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   EuGH, 06.02.2020 - C-137/18   

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https://dejure.org/2020,1643
EuGH, 06.02.2020 - C-137/18 (https://dejure.org/2020,1643)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2020 - C-137/18 (https://dejure.org/2020,1643)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - C-137/18 (https://dejure.org/2020,1643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hapeg dresden

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Honorare von Ingenieuren und Architekten Mindestsätze gelten

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Honorare von Ingenieuren und Architekten Mindestsätze gelten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gilt die HOAI fort? Der EuGH hält sich zurück ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hapeg dresden

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hapeg dresden

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2006/123/EG - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Honorare von Ingenieuren und Architekten Mindestsätze gelten

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Neues zum Verbot der Preisregulierung durch HOAI (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gilt die HOAI fort? Der EuGH hält sich zurück ... (IBR 2020, 130)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2020, 860
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Auszug aus EuGH, 06.02.2020 - C-137/18
    In diesem Verfahren ist das Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17, (EU:C:2019:562), ergangen.

    So hat der Gerichtshof erstens festgestellt, dass die Anforderungen der HOAI, soweit sie die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren festlegen, unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2006/123 fallen (Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 66).

    Zweitens hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Vereinbarkeit des durch die HOAI festgelegten Tarifsystems mit den Anforderungen von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 ausgeführt, dass das Tarifsystem weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellt (Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 68).

    Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass die zwingenden Gründe in Bezug auf die Qualität der Planungsleistungen und des Verbraucherschutzes als zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die geeignet sind, das Tarifsystem der HOAI zu rechtfertigen, anerkannt sind (Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 75 und 77).

    So hat der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass die Existenz von Mindestsätzen für die Planungsleistungen grundsätzlich dazu beitragen kann, die Erreichung der Ziele des Verbraucherschutzes und der Wahrung einer hohen Qualität der Planungsleistungen sicherzustellen (Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 88).

    Dennoch war er der Auffassung, dass das System dem Anliegen, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, tatsächlich nicht gerecht werde, da in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre entsprechende fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben (Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 90 bis 92).

    Daraus folgt, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17, EU:C:2019:562), Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die die Mindestsätze unterschreiten, die sich nach dieser Regelung für Architekten und Ingenieure ergeben.

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17, EU:C:2019:562), festgestellt und im Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84), bestätigt habe, dass die HOAI mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 unvereinbar sei, ohne sich jedoch zur Vereinbarkeit der HOAI mit Art. 49 AEUV zu äußern.

    Diese Frage sei im Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84), jedoch ausdrücklich offengelassen worden, so dass das Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen hat, dass sie die in § 7 HOAI vorgesehenen verbindlichen Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562), und dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, soweit sie es verbietet, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die die danach festgelegten Mindestsätze unterschreiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden, C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84, Rn. 21).

  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    Entsprechend seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entschieden, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Honorare zu vereinbaren, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten(Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-137/18, BauR 2020, 860, juris Rn. 21 f.- hapeg dresden).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage bislang nicht entschieden, sondern sie in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 ausdrücklich offen gelassen (EuGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-137/18, BauR 2020, 860, juris Rn. 21 - hapeg dresden).

    Nach der im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 steht zum einen fest, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben dieser Bestimmung zu den Mindest- und Höchstpreisen innerhalb der nach Art. 44 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bis zum 28. Dezember 2009 eingeräumten Frist nicht richtig umgesetzt hat (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511; vgl. ferner Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-137/18, BauR 2020, 860 - hapeg dresden).

  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 205/19

    Architektenvertrag: Darlegungslast für Beauftragung der nach den

    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - C-377/17, BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511; Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-137/18, BauR 2020, 863, juris Rn. 21 - hapeg dresden) als unionsrechtswidrig festgestellten Regelungen in § 7 HOAI, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam ist, überhaupt noch angewendet werden können (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    6 C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84.

    92 Beschluss vom 6. Februar 2020 (C-137/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:84).

  • LG Baden-Baden, 07.05.2019 - 3 O 221/18

    Architektenhonorarprozesse sind auszusetzen!

    Zivilprozesse, in denen die Mindest- und Höchstsätze streitentscheidend sind, müssen bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs. C-137/18 ausgesetzt werden.

    Zivilprozesse, in denen die Mindest- und Höchstsätze streitentscheidend sind, müssen bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rs. C-137/18 ausgesetzt werden.

    Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren EuGH C-137/18 ausgesetzt.

    Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Beantwortung derselben Frage ab, die bereits in einem Rechtsstreit des LG Dresden, EuGH-Vorlage vom 08.02.2018, AZ 6 O 1751/15, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Artikel 267 AE-UV vorgelegt wurde (Re C-137/18).

  • OLG Dresden, 04.07.2019 - 10 U 1402/17

    HOAI-Mindestsatz gilt in Sachsen (zunächst) auch weiterhin!

    Diese Verfahren ist nunmehr unter dem Aktenzeichen C-137/18 bei dem Europäischen Gerichtshof anhängig.
  • LG Mainz, 09.08.2021 - 9 O 287/10

    Verstoßen die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 gegen Europarecht?

    "Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage bislang nicht entschieden, sondern sie in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 ausdrücklich offen gelassen (EuGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-137/18BauR 2020, 860 - hapeg dresden).

    Nach der im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 steht zum einen fest, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben dieser Bestimmung zu den Mindest- und Höchstpreisen innerhalb der nach Art. 44 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bis zum 28. Dezember 2009 eingeräumten Frist nicht richtig umgesetzt hat (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - C-377/17BauR 2019, 1624 = NZBau 2019, 511; vgl. ferner Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-137/18BauR 2020, 860 - hapeg dresden).

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