nach Art. 3 Abs. 2 letzte Variante AEUV und der aus dem Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung eines Standpunkts zu den anlässlich der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses vorgelegten streitigen Änderungen.

    In seinem Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 26 und 27), hat der Gerichtshof für ebendiesen Bereich festgestellt, dass diese Bestimmung, die für den im Unionsgebiet gelegenen Streckenteil auch den Verkehr aus oder nach dritten Staaten betrifft und die daher voraussetzt, dass sich die Zuständigkeit der Union auf Beziehungen erstreckt, die dem internationalen Recht unterliegen, deshalb in dem betreffenden Bereich die Notwendigkeit einschließt, mit den beteiligten dritten Ländern Abkommen zu schließen.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Zu der behaupteten Notwendigkeit, im angefochtenen Beschluss außer Art. 91 Abs. 1 AEUV die zweite Variante von Art. 216 Abs. 1 AEUV anzugeben, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht verlangt, dass alle dort angesprochenen Rechtsakte eine Darstellung der Gründe enthalten, die das Organ zu ihrem Erlass veranlasst haben, so dass der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die beteiligten Dritten erfahren, unter welchen Bedingungen die Unionsorgane den AEU-Vertrag angewandt haben (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass das Gebot der Rechtssicherheit verlangt, dass jede Handlung, die rechtliche Wirkungen erzeugen soll, ihre Bindungswirkung einer Bestimmung des Unionsrechts entnimmt, die ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet sein muss und die Rechtsform vorschreibt, in der die Handlung vorzunehmen ist (Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 53).

  • EuGH, 07.10.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Bei dieser Prüfung komme es darauf an, ob, wie in Rn. 64 des Urteils vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat (C-399/12, EU:C:2014:2258), präzisiert, der Beschluss des fraglichen internationalen Gremiums unmittelbare Auswirkung auf den Besitzstand der Union in dem Sinne habe, dass es gemeinsame Regeln der Union gebe, die im Sinne der ausgehend vom Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), entwickelten Rechtsprechung Gefahr liefen, durch den betreffenden Beschluss beeinträchtigt oder in ihrer Tragweite verändert zu werden.

    Die Bundesrepublik Deutschland kann auch aus dem Urteil vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat (C-399/12, EU:C:2014:2258), kein Argument herleiten.

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Was genauer das vom Rat angeführte Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C-459/03, EU:C:2006:345), betrifft, weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass die Tragweite dieses Urteils vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125), eingegrenzt worden sei.

    Entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Rechtsprechung im Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125), nicht eingegrenzt.

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Wie der Gerichtshof u. a. im Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 114) ausgeführt hat, kann die Zuständigkeit der Union für den Abschluss internationaler Übereinkünfte nicht nur aus einer ausdrücklichen Übertragung durch die Verträge resultieren, sondern sich auch implizit aus anderen Vertragsbestimmungen sowie aus Rechtsakten ergeben, die im Rahmen dieser Bestimmungen von den Unionsorganen erlassen wurden.

    Außerdem sind nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Fragen zu trennen, ob eine Außenkompetenz der Union besteht und ob es sich gegebenenfalls dabei um eine ausschließliche oder eine geteilte Zuständigkeit handelt (Gutachten 1/76 [Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt] vom 26. April 1977, EU:C:1977:63, Rn. 3 und 4, Gutachten 2/91 [Übereinkommen Nr. 170 der IAO] vom 19. März 1993, EU:C:1993:106, Rn. 13 bis 18, Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 114 und 115, und Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 93 und 94; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 44 bis 47).

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Dass das Bestehen einer Außenkompetenz der Union keinesfalls davon abhängt, dass die Union im Vorfeld ihre interne Rechtsetzungszuständigkeit in dem betreffenden Bereich ausgeübt hat, geht auch aus Rn. 243 des Gutachtens 2/15 (Freihandelsabkommen mit Singapur) vom 16. Mai 2017 (EU:C:2017:376) hervor, wonach die maßgeblichen Bestimmungen des betreffenden Abkommens über andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen in die zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen, obwohl, wie sich aus den Rn. 229 und 230 dieses Gutachtens ergibt, zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig war, dass die Union nach innen in keiner Weise durch den Erlass von Regeln des Sekundärrechts in diesem Bereich tätig geworden war.
  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Letzteres ist nunmehr in Art. 216 Abs. 1 AEUV geregelt (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieser Grundsatz sowohl für internes als auch für völkerrechtliches Handeln der Union (Gutachten 2/94 [Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK] vom 28. März 1996, EU:C:1996:140, Rn. 24).
  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

  • EuGH, 07.10.2004 - C-239/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Übereinkommen

  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ist Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Verfahrens C-600/14 (D./.Rat).

    Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Kommission (C - 600/14, EU:C:2017:935).

    Mit seinem nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), hat der Gerichtshof die Klage der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich aller drei von ihr vorgebrachten Klagegründe abgewiesen.

    Beim Erlass des Beschlusses 2015/1734 habe sie nämlich mit der Erklärung vom 17. September 2015, obwohl sie der Auffassung gewesen sei, dass dieser Beschluss rechtswidrig und sie berechtigt gewesen sei, in zwei Punkten dagegen zu stimmen, angegeben, dass sie vor der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Kommission (C-600/14, EU:C:2017:935), ihr Stimmrecht bei den streitigen Punkten nicht abweichend von den Standpunkten der Union ausüben werde.

