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   EuGH, 05.12.2019 - C-671/18   

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https://dejure.org/2019,41842
EuGH, 05.12.2019 - C-671/18 (https://dejure.org/2019,41842)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2019 - C-671/18 (https://dejure.org/2019,41842)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - C-671/18 (https://dejure.org/2019,41842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Finanzielle Sanktionen - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung - Rahmenbeschluss ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kein Schlupfloch vor Bußgeldern im Ausland

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausländische Bußgelder und die Halterhaftung

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 305
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie den Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27).

    Gibt die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses genannte Bescheinigung, die der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße beigefügt ist, Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verletzt wurden, können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zwar verweigern, wenn einer der in Art. 7 Abs. 1 und 2 und in Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angeführten Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorliegt (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 28).

    Angesichts des Umstands, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, nach dessen Art. 6 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, sind die Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zu verweigern, jedoch eng auszulegen (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu konnte der Gerichtshof im Übrigen bereits feststellen, dass sie in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht einheitlich behandelt werden; in einigen von ihnen werden sie als Verwaltungsübertretungen eingestuft, in anderen als Straftaten (Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 34 und 46).

  • EGMR, 19.10.2004 - 66273/01

    Verhältnismäßiger Schutz der Unschuldsvermutung gegen strict liability-Delikte

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Die Staaten sind nur dazu verpflichtet, diese Vermutungen innerhalb angemessener Grenzen einzufassen und dabei sowohl die Bedeutung der betroffenen Belange zu berücksichtigen als auch die Verteidigungsrechte zu wahren (Entscheidung des EGMR vom 19. Oktober 2004, Falk/Niederlande, CE:ECHR:2004:1019DEC006627301).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2017 - C-124/16

    Tranca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Durch diesen Verweis auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Unionsgesetzgeber diesen die Entscheidung darüber überlassen, auf welche Weise sie den Betreffenden über sein Recht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, die hierfür geltende Frist und deren Beginn informieren, sofern die Zustellung wirksam und die Ausübung der Verteidigungsrechte sichergestellt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 42).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Die Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Zugangs von Entscheidungen, d. h. ihrer Zustellung an die betroffene Person, sowie das Bestehen eines ausreichenden Zeitraums, um ein Rechtsmittel gegen sie einzulegen und dieses vorzubereiten, ist jedoch erforderlich, um das Recht auf wirksamen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C-625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 35, sowie vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 72).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Europäische Agentur für chemische Stoffe

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Die Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Zugangs von Entscheidungen, d. h. ihrer Zustellung an die betroffene Person, sowie das Bestehen eines ausreichenden Zeitraums, um ein Rechtsmittel gegen sie einzulegen und dieses vorzubereiten, ist jedoch erforderlich, um das Recht auf wirksamen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C-625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 35, sowie vom 2. März 2017, Henderson, C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 72).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Um die praktische Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses und insbesondere die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, ist die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zur Vorlage dieser Informationen verpflichtet (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 05.12.2019 - C-671/18
    Er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und nun auch in Art. 47 der Grundrechtecharta verankert (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-136/20

    Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und

    Das vorlegende Gericht räumt ein, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054), entschieden hat, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften im Sinne der genannten Bestimmung des Rahmenbeschlusses nicht verweigern kann, wenn eine solche Sanktion aufgrund einer Haftungsvermutung nach dem nationalen Recht des Entscheidungsmitgliedstaats gegen die Person verhängt wurde, auf deren Namen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, sofern diese Vermutung widerlegbar ist.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) einzuführen (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    Dieser Grundsatz bedeutet nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen; die Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zu verweigern, sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ist in diesem Kontext grundsätzlich verpflichtet, die übermittelte Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken und kann dies abweichend von der allgemeinen Regel nur verweigern, wenn einer der im Rahmenbeschluss 2005/214 ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 33).

    Um die praktische Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses und insbesondere die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, ist die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zur Vorlage dieser Informationen verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty

    Außerdem berührt der Rahmenbeschluss 2005/214 nach seinem Art. 3 nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV, weshalb Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses auch vorsieht, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Fall einer Verletzung der Grundrechte oder der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verweigert werden kann (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 37).

    Gibt die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannte Bescheinigung, die der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße beigefügt ist, Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verletzt wurden, können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung demnach verweigern, wenn einer der in Art. 7 Abs. 1 und 2 und in Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angeführten Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorliegt (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch diesen Verweis auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Unionsgesetzgeber diesen die Entscheidung darüber überlassen, auf welche Weise sie den Betreffenden über sein Recht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, die hierfür geltende Frist und deren Beginn informieren, sofern die Zustellung wirksam ist und die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sowie die Ausübung der Verteidigungsrechte sichergestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur verlangt, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, vor der Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/214 verpflichtet, gemäß Art. 7 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses von der Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen anzufordern, und die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats ist verpflichtet, ihr diese Informationen zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    9 Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 28), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 30).

    11 Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    12 Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

    50 Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20

    LU (Recouvrement d'amendes de circulation routière) - Vorlage zur

    25 Vgl. insoweit Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44).

    44 C-671/18, EU:C:2019:1054.

    45 Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-606/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in diesen Fragen nicht angeführt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

    47 Urteile vom 7. August 2018, Smith (C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26).
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