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   EuGH, 06.04.2017 - C-464/16 P   

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EuGH, 06.04.2017 - C-464/16 P (https://dejure.org/2017,10709)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - C-464/16 P (https://dejure.org/2017,10709)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - C-464/16 P (https://dejure.org/2017,10709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    PITEE / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Ablehnung - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der nicht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Ablehnung - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der nicht ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PITEE / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Ablehnung - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der nicht ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    PITEE / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Ablehnung - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der nicht ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 783
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.12.2014 - C-259/14

    ADR Center / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Daher kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine juristische Person vor den Unionsgerichten nicht wirksam durch einen Anwalt vertreten werden, der in der Körperschaft, die er vertritt, Leitungsfunktionen bekleidet, wie sie im vorliegenden Fall vom Gericht in Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 23 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens geht aus derselben ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig hervor, dass das Erfordernis der Vertretung durch einen Dritten zum einen verhindern soll, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen gewährleisten soll, dass juristische Personen durch einen Vertreter verteidigt werden, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass die Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung, die sich aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und auf der Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fußt, die eines Organs der Rechtspflege ist, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 11.10.2022 - 6874/14

    WITTIB v. LITHUANIA

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Pénzügyi Ismeretterjeszt?' és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juli 2016, PITEE/Kommission (T-674/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:444, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre zum einen auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission Ares(2015)4207700 vom 9. Oktober 2015 und Ares(2015)3532556 vom 14. August 2015 (im Folgenden: streitige Beschlüsse), ihr den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, und zum anderen auf die Gewährung des Zugangs zu allen Dokumenten der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP[2015]00353 und CHAP[2015]00555), unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in Zukunft vorgelegt werden sollen, gerichtete Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

    Mit Klageschrift, die am 16. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob PITEE Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse und darauf, der Europäischen Kommission aufzuerlegen, ihr alle Dokumente der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP[2015]00353 und CHAP[2015]00555) zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in Zukunft vorgelegt werden sollen.

    - die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären und der Kommission aufzuerlegen, ihr alle Dokumente der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP[2015]00353 und CHAP[2015]00555) zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen, und.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Soweit die Kommission geltend macht, das Rechtsmittel weise denselben Formfehler auf wie den, den das Gericht in den Rn. 7 bis 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, ist einleitend festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels gerade die dessen Zulässigkeit betreffende Rechtsfrage ist, so dass es in der Sache zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 20).

    Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird jedoch nicht nur positiv definiert, und zwar unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, und zwar durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der vertretenen Partei (Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-200/05

    Correia de Matos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Andere Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - wie Art. 21 Abs. 1 der Satzung sowie die Art. 44 Abs. 1 Buchst. b, 57 Abs. 1 und 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung - bestätigen, dass eine Partei und ihr Vertreter nicht ein und dieselbe Person sein können (Beschluss vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 10).

    Dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Beschluss vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 11).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Drittens ist in Bezug auf die gerügten Verstöße gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der des EGMR das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-581/11

    Mugraby / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Ferner steht diese Rechtsprechung einer Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vorsitzenden von PITEE, Herrn Lazar, nicht entgegen, sofern sie auch von einer Person unterzeichnet wird, die ein unabhängiger Anwalt im Sinne dieser Rechtsprechung ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2012, Mugraby/Rat und Kommission, C-581/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:466, Rn. 37).
  • EuGH, 05.12.1996 - C-174/96

    Lopes / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    8 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus den vorstehend genannten Bestimmungen und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs "vertreten" in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich eine "Partei" im Sinne dieses Artikels bei der Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines Dritten zu bedienen hat, der berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11, vom 21. November 2007, Correia de Matos/Parlament, C-502/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:696, Rn. 11, und vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 54).
  • EuG, 20.07.2016 - T-674/15

    PITEE / Kommission - Klageschrift - Formerfordernisse - Keine anwaltliche

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Pénzügyi Ismeretterjeszt?' és Érdek-képviseleti Egyesület (PITEE) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juli 2016, PITEE/Kommission (T-674/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:444, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre zum einen auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission Ares(2015)4207700 vom 9. Oktober 2015 und Ares(2015)3532556 vom 14. August 2015 (im Folgenden: streitige Beschlüsse), ihr den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, und zum anderen auf die Gewährung des Zugangs zu allen Dokumenten der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren 6874/14/JUST (CHAP[2015]00353 und CHAP[2015]00555), unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in Zukunft vorgelegt werden sollen, gerichtete Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
  • EuG, 13.01.2005 - T-184/04

    Sulvida / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Rechtanwälte, die Leitungsfunktionen in den Gesellschaftsorganen einer juristischen Person bekleiden, können jedoch nach gefestigter Rechtsprechung nicht deren Interessen vor dem Unionsrichter wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM [EU-LEX], T-79/99, EU:T:1999:312, Rn. 29, vom 13. Januar 2005, Sulvida/Kommission, T-184/04, EU:T:2005:7, Rn. 10, und vom 30. November 2012, Activa Preferentes/Rat, T-437/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:638, Rn. 7).
  • EuG, 08.12.1999 - T-79/99

    Euro-Lex / HABM (EU-LEX)

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-464/16
    Rechtanwälte, die Leitungsfunktionen in den Gesellschaftsorganen einer juristischen Person bekleiden, können jedoch nach gefestigter Rechtsprechung nicht deren Interessen vor dem Unionsrichter wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM [EU-LEX], T-79/99, EU:T:1999:312, Rn. 29, vom 13. Januar 2005, Sulvida/Kommission, T-184/04, EU:T:2005:7, Rn. 10, und vom 30. November 2012, Activa Preferentes/Rat, T-437/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:638, Rn. 7).
  • EuGH, 21.11.2007 - C-502/06