    Jedoch könnten ihr die entsprechenden Bestimmungen dieses Beschlusses nicht entgegengehalten werden, da sie aus den Gründen rechtswidrig seien, die bereits im Rahmen der Rechtssache vorgetragen worden seien, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen sei.

    Zudem setzt die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland zur Stützung der jenem Urteil zugrunde liegenden Klage geltend gemachten Klagegründe tatsächlich voraus, dass dieser Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, indem er dazu bestimmt ist, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen.

    Die Bundesrepublik Deutschland hatte nämlich als Mitglied des Rates, der diesen Beschluss gefasst hat, zwangsläufig Kenntnis von diesem und war durchaus in der Lage, innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist von zwei Monaten eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben, wie sie es im Übrigen im Rahmen der Rechtssache getan hat, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen ist.

    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Beschluss 2014/699 ein inexistenter Rechtsakt sei, weil er nur den Wert bloßer Empfehlungen ohne Bindungswirkung zu den Punkten 4 und 7 der Tagesordnung der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses habe, ist festzustellen, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), die von diesem Mitgliedstaat erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung abgewiesen hat, ohne, wie er dies von Amts wegen hätte tun können, die Inexistenz dieses Beschlusses festzustellen.

    Zur zweiten Rüge, dem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV, ist darauf hinzuweisen, dass aus dieser Bestimmung, in der der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit niedergelegt ist, hervorgeht, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen (Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935" Rn. 105).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    35 Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK, EU:C:1996:140, Rn. 24) und Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (COTIF, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 44 am Ende).

    36 Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664, Rn. 5) sowie Urteile vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 42), und vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (COTIF, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 80).

    Hingegen hat er im kürzlich ergangenen Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (COTIF, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 65), ausgeführt, dass der Union im Bereich der Umwelt "nach Art. 191 Abs. 1 vierter Gedankenstrich AEUV eine ausdrückliche Außenkompetenz zugewiesen ist".

    67 Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (COTIF, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 61).

    68 Siehe dazu Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (COTIF, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 68).

    71 Aus den Urteilen vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (MOX-Anlage von Sellafield, C-459/03, EU:C:2006:345, insbesondere Rn. 96), und vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (COTIF, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 68 zweiter Satz), lässt sich schließen, dass die Union sich im Einzelfall entscheiden kann, ihre an sich bestehenden Befugnisse in einem Bereich der geteilten Zuständigkeiten nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise auszuüben und so Raum für ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu lassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    15 Urteile vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 66), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 126).

    22 Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (COTIF I, C-600/14, EU:C:2017:935).

    50 Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 66).

    54 Wie der Gerichtshof erklärt hat, handelte es sich bei der Feststellung im Gutachten 2/15, dass im Bereich geteilter, aber nicht ausgeübter Zuständigkeit "[das geplante Abkommen] nicht von der Union allein genehmigt werden [kann]" (Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur], Rn. 244), lediglich um eine Wiederholung der Feststellungen zum tatsächlichen Hintergrund der Entscheidung, das Abkommen mit Singapur als gemischtes Übereinkommen abzuschließen - Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 68).

    68 Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

    Jedoch könnten ihr die entsprechenden Bestimmungen dieses Beschlusses nicht entgegengehalten werden, da sie aus den Gründen rechtswidrig seien, die bereits in der Rechtssache vorgetragen worden seien, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), ergangen sei(32).

    Abgesehen davon, dass keine vernünftige Auslegung der im Beschluss 2014/699 enthaltenen Bezugnahmen auf die "empfohlenen abgestimmten Standpunkte" zu dem Ergebnis führen kann, dass es einem Mitgliedstaat gestattet wäre, vom Standpunkt der Union abzuweichen, hätte der Gerichtshof, hätte er dem Beschluss innewohnende logische Mängel festgestellt, die ihn zu einem inexistenten Rechtsakt gemacht hätten, diese Feststellung wohl bereits im Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), getroffen.

    3 C-600/14, EU:C:2017:935.

    7 Mit Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), hat der Gerichtshof die Klage der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang abgewiesen.

    8 Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Hierzu ist im Übrigen entschieden worden, dass der Rat bei dieser Gelegenheit beschließen kann, dass die Union die von ihr im betreffenden Tätigkeitsbereich mit den Mitgliedstaaten geteilte Außenkompetenz allein ausübt, sofern die dafür erforderliche Mehrheit im Rat vorhanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 68).
  • BFH, 13.07.2021 - I R 20/18

    Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5

    a) Der in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebietet es insoweit zwar, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen (EuGH-Urteil Deutschland/Rat vom 05.12.2017 - C-600/14, EU:C:2017:935" Rz 105).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 -

    Das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 107), stütze diese Auslegung.

    Das Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935), vermag diese Feststellung nicht zu entkräften, weil der Gerichtshof in dessen Rn. 107, auf die sich die Republik Polen beruft, nur die Frage untersucht hat, ob der Entscheidungsprozess, der zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts in der Rechtssache geführt hat, in der dieses Urteil ergangen ist, im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der relevanten Umstände mit der erforderlichen Zügigkeit durchgeführt wurde.

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar bereits klargestellt, dass der bloße Umstand, dass ein Handeln der Union auf internationaler Bühne unter eine zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fällt, nicht die Möglichkeit ausschließt, dass im Rat die für die alleinige Ausübung dieser Außenzuständigkeit durch die Union erforderliche Mehrheit erzielt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 68 unter Bezugnahme auf Rn. 244 des Gutachtens 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

    9 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 108), und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    81 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Europäischer Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 105).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-500/20

    ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-514/19

    Union des industries de la protection des plantes - Vorabentscheidungsersuchen -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht