Rechtsprechung
EuGH, 06.04.1962 - 21/61 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- EU-Kommission
Meroni u.a. / EGKS Hohe Behörde
1 . VERFAHREN - UNTÄTIGKEITSKLAGE - ERFORDERNIS EINES SCHWEIGENS DER HOHEN BEHÖRDE - WIEDERHOLUNG UND ERLÄUTERUNG DES RECHTSSTANDPUNKTES IN EINEM SCHREIBEN - FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG
- EU-Kommission
Meroni & Co. und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 33 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 80
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 33 Abs. 3; EWG-Vertrag Art. 80
1. VERFAHREN - UNTÄTIGKEITSKLAGE - ERFORDERNIS EINES SCHWEIGENS DER HOHEN BEHÖRDE - WIEDERHOLUNG UND ERLÄUTERUNG DES RECHTSSTANDPUNKTES IN EINEM SCHREIBEN - FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1962 - 21/61
- EuGH, 06.04.1962 - 21/61
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 06.04.1962 - 26/61
Auszug aus EuGH, 06.04.1962 - 21/61
VERBUNDENE RECHTSSACHEN 21 bis 26/61 - URTEIL 159 In den verbundenen Rechtssachen 21/61 - Meroni e C,.vertreten durch Dr. Pio Fantini, 26/61 - Acciaieria Ferriera di Roma (FERAM), Aktiengesellschaft, mit Sitz in Rom, vertreten durch Herrn Antonio Frigerio, Beistand: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und am Kassationshof in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, Rue Philippe-II 20, Klägerinnen,.
vom 6. September und 15. November, in der Rechtssache 23/61 vom 4. September und 15. November, in der Rechtssache 24/61 vom 9. September und 14. November, in der Rechtssache 25/61 vom 8. September und 16. November und in der Rechtssache 26/61 vom 8. September und 14. November.
Die Klagen sind am 8. (Rechtssachen 21, 22 und 23/61) und 11. Dezember 1961 (Rechtssachen 24, 25 und 26/61) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten gegen die Klagen 21/61, 22/61, 23/61, 24/61, 25/61 und 26/61 ist begründet.
- EuGH, 06.04.1962 - 23/61
Auszug aus EuGH, 06.04.1962 - 21/61
Giuseppe Passalacqua, 23/61 - Fer.Ro (Fernere Rossi), Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, mit Sitz in Magliano Alpi (Cuneo),.vom 6. September und 15. November, in der Rechtssache 23/61 vom 4. September und 15. November, in der Rechtssache 24/61 vom 9. September und 14. November, in der Rechtssache 25/61 vom 8. September und 16. November und in der Rechtssache 26/61 vom 8. September und 14. November.
Die Klagen sind am 8. (Rechtssachen 21, 22 und 23/61) und 11. Dezember 1961 (Rechtssachen 24, 25 und 26/61) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten gegen die Klagen 21/61, 22/61, 23/61, 24/61, 25/61 und 26/61 ist begründet.
- EuGH, 06.04.1962 - 24/61
Auszug aus EuGH, 06.04.1962 - 21/61
vertreten durch Herrn Gino Rossi, 24/61 - Meroni e C,.vom 6. September und 15. November, in der Rechtssache 23/61 vom 4. September und 15. November, in der Rechtssache 24/61 vom 9. September und 14. November, in der Rechtssache 25/61 vom 8. September und 16. November und in der Rechtssache 26/61 vom 8. September und 14. November.
DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten gegen die Klagen 21/61, 22/61, 23/61, 24/61, 25/61 und 26/61 ist begründet.
- EuGH, 06.04.1962 - 25/61
Auszug aus EuGH, 06.04.1962 - 21/61
Kommanditgesellschaft, mit Sitz in Erba, vertreten durch Dr. Agostino Artioli, 25/61 - Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET), mit Sitz in Neapel,.vom 6. September und 15. November, in der Rechtssache 23/61 vom 4. September und 15. November, in der Rechtssache 24/61 vom 9. September und 14. November, in der Rechtssache 25/61 vom 8. September und 16. November und in der Rechtssache 26/61 vom 8. September und 14. November.
DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: Die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten gegen die Klagen 21/61, 22/61, 23/61, 24/61, 25/61 und 26/61 ist begründet.
- EuG, 21.03.2014 - T-306/10
Yusef / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Wie die Kommission und der Rat zu Recht in Erinnerung gerufen haben, ist es einem Kläger zwar nicht gestattet, den Ablauf der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen einen Rechtsakt eines Organs durch den "prozessualen Kunstgriff" der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV gegen die Weigerung dieses Organs, diesen Akt für nichtig zu erklären oder aufzuheben, zu umgehen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 1962, Meroni u. a./Hohe Behörde, 21/61 bis 26/61, Slg. 1962, 159, 166).