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   EuGH, 06.02.2014 - C-424/12   

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EuGH, 06.02.2014 - C-424/12 (https://dejure.org/2014,1089)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2014 - C-424/12 (https://dejure.org/2014,1089)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - C-424/12 (https://dejure.org/2014,1089)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Reverse-Charge-Verfahren - Recht auf Vorsteuerabzug - Entrichtung der Steuer an den Dienstleistungserbringer - Weglassen zwingender Angaben - Entrichtung nicht geschuldeter Mehrwertsteuer - Verlust ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fatorie

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Reverse-Charge-Verfahren - Recht auf Vorsteuerabzug - Entrichtung der Steuer an den Dienstleistungserbringer - Weglassen zwingender Angaben - Entrichtung nicht geschuldeter Mehrwertsteuer - Verlust ...

  • EU-Kommission

    Fatorie

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Reverse-Charge-Verfahren - Recht auf Vorsteuerabzug - Entrichtung der Steuer an den Dienstleistungserbringer - Weglassen zwingender Angaben - Entrichtung nicht geschuldeter Mehrwertsteuer - Verlust ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlerhafter Rechnungsstellung im Rahmen umgekehrter Steuerschuldnerschaft; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Oradea

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlerhafter Rechnungsstellung im Rahmen umgekehrter Steuerschuldnerschaft; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Oradea

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reverse-Charge-Verfahren: Recht auf Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung und Nichtbeachtung des Reverse-Charge-Verfahrens

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG
    Berichtigung; Fatorie; Mehrwertsteuer; Rechnung; Sanktion; Steuerausweis; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Fatorie

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Vorsteuerabzug, Rechnungsberichtigung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Curte de Apel Oradea - Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Fehlens eines Vermerks auf der Rechnung über ...

Papierfundstellen

  • DB 2014, 341
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Fatorie ist der Ansicht, dass im Ausgangsverfahren insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 1. April 2004, Bockemühl (C-90/02, Slg. 2004, I-3303), heranzuziehen sei, wonach die Nichterfüllung der Anforderungen an die Rechnungsstellung das Vorsteuerabzugsrecht nicht beeinträchtige, wenn das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar sei.

    Ferner ist zu betonen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteile Bockemühl, Rn. 38, und vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger, der als Empfänger einer Dienstleistung die darauf anfallende Mehrwertsteuer schuldet, für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine gemäß den Formvorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen braucht und nur die Förmlichkeiten erfüllen muss, die der betreffende Mitgliedstaat in Wahrnehmung der ihm nach Art. 178 Buchst. f dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit vorgeschrieben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Bockemühl, Rn. 47).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass der Umfang dieser vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten, die der Steuerpflichtige erfüllen muss, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, nicht über das zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des Reverse-Charge- Verfahrens und zur Gewährleistung der Erhebung der Mehrwertsteuer absolut Notwendige hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile Bockemühl, Rn. 50, und vom 30. September 2010, Uszodaépít?', C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Rn. 38).

    Entgegen dem Vorbringen von Fatorie unterscheiden sich jedoch die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen in der Rechtssache, in der das Urteil Bockemühl ergangen ist.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Rn. 63, und Uszodaépít?', Rn. 39).

    Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offen bleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecotrade, Rn. 44).

  • EuGH, 30.09.2010 - C-392/09

    Uszodaépítő - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass der Umfang dieser vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten, die der Steuerpflichtige erfüllen muss, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, nicht über das zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des Reverse-Charge- Verfahrens und zur Gewährleistung der Erhebung der Mehrwertsteuer absolut Notwendige hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile Bockemühl, Rn. 50, und vom 30. September 2010, Uszodaépít?', C-392/09, Slg. 2010, I-8791, Rn. 38).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Rn. 63, und Uszodaépít?', Rn. 39).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-213/99

    de Andrade

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, C-210/91, Slg. 1992, I-6735, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C-213/99, Slg. 2000, I-11083, Rn. 20, und Rodopi-M 91, Rn. 31).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-210/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, C-210/91, Slg. 1992, I-6735, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C-213/99, Slg. 2000, I-11083, Rn. 20, und Rodopi-M 91, Rn. 31).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Nach ständiger Rechtsprechung darf der Gerichtshof die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Rn. 28, und vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, Rn. 27).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Rn. 24, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Rn. 48).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Im Übrigen besteht nach ständiger Rechtsprechung das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden - d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen - oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Genius Holding, C-342/87, Slg. 1989, 4227, Rn. 13, und vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Rn. 53).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Im Übrigen besteht nach ständiger Rechtsprechung das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden - d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen - oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Genius Holding, C-342/87, Slg. 1989, 4227, Rn. 13, und vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Rn. 53).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-424/12
    Ferner ist zu betonen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteile Bockemühl, Rn. 38, und vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, Slg. 2010, I-7467, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-259/12

    Rodopi-M 91 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Der Erwerber hat für die getätigten Umsätze Vorsteuer zu entrichten, kann diese aber grundsätzlich in Abzug bringen, so dass der Steuerverwaltung kein Betrag geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist zu betonen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum, C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 37, vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 30, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 30).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C-408/98, EU:C:2001:110, Rn. 24, vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 31, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 29).