    Correia de Matos / Parlament

  • EuGH, 14.09.2016 - C-490/15

    Ori Martin / Kommission

  • EuG, 30.11.2012 - T-437/12

    Activa Preferentes / Rat

  • EuGH, 29.09.2010 - C-74/10

    EREF / Kommission

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

    Auch andere Bestimmungen der Satzung oder der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - wie Art. 21 Abs. 1 der Satzung sowie Art. 44 Abs. 1 Buchst. b, Art. 57 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung - bestätigen, dass eine Partei und ihr Vertreter nicht ein und dieselbe Person sein können (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 10, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 23).

    Da weder die Satzung noch die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts bei Klageverfahren eine Abweichung oder Ausnahme von dieser Pflicht vorsehen, kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 11, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 24).

    Diese Erwägung wird durch das Ziel bestätigt, dass damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabhängig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51), wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 25) oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 27).

  • EuG, 16.12.2020 - T-660/19

    Universität Bremen/ REA - Nichtigkeitsklage - Förderprojekt - Rahmenprogramm für

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Unzulässigkeit der Klage gegen Art. 47 der Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im selben Kontext bereits entschieden hat, dass nach seiner Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horatiu-Vasile Cruduleci, C-205/15, EU:C:2016:499, Rn. 44, sowie Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 31).

    Zudem hat die Klägerin jedenfalls nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass ihr Zugang zu den Unionsgerichten durch die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthaltene Pflicht, sich durch einen unabhängigen Anwalt vertreten zu lassen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde oder dass diese Pflicht den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 32).

    Die Klägerin hat nämlich die freie Wahl hinsichtlich des mit ihrer Vertretung betrauten Anwalts; auch steht die Rechtsprechung einer Unterzeichnung der Klageschrift durch Herrn C. U. Schmid nicht entgegen, solange sie jedenfalls auch von einer Person unterzeichnet wird, die ein unabhängiger Anwalt im Sinne dieser Rechtsprechung ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 33 und 34).

  • EuG, 15.11.2023 - T-261/23

    Acampora u.a./ Kommission

    Selon une jurisprudence constante, il ressort des dispositions mentionnées au point 8 ci-dessus, et en particulier de l'emploi du terme « représentées " figurant à l'article 19, troisième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, que, aux fins de l'introduction d'un recours devant le Tribunal, une « partie ", au sens de cet article, quelle que soit sa qualité, n'est pas autorisée à agir elle-même, mais doit recourir aux services d'un tiers qui doit être habilité à exercer devant une juridiction d'un État membre ou d'un État partie à l'accord sur l'EEE (voir ordonnances du 5 décembre 1996, Lopes/Cour de justice, C-175/96 P, EU:C:1996:474, point 11 et jurisprudence citée ; du 6 avril 2017, PITEE/Commission, C-464/16 P, non publiée, EU:C:2017:291, point 23 et jurisprudence citée, et du 17 mai 2018, TW e.a./CRU, T-555/17, non publiée, EU:T:2018:300, point 7 et jurisprudence citée).
  • BGH, 09.07.2021 - AnwZ (Brfg) 11/21

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Senat für Anwaltssachen

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 47 GRCh vor; dies ist bereits durch den Europäischen Gerichtshof geklärt (EuGH, Beschluss vom 6. April 2017 - C-464/16 - juris Rn. 22 ff.), weswegen eine Vorlage im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht geboten ist.
  • EuG, 09.03.2022 - T-727/20

    Kirimova/ EUIPO

    Demgegenüber hat der Gerichtshof, wodurch die Vielfalt der zu berücksichtigenden Fallkonstellationen veranschaulicht wird, einen Anwalt, der in der juristischen Person, die er vertritt, mit wichtigen Verwaltungsbefugnissen ausgestattet ist oder dort hohe Leitungsfunktionen bekleidet, als nicht hinreichend unabhängig von dieser juristischen Person angesehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51, sowie vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 25).
  • EuG, 20.11.2017 - T-702/15

    BikeWorld / Kommission - Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der

    Der Gerichtshof sieht das Wesen des Erfordernisses der Vertretung durch einen Dritten darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, und vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Sachsen, 27.10.2022 - 6 B 276/22

    Unzulässige Beschwerde; unvertretener Beschwerdeführer; Prozessunfähigkeit

    Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 47 GRCh, da das darin verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann, wie es bei der Anordnung eines Vertretungszwangs für bestimmte Verfahren der Fall ist (EuGH, Beschl. v. 6. April 2017, - C-464/16 -, juris Rn. 31; BGH, Beschl. v. 9. Juli 2021 - AnwZ [Brfg] 11/21 -, juris Rn. 12).
  • EuG, 17.11.2020 - T-495/20

    SB Hotels Spain/ EUIPO - SBEEG Holdings Licensing (sbhotels)

    Il est ainsi de jurisprudence constante qu'une personne morale ne peut pas être valablement représentée devant les juridictions de l'Union par un avocat qui détient des fonctions de direction au sein d'organes de cette personne morale (voir, en ce sens, ordonnances du 4 décembre 2014, ADR Center/Commission, C-259/14 P, non publiée, EU:C:2014:2417, points 23 et 27 et du 6 avril 2017, PITEE/Commission, C-464/16 P, non publiée, EU:C:2017:291, point 25).
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