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   EuGH, 06.03.2007 - C-292/04   

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https://dejure.org/2007,50
EuGH, 06.03.2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2007 - C-292/04 (https://dejure.org/2007,50)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • Europäischer Gerichtshof

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • EU-Kommission PDF

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • EU-Kommission

    Meilicke u.a

    Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 56, 58; EStG §§ 1, 2, 20; KStG §§ 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3
    Körperschaftsteueranrechnungsverfahren, wie es bis 2000 in Deutschland galt, verstieß gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Steuergutschrift für den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat bei einer Ausschüttung von Dividenden; Berechnung einer Steuergutschrift nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuergutschrift für Dividenden auch ausländischer Kapitalgesellschaften ("Meilicke")

  • Judicialis

    EG Art. 56; ; EG Art. 58

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH entscheidet in der Rs. Meilicke ? Gemeinschaftsrecht gebietet Steuergutschrift auch für Ausschüttungen aus einem anderen Mitgliedstaat ? Kapitalverkehrsfreiheit ? Deutsche Finanzverwaltung erreicht nicht die zeitliche Beschränkung für diese Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56; EG Art. 58
    Freier Kapitalverkehr: Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen

  • datenbank.nwb.de

    Altes Körperschaftsteueranrechnungsverfahren ist gemeinschaftswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER INLÄNDISCHEN KAPITALGESELLSCHAFT GEWÄHREN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuergutschrift bei Auslandsdividenden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Meilicke u.a.

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Art. 56 EG und 58 EG - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - Rendite-Nachschlag bei Auslandsdividenden

  • IWW (Kurzinformation)

    Rendite-Nachschlag bei Auslandsdividenden

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteuerung von Dividenden aus dem EU-Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuergutschrift bei Auslandsdividenden

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Dividendenbesteuerung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Meilicke: zeitliche Beschränkung der Urteilswirkung abgelehnt - Bundesregierung erwartet hohe Steuerausfälle

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Beschränkung des Abzugs von Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften verstößt gegen EU-Recht: Die Unvereinbarkeitserklärung ist zeitlich nicht zu begrenzen

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Nachweisführung bei der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Europäischer Gerichtshof verurteilt Deutschland wegen Steuergutschriften auf Dividenden inländischer Aktiengesellschaften zu Steuerrückerstattung in Milliardenhöhe - Besitzer ausländischer Aktien wurden benachteiligt - Bund muss Nachteile aus einer bis 2001 geltenden ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zur nachträglichen Erstattung auf Auslandsdividenden durch Steueranrechnung

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Der Fall "Meilicke" - deutscher Fiskus muss ausländische Körperschaftsteuer erstatten

  • meilicke-hoffmann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wienand Meilicke u.a. ./. Finanzamt Bonn Innenstadt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 24. Juni 2004 in Sachen Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 2, EG Art 56 Abs 1, EG Art 58 Abs 1 Buchst a, EG Art 58 Abs 3
    Anrechnung; Einnahme; Ertragsteuern; Kapitaleinkünfte; Körperschaftsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung der Artikel 56 und 58 EG - Einkommenssteuerregelung, nach der für Dividenden nationaler Unternehmen eine Körperschaftsteuergutschrift gewährt wird, nicht aber für Dividenden von Unternehmen mit Sitz in einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1440
  • ZIP 2007, 525
  • EuZW 2007, 243
  • BB 2007, 645
  • DB 2007, 612
  • DB 2007, 650
  • NZG 2007, 398
 
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Wird zitiert von ... (98)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 59).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Dieser Grundsatz stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 37).
  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische"

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 6. März 2007 Bezug genommen (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835).

    Der EuGH habe zwar im Meilicke-Urteil (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15, 16) bestätigt, dass bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär die von der im Ausland ansässigen Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden müsse, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft ergebe (ebenso schon Rn. 54 des Manninen-Urteils).

    Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nach den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477), Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) und Test Claimants(vom 12. Dezember 2006, Rs. C-446/04, Slg. 2006, I-11753) sei Deutschland nicht deshalb verpflichtet, weil es eine Doppelbesteuerung vermeiden müsse, sondern deshalb, weil Deutschland Auslandsdividenden nicht nachteiliger besteuern dürfe, als Inlandsdividenden.

    Aus den Urteilen der Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, Rs. C-319/02, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 22) ergebe sich, dass zur Vermeidung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nur die festgesetzte und gezahlte Körperschaftsteuer anzurechnen sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) nur insoweit zur Beseitigung bzw. Abmilderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenzahlungen aus Art. 56 EG verpflichtet, als die wirtschaftliche Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch eine deutsche Steuerbelastung verursacht werde.

    Entgegen des Klägervortrags könne dem Test Claimants-Urteil des EuGH (vom 12. Dezember 2006, C-446/04, Slg. 2006, I-11753) nicht entnommen werden, dass im Gegensatz zu den Aussagen des EuGH in Rn. 22 des Meilicke-Urteils (vom 6. März 2007, C-292/04, a.a.O.) für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht auf die tatsächlich entrichtete Steuer abzustellen sei.

