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   EuGH, 06.02.2020 - C-89/19, C-90/19, C-91/19   

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https://dejure.org/2020,2139
EuGH, 06.02.2020 - C-89/19, C-90/19, C-91/19 (https://dejure.org/2020,2139)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2020 - C-89/19, C-90/19, C-91/19 (https://dejure.org/2020,2139)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - C-89/19, C-90/19, C-91/19 (https://dejure.org/2020,2139)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rieco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 12 Abs. 3 - Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die der öffentlichen Auftragsvergabe den Vorzug gegenüber "Inhouse"-Verträgen geben - ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.10.2019 - C-285/18

    Irgita

    Auszug aus EuGH, 06.02.2020 - C-89/19
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, im Folgenden: Urteil Irgita, EU:C:2019:829, Rn. 41), festgestellt hat, hat die Richtlinie 2014/24, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel, die nationalen Verfahren zur Vergabe von über einen bestimmten Wert hinausgehenden Aufträgen zu koordinieren.

    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor der Vergabe eines Auftrags getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen kann (Urteil Irgita, Rn. 44).

    Die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, ergibt sich auch aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, in dem es - insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit vor dieser Richtlinie aufnehmend - heißt, dass "die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten"(Urteil Irgita, Rn. 45).

    Ebenso wenig wie die Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzugreifen, kann sie sie dazu zwingen, einen internen Auftrag in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt sind (Urteil Irgita, Rn. 46).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (Urteil Irgita, Rn. 48).

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Irgita Art. 12 Abs. 1 und nicht Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 ausgelegt.

  • EuGH - C-91/19 (anhängig)

    Rieco

    Auszug aus EuGH, 06.02.2020 - C-89/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-89/19 bis C-91/19.

    Ecolan SpA (C-91/19),.

    Aus den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-89/19 bis C-91/19 ergibt sich, dass die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-90/19 und C-91/19 denen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-89/19 entsprechen und dass die vom vorlegenden Gericht in den Rechtssachen C-90/19 und C-91/19 gestellten Fragen mit denen in der Rechtssache C-89/19 identisch sind.

  • EuGH - C-90/19 (anhängig)

    Rieco

    Auszug aus EuGH, 06.02.2020 - C-89/19
    Ecolan SpA (C-90/19),.

    Aus den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-89/19 bis C-91/19 ergibt sich, dass die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-90/19 und C-91/19 denen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-89/19 entsprechen und dass die vom vorlegenden Gericht in den Rechtssachen C-90/19 und C-91/19 gestellten Fragen mit denen in der Rechtssache C-89/19 identisch sind.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

    Eine solche Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor der Vergabe eines Auftrags getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33, 39 und 40).

    Zudem kommt in den Erwägungsgründen 5 und 31 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 der Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 45; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 42 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 34, 39 und 40).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ebenso wenig wie die Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, von den öffentlichen Auftraggebern zu verlangen, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzugreifen, die Richtlinie sie dazu zwingen kann, auf die in ihrem Art. 12 genannten Verfahren zurückzugreifen, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 46; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 43 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 35, 39 und 40).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-835/19

    Autostrada Torino Ivrea Valle D'Aosta

    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor dem Vergabeverfahren getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44, sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie die Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 45, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 37).

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