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   EuGH, 06.04.2017 - C-638/15   

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https://dejure.org/2017,9544
EuGH, 06.04.2017 - C-638/15 (https://dejure.org/2017,9544)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - C-638/15 (https://dejure.org/2017,9544)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - C-638/15 (https://dejure.org/2017,9544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eko-Tabak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe "Rauchtabak", "geschnittener oder anders zerkleinerter Tabak" und "industrielle Bearbeitung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe "Rauchtabak", "geschnittener oder anders zerkleinerter Tabak" und "industrielle Bearbeitung"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Eko-Tabak

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe "Rauchtabak", "geschnittener oder anders zerkleinerter Tabak" und "industrielle Bearbeitung"

Besprechungen u.ä.

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tabaksteuer auf entrippte oder zerkleinerte Tabakblätter

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EURL 64/2011 Art 2 Abs 1 Buchst c, EURL 64/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a
    Tschechien, Mitgliedstaat, Tabak, Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Eko-Tabak

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe "Rauchtabak", "geschnittener oder anders zerkleinerter Tabak" und "industrielle Bearbeitung"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.09.1998 - C-319/96

    Brinkmann

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-638/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen leicht durchführbare Vorgänge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen sollen - z. B. indem ein Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierhülse geschoben wird - im Wesentlichen keine "industrielle Bearbeitung" dar (vgl. entsprechend Urteile vom 24. September 1998, Brinkmann, C-319/96, EU:C:1998:429, Rn. 18 und 20, sowie vom 10. November 2005, Kommission/Deutschland, C-197/04, EU:C:2005:672, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-369/14

    Sommer Antriebs- und Funktechnik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektro- und

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-638/15
    In Ermangelung einer Definition der Begriffe "geschnitten" und "zerkleinert" in der Richtlinie ist zur Ermittlung ihrer Bedeutung auf den allgemeinen, ihnen gemeinhin zuerkannten Sinn abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Sommer Antriebs- und Funktechnik, C-369/14, EU:C:2015:491, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-197/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 06.04.2017 - C-638/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen leicht durchführbare Vorgänge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen sollen - z. B. indem ein Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierhülse geschoben wird - im Wesentlichen keine "industrielle Bearbeitung" dar (vgl. entsprechend Urteile vom 24. September 1998, Brinkmann, C-319/96, EU:C:1998:429, Rn. 18 und 20, sowie vom 10. November 2005, Kommission/Deutschland, C-197/04, EU:C:2005:672, Rn. 31 und 32).
  • FG München, 20.01.2020 - 14 V 1567/19

    Tabaksteuer; Steuergegenstand

    Die Finanzbehörde stütze ihre Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 06. April 2017 ( C-638/15, Eko-Tabak, ECLI:EU:C:2017:277, ABl.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (in ECLI:EU:C:2017:277) müssen für die Einordnung als Steuergegenstand zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (in ECLI:EU:C:2017:277) bezeichnet der Begriff "geschnitten" das Ergebnis der Abtrennung eines Teils oder eines Stücks mit einem Schneidwerkzeug und der Begriff "zerkleinert" das Ergebnis einer Zerkleinerung oder Aufteilung.

    Dabei kann offenbleiben, ob die Mittelrippe mittels eines Schneidwerkzeugs oder manuell entfernt wurde; denn nach dem vom EuGH (in ECLI:EU:C:2017:277) vertretenen weiten Begriffsverständnis handelt es sich jedenfalls um zerkleinerte Tabakblätter.

    Denn anders als es die für Zigaretten geltenden Regelungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) RL 2011/64 und § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) TabStG vorsehen, ist der Begriff "Rauchtabak" nicht auf Fertigerzeugnisse beschränkt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-638/15, ECLI:EU:C:2016:962).

    Unter diesen Umständen sind Tabakwaren, die rauchfertig sind oder durch nicht industrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden können, als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) RL 2011/64 ohne weitere "industrielle Bearbeitung" zum Rauchen geeignet anzusehen (EuGH in ECLI:EU:C:2017:277).

