Rechtsprechung
EuGH, 06.04.2006 - C-110/99 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Anwendung einer Sanktion nach dem Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die Rückforderung einer Erstattung - Möglichkeit der Überprüfung der Sanktionsentscheidung
Verfahrensgang
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- EuGH, 14.12.2000 - C-110/99
Emsland-Stärke
Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-110/99
Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-110/99 (Emsland-Stärke, Slg. 2000, I-11569) entschieden, dass der Nachweis über die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr im Bestimmungsdrittland nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung verlangt werden dürfe.15 Der Gerichtshof hat hierzu wiederholt entschieden, dass eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (Urteile vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11, Emsland-Stärke, Randnr. 56, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52).
- EuGH, 25.09.1984 - 117/83
Könecke / Balm
Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-110/99
15 Der Gerichtshof hat hierzu wiederholt entschieden, dass eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (Urteile vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11, Emsland-Stärke, Randnr. 56, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52). - EuGH, 11.07.2002 - C-210/00
Käserei Champignon Hofmeister
Auszug aus EuGH, 06.04.2006 - C-110/99
15 Der Gerichtshof hat hierzu wiederholt entschieden, dass eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden darf, wenn sie auf einer klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage beruht (Urteile vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11, Emsland-Stärke, Randnr. 56, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52).