    Der "Effet utile" des Gemeinschaftsrechts verbiete es jedoch, dass Deutschland sich seinen Verpflichtungen aus den Urteilen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) dadurch entziehen könne, dass kein amtliches Muster für die Körperschaftsteuergutschriften auf Auslandsdividenden zur Verfügung gestellt werde.

    Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneine, werde angeregt, den EuGH zu der Frage zu ersuchen, welche Nachweise den Anteilsinhabern, die von Deutschland die Umsetzung der Rechtsprechung in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) begehrten, zumutbar seien.

    Sie sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996 und 1997) gemäß § 45 KStG, in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke) für M, Depot-Nr. 26.40.87.712".

    Die Bescheinigungen sind betitelt mit "Jahressteuerbescheinigung 1995 (bzw. 1996) gemäß § 45 KStG in Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 (Meilicke)" jeweils für die U GmbH.

    Dabei verkenne der Beklagte, dass es für die Körperschaftsteuergutschrift weder nach den §§ 28 Abs. 3, 30, 32 KStG a.F. noch nach Rn. 15 des Meilicke-Urteils des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) auf den Prozentsatz ankomme, mit dem die Handelsbilanzgewinne der ausländischen Körperschaft durchschnittlich mit Körperschaftsteuer belastet seien.

    Die vorgelegten "Jahressteuerbescheinigungen" würden folglich keinen ordnungsgemäßen Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuerbelastung entsprechend der Meilicke- Entscheidung des EuGH (vom 6. März 2007, Rs. C-292/04, Slg. 2007, I-1835) darstellen, da dort offensichtlich keine "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" (im Sinne einer effektiven Körperschaftsteuerbelastung), sondern eine nominelle Körperschaftsteuerbelastung basierend auf dem allgemeinen Körperschaftsteuertarif bescheinigt worden sei.

    Letztendlich habe auch der EuGH im Urteil Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 38) bestätigt, dass spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Verkooijen vom 6. Juni 2000 (C-35/98, Slg. 2000, I-4071) die Unvereinbarkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens mit dem Primärrecht festgestanden habe.

    Nach dem im Wege des Vorabersuchens im Streitfall ergangenen Urteil des EuGH vom 6. März 2007 (C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835) sind die Artikel 56 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei der Anrechnung die von der Gesellschaft "tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer" berücksichtigt werden muss ( Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-319/02 -Manninen, Slg. 2004, I-7477 Rn. 54; vom 6. März 2007, C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 15).

    Die Kohärenz des deutschen Steuersystems ist im Hinblick auf das mit der deutschen Regelung des Anrechnungsverfahrens verfolgte Ziel der Verhinderung der Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen gewährleistet, soweit der Zusammenhang zwischen der dem Aktionär gewährten Steuervergünstigung und der geschuldeten Körperschaftsteuer aufrechterhalten wird ( EuGH-Urteil vom 6. März 2007, Rs. C-292/04 -Meilicke, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29).

    Möglicherweise könnte hier der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers berührt sein, der allerdings - trotz der spätestens seit dem Meilicke-Urteil des EuGH (vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) offensichtlichen Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses ausländischer Dividenden vom deutschen Anrechnungsverfahren und der intensiven Diskussion im Schrifttum hinsichtlich der daraus resultierenden Umsetzungsprobleme - untätig geblieben ist und in Anbetracht dessen, dass das Anrechnungsverfahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 abgeschafft wurde, auch in Zukunft untätig bleiben dürfte.

    Hilfsweise für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Beweismittel etwa für die Berechnung der ausländischen Körperschaftsteuer nicht beschaffen kann, wird vertreten, dass die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Steuerverwaltung ( § 85 AO) und des Untersuchungsgrundsatzes ( § 88 AO) die Möglichkeit nutzen müsste, die ihr die Umsetzung der EG-Amtshilfe-Richtlinie in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt (vgl. Scherer, DStR 2008, 1274, 1276; ähnlich Generalanwalt Tizzano, Schlussantrag vom 10. November 2005 in der Rs. Meilicke, C-292/04, Slg. 2007, I-1835 Rn. 29; Sedemund, IStR 2005, 814; Hamacher/Hahne, DB 2004, 2386, 2387).

    Indem die Vorlage von Bescheinigungen durch das EURLUmsG vom 8. Dezember 2004 rückwirkend ab dem 28. Oktober 2004 nicht mehr die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden eröffnet, erscheint die Geltendmachung des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er aus den Entscheidungen in den Rechtssachen Manninen(vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. 2004, I-7477) und Meilicke(vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. 2007, I-1835) ableitbar ist, praktisch unmöglich (vgl. Hahn, IStR 2005, 145, 148).

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