Rechtsprechung
EuGH, 06.02.2014 - C-509/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
"Vorabentscheidungsersuchen - Art. 52 AEUV und 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Erteilung einer Lizenz für Sportschiffer - Wohnsitzerfordernis im Ausstellungsland - Beschränkungen für Gebietsfremde - Schutz der Sicherheit auf See - Öffentliche Ordnung"
- Europäischer Gerichtshof
Navileme und Nautizende
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 52 AEUV und 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Erteilung einer Lizenz für Sportschiffer - Wohnsitzerfordernis im Ausstellungsland - Beschränkungen für Gebietsfremde - Schutz der Sicherheit auf See - Öffentliche Ordnung
- EU-Kommission
Navileme und Nautizende
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 52 AEUV und 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Erteilung einer Lizenz für Sportschiffer - Wohnsitzerfordernis im Ausstellungsland - Beschränkungen für Gebietsfremde - Schutz der Sicherheit auf See - Öffentliche Ordnung“
- Wolters Kluwer
Wohnsitzerfordernis zur Erlangung eines Sportschifferscheins für den Seeverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal Central Administrativo Norte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEUV Art. 52; AEUV Art. 56; AEUV Art. 267
Wohnsitzerfordernis zur Erlangung eines Sportschifferscheins für den Seeverkehr; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal Central Administrativo Norte
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Navileme und Nautizende
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal) - Auslegung der Art. 18, 20, 45, 52 und 62 AEUV - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Vorschrift, nach der für die ...
Papierfundstellen
- EuZW 2014, 278
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 29.04.1999 - C-224/97
Ciola
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-509/12
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Dienstleistungsfreiheit von einem Unternehmen gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, in Anspruch genommen werden kann, sofern die Leistungen Dienstleistungsnehmern erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und zum anderen, dass dieses Recht die Freiheit der Dienstleistungsempfänger einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden (vgl. insbesondere Urteil vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber bei einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1998, Clean Car Autoservice, C-350/96, Slg. 1998, I-2521, Rn. 29, Ciola, Rn. 14, …und vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Rn. 34).
- EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-509/12
Auch sind die Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die sich als Touristen oder im Rahmen einer Studienreise in einen anderen Mitgliedstaat begeben, als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV anzusehen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-509/12
Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber bei einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1998, Clean Car Autoservice, C-350/96, Slg. 1998, I-2521, Rn. 29, Ciola, Rn. 14, und vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Rn. 34).
- EuGH, 12.07.2012 - C-176/11
Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-509/12
Als Nächstes ist zu prüfen, inwieweit die Beschränkung im Ausgangsverfahren im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die im nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, Rn. 20). - EuGH, 13.12.2012 - C-379/11
Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-509/12
Dabei muss jedoch die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.01.2010 - C-546/07
Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die …
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-509/12
Ein solcher Rechtfertigungsgrund setzt nämlich voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, Slg. 2010, I-439, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.05.1998 - C-350/96
Clean Car Autoservice
Auszug aus EuGH, 06.02.2014 - C-509/12
Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber bei einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1998, Clean Car Autoservice, C-350/96, Slg. 1998, I-2521, Rn. 29, Ciola, Rn. 14, …und vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Rn. 34).
- EuGH, 20.05.2021 - C-707/19
K.S. (Frais de remorquage d'un véhicule endommagé)
Nach ständiger Rechtsprechung besteht aber bei einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, die Gefahr, dass sie sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2014, Navileme und Nautizende, C-509/12, EU:C:2014:54, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).