    Dass daneben weitere industrielle Bearbeitungsschritte wie z.B. die Beimischung von Glycerin erfolgt sein müssen, lässt sich dem Urteil des EuGH vom 06. April 2017 C-638/15 (in ECLI:EU:C:2017:277) nicht entnehmen.

    Da die Lieferungen von "hand-strips" aus der Zeit vor der Kenntnis des EuGH-Urteils vom 06. April 2017 ( C-638/15) als strafrechtlich nicht relevant angesehen wurden, ist der angeklagte Tatumfang geringer als die der Besteuerung unterworfene Tabakmenge.

  • EuGH, 14.03.2024 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines

    In Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 wird "Rauchtabak" definiert als geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C-638/15, EU:C:2017:277, Rn. 25, und vom 16. September 2020, Skonis ir kvapas, C-674/19, EU:C:2020:710, Rn. 36).

    Zur zweiten in diesen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzung geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass bei der Erhitzung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhitzten Tabaks durch elektrische Energie ein Aerosol entsteht, das vom Konsumenten inhaliert wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Tabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/64 zum Rauchen geeignet ist oder sich im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. a ohne weitere industrielle Bearbeitung, d. h. ohne Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter anhand eines standardisierten Verfahrens, zum Rauchen eignet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C-638/15, EU:C:2017:277, Rn. 30 bis 32, und vom 16. September 2020, Skonis ir kvapas, C-674/19, EU:C:2020:710, Rn. 39).

    Wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, handelt es sich bei der Kategorie der als "anderer Rauchtabak" bezeichneten Tabake um eine Auffangkategorie, die nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C-638/15, EU:C:2017:277, Rn. 24).

  • FG München, 20.12.2020 - 14 V 1567/19

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Tabaksteuer und Hinterziehungszinsen

    Die Finanzbehörde stütze ihre Auffassung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 06. April 2017 (C-638/15, Eko-Tabak, ECLI:ECLI:EU:C:2017:277, ABl.

    Denn anders als es die für Zigaretten geltenden Regelungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) RL 2011/64 und § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) TabStG vorsehen, ist der Begriff "Rauchtabak" nicht auf Fertigerzeugnisse beschränkt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-638/15, ECLI:ECLI:EU:C:2016:962).

    Dass daneben weitere industrielle Bearbeitungsschritte wie z.B. die Beimischung von Glycerin erfolgt sein müssen, lässt sich dem Urteil des EuGH vom 06. April 2017 C-638/15 (in ECLI:ECLI:EU:C:2017:277) nicht entnehmen.

    Da die Lieferungen von "hand-strips" aus der Zeit vor der Kenntnis des EuGH-Urteils vom 06. April 2017 (C-638/15) als strafrechtlich nicht relevant angesehen wurden, ist der angeklagte Tatumfang geringer als die der Besteuerung unterworfene Tabakmenge.

  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

    Am 20. März 2018 schrieb der Angeklagte, der Glycerin erworben hatte, um den Tabak feucht zu halten (UA S. 15 dritter Absatz), per E-Mail der Zollverwaltung, ihm sei unklar, welcher Tabak als Rauchtabak im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2017 - C-638/15 - gemeint sei.

    Deshalb kann - auch eingedenk einer möglichen anderen Konsumweise von "Shisha-Tabak' - nicht abschließend beurteilt werden, ob die bearbeiteten Tabakblätter kontrolliert feucht gehalten wurden und es sich deshalb um "Rauchtabak' im Sinne dieser Bestimmungen handelte (EuGH, Urteil vom 6. April 2017 - C-638/15 Rn. 35).

  • LG Hagen, 31.08.2018 - 71 Qs 16/18

    Steuerhinterziehung, Tabaksteuer, Rauchtabak

    Der Begriff der "industriellen Bearbeitung" ist auszulegen als die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter (EuGH, Urteil vom 06.04.2017, Az.: C-638/15).

