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   EuGH, 06.02.2019 - C-561/18   

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https://dejure.org/2019,3266
EuGH, 06.02.2019 - C-561/18 (https://dejure.org/2019,3266)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2019 - C-561/18 (https://dejure.org/2019,3266)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - C-561/18 (https://dejure.org/2019,3266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Solvay Chemicals

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Überwachungsplan - Verordnung (EU) Nr. 601/2012 - Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 - Anhang IV Abschnitt 20 - Berechnung der ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Februar 2019. Solvay Chemicals GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin. Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Überwachungsplan - Verordnung (EU) Nr. 601/2012 - Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 - Anhang IV Abschnitt 20 - Berechnung der ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.01.2017 - C-460/15

    Schaefer Kalk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-561/18
    Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 insoweit ungültig sind, als sie das für die Herstellung von PCC an eine andere Anlage weitergeleitete CO 2 unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht, systematisch in die Emissionen der Anlage zum Brennen von Kalk einbeziehen.

    Nach Ansicht der DEHSt hat der Gerichtshof nämlich mit seinem Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29), seine Ungültigkeitserklärung ausdrücklich auf die Regelung der Verordnung Nr. 601/2012 beschränkt, wonach CO 2 , das in Kalkanlagen produziert und zur Herstellung von PCC weitergeleitet wird, nicht abzugsfähig ist.

    Bei der Beurteilung der Gültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen dieser Verordnung ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Kommission mit ihrem Erlass nicht die von der Richtlinie 2003/87 gesetzten Grenzen überschritten hat (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 27).

    Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass eine Emission in ihrem Sinne die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre voraussetzt (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 32).

    Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die Betreiber nur im Fall der ständigen geologischen Speicherung nicht zur Abgabe verpflichtet sind (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 33 und 34).

    Denn im Unterschied zu Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 601/2012, der vorsieht, dass das CO 2 bei anderen Weiterleitungen von CO 2 aus der Anlage nicht von den Emissionen der Anlage abgezogen werden darf, enthält Art. 12 Abs. 3a der Richtlinie 2003/87 keine entsprechende Regelung (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 35).

    Durch diese letztgenannte Bestimmung, die nur einen speziellen Fall betrifft und die Speicherung von Treibhausgasen fördern soll, wurde keine Änderung der Definition von "Emissionen" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2003/87 und damit auch keine Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, wie er in Art. 2 Abs. 1 festgelegt ist, bezweckt oder bewirkt (Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 36).

    Um bestimmen zu können, ob das aus der Sodaherstellung durch eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren stammende CO 2 nach Art. 2 Abs. 1 und den Anhängen I und II der Richtlinie 2003/87 in deren Geltungsbereich fällt, ist daher zu prüfen, ob diese Herstellung zur Freisetzung von CO 2 in die Atmosphäre führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 37).

    Wie aus Rn. 39 des Urteils vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C-460/15, EU:C:2017:29), hervorgeht, gilt in einem Fall, in dem das von einer Anlage zur Herstellung von Kalk produzierte CO 2 an eine Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitet wird, nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 das gesamte weitergeleitete CO 2 - unabhängig davon, ob ein Teil davon während des Transports oder aufgrund von Entweichungen oder sogar beim Herstellungsprozess selbst in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht - als von der Anlage zur Herstellung von Kalk, die das CO 2 produziert hat, emittiert, selbst wenn diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO 2 in die Atmosphäre herbeiführen könnte.

    Die Kommission hat daher mit dem Erlass von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 den Anwendungsbereich dieses Begriffs erweitert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 40).

    Dies bedeutet, dass für das gesamte zum Zweck der Herstellung von PCC weitergeleitete CO 2 Zertifikate abgegeben werden müssen und nicht mehr als Überschuss verkauft werden können, so dass das System für den Handel mit Zertifikaten in einem Fall in Frage gestellt wird, der eigentlich dem Endziel der Richtlinie 2003/87 dient, die den Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 41).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission mit dem Erlass von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 2003/87 geändert und damit die in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Grenzen überschritten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk, C-460/15, EU:C:2017:29, Rn. 48).

  • BVerwG, 24.03.2022 - 7 B 11.21

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    "der Tenor des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.01.2017 (Rs. C-460/15) und der des Beschlusses vom 06.02.2019 (Rs. C-561/18) dahingehend auszulegen [sind], dass mit diesen Art. 49 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (MVO) nur für den Sachverhalt der Weiterleitung [von] CO2 für die Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat ungültig ist, soweit nach diesen das weitergeleitete CO2 unabhängig davon in die Emissionen der weiterleitenden Anlage einbezieht, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird (erste Teilfrage)".

    Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - hat der Gerichtshof entsprechendes für Emissionen von Anlagen zur Herstellung von Soda entschieden.

    Der Gerichtshof hat die teilweise Ungültigkeit (unter anderem) des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 601/2012 maßgeblich mit dem Begriff der "Emissionen" im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 S. 63) geänderten Fassung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 [ECLI:EU:C:2017:29], Schaefer Kalk - Rn. 27 ff. und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 [ECLI:EU:C:2019:101], Solvay Chemicals - Rn. 24 ff.).

    Hiermit stehe es nicht in Einklang, soweit nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Unterabschnitt B sowie Anhang IV Abschnitt 20 Unterabschnitt B der Verordnung Nr. 601/2012 unwiderleglich vermutet werde, dass das gesamte von einer Anlage zur Herstellung von Kalk oder Soda an eine Anlage zur Herstellung von PCC weitergeleitete CO2 - unabhängig davon, ob ein Teil davon während des Transports oder aufgrund von Entweichungen oder sogar beim Herstellungsprozess selbst in die Atmosphäre freigesetzt werde oder nicht - als von der abgebenden Anlage emittiert gelte, obwohl diese Weiterleitung keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre herbeiführen könne (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 27, 39 f., 48 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 24, 31 f., 35).

    Den Grund und die Bedingung dafür, dass es bei einer solchen Weiterleitung - vorbehaltlich der genannten Ereignisse - zu keinerlei Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre kommen kann, sieht der Gerichtshof darin, dass das für die Herstellung von PCC verwendete CO2 in dieser stabilen Verbindung chemisch gebunden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-460/15 - Rn. 38, 47 und Beschluss vom 6. Februar 2019 - C-561/18 - Rn. 30).

  • EuGH, 11.11.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass eine Emission in ihrem Sinne die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre voraussetzt (Beschluss vom 6. Februar 2019, Solvay Chemicals, C-561/18, EU:C:2019:101, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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