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EuGH, 06.04.1995 - C-291/92 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 11.11.2020 - XI R 7/20
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei …
Dies gilt vor allem deshalb, weil die Zugehörigkeit eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen bei nur anteiliger Zuordnung keine räumlich-gegenständliche, sondern eine prozentuale ist, so dass Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsquote (z.B. beim Tausch von gleich großen Räumen) zu keiner Vorsteuerberichtigung führen (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Armbrecht vom 06.04.1995 - C-291/92, EU:C:1995:99, Rz 40, 50 i.V.m. EuGH-Urteil Armbrecht vom 04.10.1995 - C-291/92, EU:C:1995:304, Rz 21; BFH-Urteil vom 28.09.2006 - V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417; Senatsurteil in BFHE 254, 461, Rz 37). - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11
BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des …
Für die Auffassung, dass Bauleistungen als Dienstleistungen einzustufen sind, sprechen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-291/92(43), wonach "die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ablieferung von Bauwerken durch einen Bauunternehmer auf einem Grundstück, das ihm nicht gehört, als Lieferung von Gegenständen (anstatt als Erbringung von Dienstleistungen) zu betrachten, auf einer Sonderregelung in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b beruht", mit der Folge, dass ohne diese Norm und ihre Anwendung die Bauleistungen stets Dienstleistungen seien.43 - Es handelt sich um Nr. 15 der zweiten Schlussanträge in der Rechtssache Armbrecht (C-291/92, Urteil vom 4. Oktober 1995, Slg. 1995, I-2775).