    Die hier vertretene Auffassung widerspricht auch nicht den Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2017, Az.: C-638/15.

  • FG Düsseldorf, 08.07.2020 - 4 K 36/18

    Qualifizierung von Tabak-Scraps (entrippte Tabakblätter) als Rauchtabak

    Insoweit ist eine weite Auslegung der Begriffe geboten, um die Ziele der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Richtlinie 2011/64) zu erreichen (EuGH-Urteil vom 06.04.2017, C-638/15, Eko-Tabak, ECLI:EU:C:2017:277, Rn. 24).

    In der Eko-Tabak-Entscheidung (EuGH-Urteil vom 06.04.2017, C-638/15, ECLI:EU:C:2017:277) hat der Europäische Gerichtshof das Tatbestandsmerkmal dahin konkretisiert, dass der Begriff "industrielle Bearbeitung" die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter bezeichnet (Rn. 30).

    Darüber hinaus stellt der Europäische Gerichtshof bei der Einordnung eines Bearbeitungs-Verfahrens als nicht-industriell darauf ab, ob es sich um einen einfachen oder leicht durchführbaren Vorgang handelt (Urteil vom 06.04.2017 a.a.O. Rn. 31).

  • FG Düsseldorf, 08.07.2020 - 4 K 1771/19
    Erst aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2017 (Eko-Tabak, C-638/15, ECLI:EU:C:2017:277), seien Zweifel an dieser Qualifizierung der Tabak-Strips entstanden.

    In der Eko-Tabak-Entscheidung (EuGH-Urteil vom 06.04.2017, C-638/15, ECLI:EU:C:2017:277) hat der Europäische Gerichtshof das Tatbestandsmerkmal dahin konkretisiert, dass der Begriff "industrielle Bearbeitung" die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter bezeichnet (Rn. 30).

  • FG Düsseldorf, 08.07.2020 - 4 K 35/18

    Qualifizierung von Tabak-Scraps (entrippte Tabakblätter) als Rauchtabak

    Insoweit ist eine weite Auslegung der Begriffe geboten, um die Ziele der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Richtlinie 2011/64) zu erreichen (EuGH-Urteil vom 06.04.2017, C-638/15, Eko-Tabak, ECLI:EU:C:2017:277, Rn. 24).

    In der Eko-Tabak-Entscheidung (EuGH-Urteil vom 06.04.2017, C-638/15, ECLI:EU:C:2017:277) hat der Europäische Gerichtshof das Tatbestandsmerkmal dahin konkretisiert, dass der Begriff "industrielle Bearbeitung" die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter bezeichnet (Rn. 30).

    Darüber hinaus stellt der Europäische Gerichtshof bei der Einordnung eines Bearbeitungs-Verfahrens als nicht-industriell darauf ab, ob es sich um einen einfachen oder leicht durchführbaren Vorgang handelt (Urteil vom 06.04.2017 a.a.O. Rn. 31).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-674/19

    Skonis ir kvapas

    Die Richtlinie 2011/64 gehört somit zu den Steuervorschriften der Union für Tabakwaren, die nach ihrem zweiten Erwägungsgrund das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, Yesmoke Tobacco, C-428/13, EU:C:2014:2263, Rn. 23, 35 und 36, sowie vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C-638/15, EU:C:2017:277, Rn. 17).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass ein leicht durchführbarer Vorgang, der die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen soll, keine industrielle Bearbeitung darstellt; dieser Begriff bezeichnet vielmehr die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C-638/15, EU:C:2017:277, Rn. 30 bis 32).

  • FG Düsseldorf, 29.04.2022 - 4 K 2661/21

    Rechtmäßige Erhebung einer Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

    Der Begriff des Rauchtabaks darf nicht eng ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 6. April 2017 Rs. C-638/15, ECLI:EU:C:2017:277 Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Richtlinie

  • AG Frankfurt/Oder, 14.12.2020 - 410 Ls 31/20
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