    Zu den Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in einem Reverse-Charge-Verfahren gemäß Art. 199 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger, der als Erwerber eines Gegenstands die darauf anfallende Mehrwertsteuer schuldet, für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine gemäß den Formvorgaben dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen braucht und nur die Förmlichkeiten erfüllen muss, die der betreffende Mitgliedstaat in Wahrnehmung der ihm nach Art. 178 Buchst. f dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit vorgeschrieben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 32 und 33).

    Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 38) ist davon auszugehen, dass diese Situation die ungarische Steuerverwaltung daran gehindert hat, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu überwachen, und die Gefahr von Steuerausfällen für den betreffenden Mitgliedstaat herbeigeführt hat.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden - d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen - oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 39).

    Jedoch kann Herr Farkas nach nationalem Recht die Rückzahlung der rechtsgrundlos an den Verkäufer des mobilen Hangars gezahlten Steuer verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 42).

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C-213/99, EU:C:2000:678, Rn. 20, und vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 50).

  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    Die Rechnung von "Finnet" war eine Rechnung i.S. des Art. 203 MwStSystRL (§ 14c UStG), die kein Recht zum Vorsteuerabzug eröffnet, weil das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden --d.h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen-- oder die entrichtet worden sind, soweit sie geschuldet wurden (EuGH-Urteile Genius Holding vom 13. Dezember 1989 C-342/87, EU:C:1989:635, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 632, Rz 13; Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19. September 2000, C-454/98, EU:C:2000:469, UR 2000, 470, Rz 53; Fatorie vom 6. Februar 2014 C-424/12, EU:C:2014:50, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 383, Rz 39 f.).
  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    Dies bezieht sich aber ausschließlich auf Verzugszinsen, Geldbußen und andere Abgaben, die --wie zum Beispiel Säumniszuschläge nach § 240 AO-- aufgrund der verspäteten Zahlung einer festgesetzten Steuer zu entrichten sind (EuGH-Urteile Fatorie vom 06.02.2014 - C-424/12, EU:C:2014:50, Rz 50 zu Verzugszinsen; Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 48 ff. zu Geldbußen), nicht aber auf die zum Ausgleich (s. oben II.2.) vorzunehmende Verzinsung nach § 233a AO.
  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier: der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein aufgrund fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden (vgl. allgemein zu Steuerbefreiungen EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-146/05 --Collée--, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 31; vom 27. September 2012 C-587/10 --VSTR--, HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 46; zum Vorsteuerabzug s. EuGH-Urteile vom 8. Mai 2008 C-95/07 und C-96/07 --Ecotrade--, Slg. 2008, I-3457, UR 2008, 512, Rz 63; vom 21. Oktober 2010 C-385/09 --Nidera Handelscompagnie--, Slg. 2010, I-10385, UR 2011, 27, Rz 51 ff.; vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn--, HFR 2012, 461, UR 2012, 366, Rz 43; vom 6. Februar 2014 C-424/12 --Fatorie--, HFR 2014, 383, Mehrwertsteuerrecht 2014, 125, Rz 34 ff.).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    Die Offenbarung der Mandatierung wird außerdem zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erforderlich sein, auch wenn es nicht einer ordnungsgemäßen Rechnung bedarf (vgl. u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Bockemühl vom 1. April 2004 C-90/02, EU:C:2004:206, BFH/NV 2004, Beilage 3, 220; Fatorie vom 6. Februar 2014 C-424/12, EU:C:2014:50, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 383, Rz 33; Farkas vom 26. April 2017 C-564/15, EU:C:2017:302, UR 2017, 438, Rz 45).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    40 Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt zwar auch, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen nicht unbegrenzt offen bleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Fatorie, C - 424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46).

    41 Jedoch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Praxis der nationalen Steuerbehörden, wonach diese eine Entscheidung, mit der sie das Recht eines Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, innerhalb der Ausschlussfrist zurücknehmen und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern, nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Fatorie, C - 424/12, EU:C:2014:50, Rn. 51).

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil Fatorie, C - 424/12, EU:C:2014:50, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

    20 - Vgl. u. a. Urteile Genius (C-342/87, EU:C:1989:635) und Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 39).

    33 - Urteile Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63), Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 71) und Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 35); vgl. bereits Urteil Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 51).

    50 - Dem stehen die Aussagen des Urteils Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50) nicht entgegen, da dort nur vordergründig die Auswirkungen fehlerhafter Rechnungen, in Wahrheit aber die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verhandelt wurden.

  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Diese Bestimmung sei vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50), als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt worden.

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50).

    Zwar besagt dieses Urteil, dass sich ein Steuerpflichtiger nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit gegen die Rücknahme durch die Steuerbehörden einer Entscheidung wehren kann, mit der sie sein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 51).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-453/22

    Schütte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile Tóth, EU:C:2012:549, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings darf der Umfang dieser von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten, die der Steuerpflichtige erfüllen muss, um dieses Recht ausüben zu können, nicht über das zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens absolut Notwendige hinausgehen (Urteile Bockemühl, C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 50, sowie Fatorie, EU:C:2014:50, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens geht aus Rn. 63 des Urteils Ecotrade (EU:C:2008:267) und der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteile Uszodaépít?', C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62, und Fatorie, EU:C:2014:50, Rn. 35) hervor, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.

  • EuGH, 11.11.2021 - C-281/20

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  • BFH, 23.08.2017 - VI R 70/15

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  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

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  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

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  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

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  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23

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  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

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  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

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  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

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  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-340/15

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  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 2616/17

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  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - 12 K 516/19

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