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   EuGH, 06.03.2001 - C-278/98   

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https://dejure.org/2001,1786
EuGH, 06.03.2001 - C-278/98 (https://dejure.org/2001,1786)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2001 - C-278/98 (https://dejure.org/2001,1786)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2001 - C-278/98 (https://dejure.org/2001,1786)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch

  • Europäischer Gerichtshof

    Niederlande / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Kommission

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch

  • EU-Kommission

    Niederlande / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); Haushaltsjahr 1994; Untersuchungen von Getreide und Rindfleisch im Haushaltsjahr 1994

  • Judicialis

    Entscheidung 98/358/EWG; ; EGV Art. 230 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 98/358/EWG; EGV Art. 230 Abs. 1
    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben - Ausfuhrerstattungen im Getreide- und im Rindfleischsektor - Art ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen (siehe Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

    Wenn die Kommission nun rügt, dass das Königreich der Niederlande keine angemessenen Kontrollen durchführe, obliegt es unter diesen Voraussetzungen diesem Mitgliedstaat, nachzuweisen, dass die Behauptungen der Kommission nicht zutreffen (siehe Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

    Wenn die Kommission nun rügt, dass das Königreich der Niederlande keine angemessenen Kontrollen durchführe, obliegt es unter diesen Voraussetzungen diesem Mitgliedstaat, nachzuweisen, dass die Behauptungen der Kommission nicht zutreffen (siehe Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL die Begründung einer solchen Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18,und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6).

    Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (siehe Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, und vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 6).

  • EuGH, 17.12.1981 - 151/80

    De Hoe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Die Klägerin kann somit die Repräsentativität der durchgeführten Untersuchungen nicht unter Berufung darauf in Frage stellen, dass dieses Unternehmen nicht kontrolliert worden sei (siehe in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 151/80, De Hoe/Kommission, Slg. 1981, 3161, Randnummern 17 bis 19).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Ankündigung von Kontrollen nicht als vereinbar mit dem Ziel der Verordnung Nr. 386/90, nämlich der Durchführung von wirksamen Kontrollen, angesehen werden kann (siehe in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    17 und 18, und vom19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 45).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-27/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL die Begründung einer solchen Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799, Randnr. 18,und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-27/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Randnr. 36).
  • EuGH, 06.10.1993 - C-55/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (siehe Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, und vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, Randnr. 6).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-2/93

    Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
    Diese Vorschrift erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (siehe Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-2/93, Exportslachterijen van Oordegem, Slg. 1994, I-2283, Randnrn.
  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.12.1990 - C-22/89

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Zwar muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachweisen (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch obliegt dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39).

    Da die Kommission im Übrigen nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, muss im Übrigen der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht von der Art der betroffenen Handlung und von dem Kontext abhängig, in dem diese vorgenommen wurde (Urteil vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 81).

    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (Urteile vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

    24 - Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23), vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-349/97 (Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 46).

    25 - Vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 17), vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35), vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40), vom 6. März 2001 (Niederlande/Kommission, Randnr. 40), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-263/98 (Belgien/Kommission, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 36) und Spanien/Kommission (Randnr. 47).

    26 - Vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 14), vom 10. November 1993 (Niederlande/Kommission, Randnr. 16) und vom 20. September 2001 (Belgien/Kommission, Randnr. 36).

    28 - Vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1993 (Niederlande/Kommission, Randnr. 17), vom 21. Januar 1999 (Deutschland/Kommission, Randnr. 35), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55), vom 6. März 2001 (Niederlande/Kommission, Randnr. 41), Belgien/Kommission (Randnr. 37), vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37) und Spanien/Kommission (Randnr. 49).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Einleitend ist festzustellen, dass der EAGFL lediglich Interventionen finanziert, die gemäß den im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgenommen wurden (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-263/98, Belgien/Kommission, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 35).

    Die Kommission braucht jedoch die Unzulänglichkeit der Kontrollen der nationalen Verwaltungen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen nicht erschöpfend darzutun, sondern muss lediglich ein Beweismittel für die ernsthaften und vernünftigen Zweifel vorlegen, die sie hinsichtlich dieser Kontrollen oder dieser Zahlen hegt (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und zu überprüfen, und dass es infolgedessen ihm obliegt, die Vornahme der Kontrollen und die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteile vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

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