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   EuGH, 05.12.2019 - C-421/18   

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https://dejure.org/2019,41848
EuGH, 05.12.2019 - C-421/18 (https://dejure.org/2019,41848)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2019 - C-421/18 (https://dejure.org/2019,41848)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - C-421/18 (https://dejure.org/2019,41848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 7 Nr. 1 Buchst. a - Besondere Zuständigkeit, ...

  • Anwaltsblatt

    VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Nr. 1, Art. 4, Art. 7 Nr. 1 a
    Gerichtliche Zuständigkeit bei geschuldeten Kammerbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Nr. 1, Art. 4, Art. 7 Nr. 1 a
    Gerichtliche Zuständigkeit bei Klage der Kammer auf Kammerbeitrag

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 1 Nr. 1, Art. 4, Art. 7 Nr. 1 a
    Gerichtliche Zuständigkeit bei Klage der Kammer auf Kammerbeitrag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 449
  • EuZW 2020, 102
  • AnwBl 2020, 234
  • AnwBl Online 2020, 327
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-421/18
    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der besonderen Zuständigkeitsregel für Streitigkeiten aus Vertrag oder über vertragliche Ansprüche in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ist auch daran zu erinnern, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit setzt die Anwendung dieser Regel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Situation ist von dem Sachverhalt zu unterscheiden, zu dem das Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C-25/18, EU:C:2019:376), ergangen ist, in dem der Gerichtshof in Bezug auf eine Verpflichtung der Miteigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft zur Zahlung von Jahresbeiträgen zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums an einem Wohnhaus entschieden hat, dass die Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, die Einzelheiten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums jedoch gegebenenfalls durch Vertrag geregelt werden, und der Eintritt in die Eigentümergemeinschaft durch freiwilligen Erwerb einer Eigentumswohnung samt Miteigentumsanteilen an den gemeinschaftlichen Bereichen erfolgt, so dass es sich bei einer solchen Verpflichtung um eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung handelt (Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376" Rn. 27).

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-421/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33, und vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 34).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-421/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (Urteile vom 11. April 2013, Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 33, und vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 34).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-421/18
    Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    35 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39), und vom 5. Dezember 2019, 0rdre des avocats du barreau de Dinant (C-421/18, EU:C:2019:1053, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die allgemeine Regel darstellt, und diese Verordnung besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (Urteil vom 5. Dezember 2019, 0rdre des avocats du barreau de Dinant, C-421/18, EU:C:2019:1053, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Abschluss eines Vertrags ist kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung, die die besondere Zuständigkeitsregel für Streitigkeiten aus Vertrag oder über vertragliche Ansprüche regelt (Urteil vom 5. Dezember 2019, 0rdre des avocats du barreau de Dinant, C-421/18, EU:C:2019:1053, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit setzt die Anwendung dieser Regel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die der Kläger seine Klage stützt (Urteil vom 5. Dezember 2019, 0rdre des avocats du barreau de Dinant, C-421/18, EU:C:2019:1053, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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